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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-07-13 · Heft 29 (13.7.1846) · p. Seite 421

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 29 (13.7.1846)
Date
1846-07-13
Page
Seite 421 (sequence 5)
Language
German
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421 Die Schweiz. Lengnau (Kanton Aargau), im Juni. (Privatmitth.) Ich beeile mich Ihnen mitzutheilen, daß endlich am 7. Mai c. die Angelegenheit der aargauischen Israeliten (in den bedeutenden Gemeinden Endingcn und Lengnau) einläßlich zur Sprache kam. Das Verdienst, die Sache in die oberste Landesbehörde gebracht zu haben, gebührt der hiesigen Gemeinde, welche in neuester Zeit schon zum dritten Male in Sachen der Emanzipation petilionirte. Die Hauptveranlassung, daß hiesige Gemeinde gegenwärtig in einer vom wackern Lehrer Dreifuß in Endingen trefflich abgefaßten Bittschrift um bürgerliche Verbesserung einkam, gab ein in erster Berathung angenommener Gesctzesvorschlag, in welchem die Juden in Beziehung der freien Niederlassung bedeutend beschränkt wurden. Statt daß nach dem Gesetze von 1809 zum Behufe der Niederlassung außerhalb ihrer jetzigen Wohnorte nur die Bewilligung der Regierung, welche auf das Herbeibringen guter Zeugnisse fußte, verlangt wurde, wollte dieser neue Vorschlag die Bewilligung der Ortsbehörden derjenigen Gemeinden, wo die Niederlassung stattsinden soll. Auch enthielt er die Beschränkung der Niederlassung auf zwei Jahre. Wer sieht nun aber nicht ein, daß wenn die Erlaubniß zur Niederlassung eines Juden von der Ortsbehörde abhängt, man niemals zum Ziele gelangen wird, indem Vorurthcil und Egoismus den Juden immer gern fern zu halten suchen. Diesen beschränkenden §, so wie auch einige, welche die Beschränkung fremder Juden betrafen, wünschten wir gestrichen, indem wir von einer liberalen Landesbchörde nur Fortschritte, keine Rückschritte erwarten. Bei der zur definitiven Erledigung deS fraglichen Gesetzes vorgenommenen letzten Berathung mußten, namentlich in Folge unserer vorgelegten Eingabe, die auf die Juden bezüglichen §§. zu einer nähern Erörterung kommen und dies um so mehr, als sich hochgestellte Mitglieder des Gr. Rathes, durchdrungen von den edelsten Bestrebungen, vorgenommcn hatten, bei der verfassungsmäßigen zweiten Berathung sowol dieses als alle alten Ausnahmsgesetze für Israeliten zu bekämpfen. Die betreffende Diskussion ist im Allgemeinen so wie das Resultat befriedigend zu nennen. Erstere wäre vielleicht in ihrer Art als glänzend zu bezeichnen, wenn nicht dabei unsere elsassischen Glaubensgenossen hart mitgenommen worden wären. Im Verlaufe der ganzen Debatte wurden die Juden als Kantonsbürger anerkannt, nur ein Hinderniß sei der Ausübung dieses Rechtes im Wege. Der Kanton Aargau habe mit Frankreich einen Staatsvertrag, der ihn verpflichtet, den französischen Juden die gleichen Rechte zu gestatten wie den eigenen. Bei der unbedingten Einräumung des Niederlassungsrechtes an die aargauischen Israeliten würde nun der Kanton auch von den benachbarten elsasser Juden heimgesucht werden, die man nun aber nickt will. Wir bedauern, es, daß gegen dieses ganze Völklein, das in seinem Lande emanzipirt ist, harte Ausdrücke gebraucht wurden. In der Schweiz hält man nämlich einige heimathlose Gaunerjudcn, die Ueberbleibsel einer früher» ungeregelten Zeit, die auf eine leichte Weise einen Schlupfwinkel im Elsaß und Lothringen erhalten und in der That den Untersuchungsbehörden in der Schweiz viel zu schaffen geben, für eigentliche Elsasser. Dazu kommt noch der frühere Wucher im Elsaß, zwei Umstände, die bei Unkundigen die Entwerfung greller Bilder veranlaßten. Der Kern der elsasser Juden verdient aber keine solche Herabsetzung; derselbe, ich sage es mit einem Worte, weil ich jetzt keine Vertheidigung zu schreiben beabsichtige, beurkundet ein solches Streben, das seiner beneidenswerthen bürgerlichen Stellung würdig ist. Zur Sache. Ich stelle das treffliche Votum des Herrn Vizepräsidenten Jäger von Brugg, das eines echren Republikaners würdige, an die Spitze. Verhandlungsblätter des Gr. Rathes, S. 201: „Zugleich wird hier die Vorstellung der israelitischen Gemeinde Lengnau um Verbesserung der bür- „gerlichen Verhältnisse überhaupt und gegen die „§§. 37, 50 und 60 des in Berathung liegenden „Gesetzes gerichtet rc.!C. verlesen. „Herr Jäger. Die Eingabe, die so eben verlesen „und der nach meiner innersten Ueberzeugung nur zu „wenig Aufmerksamkeit geschenkt wurde, schildert die „gedrückten Verhältnisse und den unglücklichen Zu- „stand in völliger Wahrheit, in welchem eine zahl- „reiche Klasse der Bewohner unsres Kantons schmach- „ten muß. Ich habe mir deswegen erlaubt, die „Streichung der §§. 37, 56 und 61, den Aufenthalt „der Israeliten in unserm Kanton beschlagend, zu „beantragen. Ich weiß zwar wohl, auf welche

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