Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 29 (13.7.1846)
- Date
- 1846-07-13
- Page
- Seite 420 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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420 Seite dargestellt worden wäre, nicht gern darin eingewilligt hätte, die Pflicht aber, das Möglichste zur Rettung Anderer zu thun, eine gewisse sei, und daß eine zweifelhafte Pflicht der gewissen weichen und nachstehen müsse. Das hieße ebenfalls nur den richtigen Gesichtspunkt verdreht. Denn daß wir mit der Sektion eine Pflicht gegen Andere erfüllen, ist keineswegs eine so ausgemachte Sache, sondern hangt eben ganz und gar davon ab, ob wir durch dieselbe nicht eine Pflicht gegen den Todten verletzen. Wir haben jeder;eit nur insoweit eine Pflicht gegen Andere, als die Erfüllung nicht außerhalb unsrer Macht steht, es mag die Beschränkung unsrer Macht eine physische oder eine moralische sein; sobald das Recht eines Dritten uns an der Ausübung einer Pflicht hindert, hört dieselbe eben dadurch auf, für uns eine Pflicht zu sein. Der P22 tL'DS mpo kann also durchaus keinen zureichenden Grund abgeben, die Sektion als Pflicht anzusehen und dieselbe darauf hin in allen seltenen Krankheitsfällen ohne Weiteres als religiös zulässig zu erklären. Alles reduzirt sich am Ende wieder auf die Frage, ob der Verstorbene, wenn er reden könnte, nicht — uut Grund oder ohne Grund, aus Verurtheil oder gegründetem Urtheil, ist dabei ganz einerlei, — dagegen protcstiren würde, daß man seinen Leichnam verstümmle, und so lange hierüber nicht wenigstens eine Wahrscheinlichkeit uns zur Seite steht, müssen wir fürchten, den Todten in seinem gehelligten Rechte zu verletzten, und kann uns uinnnermchr eine Pflicht obliegen, die Sektion im Interesse der Lebenden zu unternehmen, wo uns moralisch die Macht abgeht, über den Leichnam zu verfügen*). Wir können uns demnach keineswegs für die unbedingte Gestattung der Leichensektion aussprechen, wo dieselbe weder staatsgesetzlich gefordert wird, noch auch von *) A nm erk. Es ist uns unbegreiflich, wie die Zeitschrift für die rel. Interessen d. Judenth., da sie die Sektion in nicht seltenen Krankheitsfällen, aus dem Grunde, weit die Furcht davor das Leben des Kranken verkürzen könnte, als sträflich darstellt, außrufend: „Wie kann also wegen der Rücksicht, daß nicht ein andres Menschenleben gerettet werde, das, was man diesem Al e n s ch e n l e b e n, d e m g e g e n w ä r t i g e n Kranken, schuldig ist, aus den Augen gesetzt werden, wie darf man dasselbe auch nur im Mindesten gefährdend" (Oktoberheft 1845, S. 373) dennoch die Sektion in seltenen Krankheitsfällen ohne alle Konsequenz für erlaubt erklären kann. Ist denn die Lebensverkürzung eines au seltner Krankheit Leidenden ein geringeres Vergehen?! dem Verstorbenen selbst ausdrücklich gestattet worden ist, sondern bloß im medizinischen Interesse gewünscht wird; können uns aber auch eben so wenig unbedingt gegen dieselbe erklären. Uns scheint vielmehr nach obiger Erörterung die Entscheidung über die religiöse Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit der Sektion ganz der Einsicht und dem Gewissen der nächsten Angehörigen des Verstorbenen anheim gegeben werden zu müssen, und zwar in doppelter Art: a) War der Verstorbene in dem Alter, daß er zu Lebzeiten bereits eine Meinung und einen selbstständigen Willen bezüglich der Sektion seines entseelten Körpers haben konnte; dann ist es Sache der nächsten Angehörigen, welche mit den Meinungen und Gesinnungen des Verstorbenen vertraut sind, zu urtheilen, ob er wol, wo es die Förderung der Heilkunde und des Menschenwohls gilt, in die Sektion seiner Leiche eingewilligt haben würde oder nicht, und muß sich die religiovsgesetzliche Entscheidung ganz nach deren Urtheil richten; b) war der Verstorbene in einem geringer» Alter, in welchem er nach Urtheil der Hinterbliebenen Angehörigen in Bezug auf die Frage der Sektion noch durchaus willenlos und ohne alle Meinung sich befand; dann steht es eben diesen Angehörigen nach ihrer eignen Anschauung von der Sache und ihrem moralischen Gefühle allein zu, die Sektion zu gestatten oder nicht. Dies unsre wohlerwogene Ansicht in dieser wichtigen Angelegenheit. Die löbliche Versammlung wird sie prüfen und ihr den Grad von Aufmerksamkeit zuwenden, welche die Wichtigkeit des Gegenstandes verdient. Zeitungsnachrichten. Nordamerika. Qhko. (Jew. Chron.) Der Gerichtshof hat die Entscheidung des Mayors von Cincinnati, welche jedem Jsraliten, der am Sonntage eine Arbeit verrichte, eine Geldstrafe auferlegte, als inkonstitutionell und mit dem Geiste freier Toleranz unvereinbar, verworfen, und sprach sich dahin aus, daß, wenn ein Jude oder eine andre Person nur einen Tag der Woche gewissenhaft heilig hält, er durch Arbeit am Sonntage der Gemeinde keinen Schaden zufüge.