Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 29 (13.7.1846)
- Date
- 1846-07-13
- Page
- Seite 419 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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419 hervorgegangen, ist nichtsdestoweniger eine wehr oder minder bewußte Idee Trägerin und leitende Kraft dieser Gewüthsrichtung. Diese Idee aufzufinden, scheint uns nicht schwer. Es ist die Rechtsidee Ln ihrer schlichten Gestalt, wie sie sich der Volksanschauung ungekünstelt darflellt. Der todte Körper eines Menschen ist keines Menschen ELgenthum; er gehört sich selber an. Niemand kann darüber verfügen. Es ist sonach nicht der menschliche Leichnam an sich, was dem Judenthume als heilig gilt, sondern es ist ihm blos die Wahrung des Rechtes und die Unverletzlichkeit desselben heilig, wie das Recht überhaupt. Daß aber das traditionelle Judenthum das Recht des Todten noch für heiliger hält, als das Recht der Lebenden, und das ELgenthum des Todten sogar für erklärt, kann wol den nicht befremden, der da erwäget, daß der Todte wehrlos ist und den Schutz des Gesetzes Ln höherem Grade Ln Anspruch nehmen muß. — Mit dieser Erkenntniß der Grundlage der altjüdischen Sitte, welche Leichensektionen verpönt, haben wir eine sichere Basis gewonnen, auf der wir der Entscheidung vorliegender Frage näher rücken können. Beruht die traditionelle Unverletzlichkeit der Leichen erörtertermaßen ausschließlich auf einem Rechtsgrundsatze, so kann dieselbe da nicht platzgreifend «sein, wo das Recht des Todten, sei es durch einen Verzicht von seiner Seite selbst, oder durch Annullirung von Seiten des Staates, der Repräsentation alles Rechtes — nach den Grundsätzen ih und dtt'N '— aufgehoben ist, und muß die Sektion jüdischer Leichen unbedingt für religiös erlaubt erklärt werden: 1) wo der Verstorbene zu Lebzeiten selbst seine Einwilligung dazu gegeben hat und 2) wo dieselbe vom Landesgesetz gefordert wird. Anders aber gestaltet sich die Sache, wo Beides nicht der Fall ist, und die Sektion blos ärztlicher Seits aus medizinischen Rücksichten, oder von den Verwandten des Verstorbenen aus irgend welcher Rücksicht gewünscht wird. Wie sehr auch der Nutzen von Leichensektionen, besonders in seltenen, unergründeren Krankheitsfällen, für den Fortschritt der Heilkunde am Tage liegt; wie richtig und wahr es auch ist, in solchen Fällen Leichensektionen als das entfernte Mittel zur wahrscheinlichen oder wenigstens doch möglichen Lebcnsrettung Anderer anzusehen; wie dringend wünschenswerth es deshalb auch erscheinen muß, daß alle Menschen über diese wichtige Angelegenheit aufgeklärt sein möchten, damit sie gern und freudig darin einwilligten, in den bezeichneten Fällen an ihrem entseelten Körper einen Akt vornehmen zu lassen, welcher so heilsam und wohlthätig für das lebende Geschlecht werden kann, ja wie sehr man auch den Akt der Sektion in den angegebenen Fällen als eine hohe Pflicht gegen die Lebenden bezeichnen mag: so bleibt doch eine solche Pflicht immerhin bloß eine moralische, zu der Niemand gezwungen werden kann und welcher namentlich das Recht des Todten auf seinen Leichnam nicht geopfert werden darf, wie es sicherlich Niemand wird in Abrede stellen wollen, daß die Sektion durchaus unterbleiben muß, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten trotz des möglichen mps Anderer dieselbe untersagt hat. Man könnte vielleicht geneigt sein einzuwenden, daß mit Hülfe des Grundsatzes 8m an Leichensektionen unter allen Umständen als religiös erlaubt angesehen werden müßten; denn da der Grund der traditionellen Unverletzlichkeit der Leichen blos ein juridischer ist, das Judenthum aber Alles, was in das Rechtsgebiet gehört, an den Staat hat übergehen lassen, unsere heutigen Landesgesetze aber von einer Unverletzlichkeit der Leichen im altjüdisch traditionellen Sinne nichts wissen und namentlich Leichensektionen nicht verpönen: so könne auch vom rcligionsgesetzlichen Standpunkte aus gegen dieselben unter allen Umständen keinerlei Skrupel mehr auftauchen. Allein ein solcher Einwand wäre chimerisch und durchaus unhaltbar. Das rechtliche Moment ist überall und im Judenthume ganz besonders von einem moralischen Prinzipe getragen und eben deshalb ein tiefreligiöses zugleich. Das Judenthuw hat deshalb seine juridische Seite nur insoweit absorbirt, als dieses vom Staate und somit zum Wohle des Staats gefordert und geboten wird, weil in diesem Falle dasselbe Moralprinzip, welches vormals das jüdische Rechtsgesetz erzeugt hatte, jetzt für seine Aufhebung spricht, keineswegs aber da, wo der Staat gleichgültig dagegen ist, weder gebietet, noch verbietet; und es wäre gewiß lächerlich und absurd, wollte man die herrlichen, in das Rechtsgebiet einschlagenden Religionsgebote: nbi^s *pbn ab, oder N2nb8 nja Vnnn 8b u. dgl., weil die Landesgesetze keine solche Vorschriften enthalten, als unverbindlich und außer Kraft getreten betrachten. Es kann ferner auch die Leichensektion nicht von dem Gesichtspunkte aus als zulässig befunden werden, weil hier die Pflicht, das Recht der Todten zu wahren, bloß eine zweifelhafte, — da es jedenfalls ungewiß bleibt, ob derselbe, wenn ihm zu Lebzeiten die Sache von der rechten