Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 29 (13.7.1846)
- Date
- 1846-07-13
- Page
- Seite 418 (sequence 2)
- Language
- German
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418 deren Berechtigung für den denkenden Israeliten um so weniger angetaflet werden kann, ja dem geschriebenen Worte der Bibel um so mehr vollkommen gleichgestellt werden muß, als solche die ganze Glaubensgemeinde erfüllende und beherrschende Traditionen nicht allein vom Geiste des geoffenbarten Wortes erzeugt, genährt und getränkt, eine lebensvolle und naturwahre Entfaltung des innern religiösen Kernes sind, sondern auch die Nation selbst Ln Bezug auf eben diese Traditionen durch die That des rni)}: gesprochen hat. Der Herr Antragsteller in seinem angeführten Gutachten meint, die Zulässigkeit der Leichensektionen könne vom biblischen Standpunkte aus nicht bezweifelt werden, und führt als Beweis die, jedenfalls Sektion voraussetzenden, Einbalsamirungen Jakobs und Josephs in Egypten an. Hätte dieser Beweis auch für die gangbare Anschauung zu den Zeiten Jakobs und Josephs seine volle Richtigkeit, so wäre er doch nach Obigem von wenig Kraft gegenüber der aus dem Gesammtgeiste der nachherigen Offenbarung und der religiösen Volksentwicklung hervorgegangenen Tradition. Allein der Beweis ist selbst für die Anschauung jener vorsinaischen Epoche nichtig und ohne allen Werth, denn 1) wäre dadurch immer nur die Zulässigkeit einer solchen Sektion erwiesen, welche die Einbalsamirung, also die Ehre des Todten selbst zum Zwecke hat, keineswegs aber für solche Fälle, wo die Sektion einzig und allein im Interesse anderer Menschen gefördert wird; 2) läßt sich aus der in Egypten herrschenden Sitte, so wie noch mehr aus Jakobs Befehl auf seinem Krankenbette: 2N^12p2 ->2N^2p1 2^27272 (I.B. M. 47. 30), welcher ohne Einbalsamirung und also auch ohne Leichensektion kaum zu erfüllen gewesen wäre, mit großer Wahrscheinlichkeit entnehmen, daß Jakob und Joseph bereits zu Lebzeiten ihre Einwilligung oder gar bestimmten Befehl zur Sektion ihrer Leichen gegeben hatten, was demnach für die allgemeine Zulässigkeit nicht das Mindeste zu beweisen im Stande ist. Freilich, wenn der Grund der Unverletzlichkeit jüdischer Leichen in einer lange nach der biblischen Zeit entstandenen Anschauungsweise zu suchen wäre, wonach man jüdische Leichen wie ein wirklich Geheiligtes, gleich 2*Wp angesehen und behandelt hätte, wie der Gutachtenabgeber a. a. O. meint, dann stunde es dem Willen des Menschen selber nicht zu, über seinen heilig gewordenen Leichnam zu verfügen, und wäre der Beleg aus der vorsinaischen Zeit, daß mit Einwilligung des Menschen sein Leichnam verletzt werden durfte, wenn auch immerhin für uns ohne praktischen Erfolg, so doch wenigstens insofern von einigem historischen Werthe, daß damals jene nachbiblische Anschauungsweise und somit auch die daraus hervorgegangne Sitte noch nicht bestanden habe. Allein für das Vorhandensein einer solchen Anschauung bei den Juden der nachbiblischen Zeit, insbesondere bei den Talmudisten, war der Gutachtenabgeber nicht im Stande, auch nur eine Spur von Beweis zu liefern. Dagegen aber laßt sich Mehrfaches anführen, was gerade gegen die Existenz jener erträumten Anschauungsweise bei den Talmudiflen spricht: 1) Schon dem Mosaismus gilt durchweg das Lebendige, als vom Hauche Gottes durchweht, für heilig, das Leblose, als vom Göttlichen verlassen, für unheilig, und wir wissen, wie Talmudisten und Kabbalisten diese Idee fast bis zum Extrem weiter geführt und ausgesponnen haben. Namentlich aber, was den menschlichen Leichnam betrifft, so ist es zu klar, daß dem Judenthum der entseelte Menschenkörper, gerade weil das Heilige, die Seele ihn verlassen hat, als ein Unheiliges unrein ist und verunreinigt, und dieses in noch höherem Grade, als der entseelte thierische Leib, aus dem das einfache thierische Leben, ein minder Heiliges, geflohen ist; 2) daß nach talmudisch-rabbinischer Vorschrift der Lebende allerdings das Recht hat, ganz nach Belieben über das seinem Leichnam Angehörige zu verfügen, und nur da in diesem Rechte beschränkt wird, wo er etwas anordnet, was wn ist, d. h. was mit dem Rechte Anderer kollidirt (flehe Sanh. 46. b und Arach. 7. b; Tur und Schulch. Ar. 4. D. Kap. 348, §. 2). Daß bezüglich einesTheils vom Körper des Todten selbst, der ausdrückliche Befehl des Verstorbenen die Verwendung desselben zu irgend einem Zwecke den Lebenden nicht gestatten kann, hat eben darin seinen Grund, daß die Beerdigung nicht als anp“* allein, sondern auch als «1p*' angesehen wird, und demgemäß dem Verstorbenen kein Recht zusteht, darauf zu verzichten (s. Maimuni Abel Kap. 12, §. 1 und I. Karo daselbst). 3) Daß ja nach Salomon b. Adereth in den Responsien No. 365 und Schulch. Ar. J. D. Kap. 349, §. 1 die Unverletzlichkeit nicht allein auf jüdische Leichen sich bezieht, sondern ganz in derselben Weise auch von nichtjüdischen gilt, was nach talmudischer Anschauung sicherlich nicht der Fall wäre, wenn die Unverletzlichkeit der Leichen in einer etwaigen Heiligkeit derselben ihren Grund hätte. In Wahrheit aber wurzelt die allgemein geltende Unverletzlichkeit der Leichen in einem ganz andern Grunde. Zunächst aus dem moralischen Zuge des Volksgemüthes