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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-07-13 · Heft 29 (13.7.1846) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 29 (13.7.1846)
Date
1846-07-13
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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X.Jahrgang. Allgemeine No. 29 Zeitung des Zu-cnthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Redakteur Verlag von »r. Ludwig Philippfon, Baumgärtners Buchhandlung Rabbiner zu Magdeburg., zu Leipzig. (Mit königl. sächsischer allergnädigster Konzession.) Leipzig, den 13. Juli 1846. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Montags, und wird jährlich 96 Bogen in Quart inkl. des Titels, Registers u. s. w. umfassen. In Gemäßheit des Zweckes derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 3 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Tblr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22} Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die königl. sachs. wohllöbl. Zeitungs-Erpedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitender Artikel: Aktenstücke zur dritten Versammlung deutscher Rabbinen. Referat über die Frage bezüglich der Sektion israelitischer Leichen. Von Rabbiner Or. S. Adler in Alzey. Zeitungsnachrichten: Nordamerika: Ohio. Die Schweiz: Lengnau. Deutschland: Hamburg, Hamburg. Mannheim. Preußen: Breslau, Köslin. Oesterreich: Agram. Leitender Artikel. Magdeburg, 5. Juli. Aktenstücke zur dritten Rabbinerversammlung. Referat über die Frage bezüglich der Sektion ifraelitifcher Leichen. Von Rabbiner vr. S. Adler in Alzey. Zu den an die zweite Versammlung deutscher Rabbinen gestellten, von dieser aber aus Mangel an Zeit unerledigt gebliebenen und an die dritte Versammlung verwiesenen Anträgen, für welche (stehe Protokolle der zweiten Rabbinerversammlung, Seite 195) der vorjährige Ausschuß als Kommission ernannt worden ist, gehört auch die von Rabbiner Willstädter in Bühl (siehe Protokolle der zweiten Rabbinerversammlung, Anhang XI, No. 13) gestellte Anfrage: Ob und in welchem Falle die Sektion israelittischer Leichen religionsgesetzlich zulässig sei oder nicht, und hat die Kommission den Unterzeichneten mit dem Referate über diese Frage betraut, dessen er sich in Folgendem zu entledigen beehrt. Die Frage über Zulässigkeit der Sektionen ist durch die seit undenklichen Zeiten und überall unter den Israeliten verbreitete Sitte der strengsten Pietät gegen Tovte, welche namentlich jedwede Verletzung des Leichnams als ein schweres Vergehen verpönt, und durch die mannigfache Kotlission eben dieser Sitte mit den höheren Anschauungen und Bedürfnissen unserer Tage veranlaßt. Es ist über diesen Gegenstand bereits von dem Antragsteller selbst in No. 40 der Zeitung des Judenthums, Jahrgang 1844, ein Gutachten abgedruckt, worauf wir bald zurückkommen werden. Vor Allem ist hier der Grund und die religiöse Bedeutung dieser Sitte aufzusuchen, um ihren Werth und ihre Begrenzung gegenüber den Anforderungen der Zeit abschätzen und bestimmen zu können. Schlagen wir die heilige Schrift auf, so schweigt sie gänzlich über diesen Punkt. Die babylonische Gemara (Chullin 11. 2) kennt bereits diese Sitte als eine allgemein anerkannte, ohne sich nach ihrer sonstigen Gewohnheit auf deren Begründung und Herleitung aus der Schrift einzulassen. Wir haben es hier offenbar mit einer jener echten, aus dem Herzen und der innersten religiösen Anschauung des Volkes hervorgegangenen Traditionen zu thun, deren Uranfang, wie sachlich in dem dunkeln Grunde des VolksgemutheS, so zeitlich in der grauen, mystischen Vorzeit sich verliert, deren Kraft und Geltung aber durch alle Zeiten I bis auf unsre Zeit ungeschmälert sich erhalten hat, und

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