Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 28 (6.7.1846)
- Date
- 1846-07-06
- Page
- Seite 414 (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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414 Statuten der Konferenz der jüdischen Lehrer des Konsistorialsprengels Krefeld. §. I. Zweck der Konferenz: Belebung und Hebung des jüdischen Schulwesens und Beseitigung der noch vorhandenen Mängel. §. 2. Die Konferenz findet jährlich zweimal und zwar in Krefeld statt. §. 3. Die Zeit des Zusammentritts wird festgesetzt auf den Monat Mai und das Chanucka-Fest. §. 4. Die Einladung zur jedesmaligen Konferenz geschieht 6 Wochen vor der Zusammenkunft von dem Präsidenten durch die Allg. Zeit, des Judeuthums. §. 5. Die jedesmalige Dauer der Konferenz ist auf 2 Tage festgesetzt. §. 6. Vor der Eröffnung der Konferenz wird jedesmal auf's Neue ein Präsident und Sekretär gewählt, wobei jedoch die früheren wieder wählbar sind. §. 7. Die Pflichten des Präsidenten sind: die Sitzungen zu eröffnen, die Verhandlungen zu leiten und die neue Konferenz auszuschreiben. §. 8. Die Pflichten des Sekretärs sind: Führung der Protokolle und Leitung der Korrespondenz. §. 9. Jeder Lehrer, der einen unbescholtenen Lebenswandel führt, kann Mitglied der Konferenz werden und hat er sich behufs der Aufnahme innerhalb der 6 Wochen (§. 4) beim Präsidenten zu melden. §. 10. Auch nicht angesiellte Lehrer können zur Konferenz zugelassen werden. §. 11. In den Konferenzen dürfen nur Gegenstände aus dem Gebiete der Pädagogik im Allgemeinen und der jüdischen Religionswissenschaften insbesondere besprochen werden. Einen andern Theil der Besprechungen bilden die Verhältnisse des Lehrers gegenüber seiner Gemeinde und die wöchentlich abzuhaltenden religiösen Vorträge. §. 12. Ein Resum6 der jedesmaligen Verhandlungen soll durch die Zeit, des Jud. veröffentlicht werden. §. 13. Tie Lehrerkonserenz bildet zugleich einen Leseverein und wird es jedem Lehrer zur Pflicht gemacht, dahin zu wirken, in seiner Gemeinde einen Filialleseverein zu bilden. §. 14. Zur Deckung der durch die Skripturen in Konferenz-Angelegenheiten und die Anschaffung der Bücher für den Leseverein entstehenden Kosten wird von den Mitgliedern der Konferenz eine Kasse unter dem Namen „Konferenz-Kasse" errichtet. §. 15. Jedes Mitglied zahlt halbjährlich einen Beitrag von 15 Sgr. in Händen des Kassirers, der immer nach Verlauf von 3 Jahren gewählt wird. tz. 16. Bei allen Beschlüssen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. §. 17. Wer ausscheidet, aus was für einem Grund es immer sei, verliert alle Ansprüche auf das Eigenthum der Konferenz. §. 18. Zur Veränderung der vorstehenden Statuten ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Krefeld, den 4. Mai 1846. (Folgen die Unterschriften.) Anzeiger. In demselben werden Annoncen aller Art gegen Vk Ngr. (1 gGr.) Gebühren für die gespaltene Zeile aus Petit-Schrift oder deren Raum sowie literarische, merkantile u. a. Beilagen ausgenommen. Die Verlagshandlung. Die Herren Teilnehmer an der dritten Rabbinerversammlung werden hierdurch ersucht, falls bei ihrer Ankunft Niemand an dem Orte ihres Eintreffens sein sollte, um hinsichtlich der einzunehmenden Wohnungen die nöthige Weisung zu ertheilen, sich deshalb an den Herrn Gastwirth Sch reu er, Wallstraße N. , im weißen Storch zu wenden, welcher ihnen zu jeder Zeit darüber gehörige Auskunft geben wird. Breslau, im Juni 1846. Das Spczial-Komit« für die dritte Rabblnerversaminlung zu Breslau. Anzeige, das jüdische Seminar in Berlin betreffend. Da mit dem bevorstehenden Monat Oktober in dem hiesigen jüdischen Seminar wiederum ein zweijähriger Kursus für beide Klassen beginnt, so wollen diejenigen jungen Leute des Inlandes, die ausgenommen zu werden wünschen, sich bis zum 31. Juli c. persönlich bei dem Direktor der Anstatt, Herrn Dr. Zunz, einsinden. Zur Aufnahme sind erforderlich ein Alter von 15 bis 22 Jahren, die Berechtigung zum hiesigen Aufenthalte, hinlängliche Subsistenzmittel, sittliche Führung, Vorbildung und Anlage zum Lehrfache; über alles dieses sind obrigkeitliche und Schulzeugnisse beizubcingen. Wahrend der Dauer des Kursus wird Niemand ausgenommen; die Prüfungen, welche der Aufnahme vorangehen, finden bis zum 13. August 6. statt. Als Minimum der Kenntnisse wird gefordert, daß der Aufzunehmende das Deut-