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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-06-22 · Heft 26 (22.6.1846) · p. Seite 375

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 26 (22.6.1846)
Date
1846-06-22
Page
Seite 375 (sequence 3)
Language
German
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375 gaugen ist. Wir find daher auf eine selbststäydige Ausscheidung und Unterscheidung hingedrängt, wir werden hier dem Ueberlieferten als dem höher Berechtigten alle Pietät, alles Recht des Bestehens zusprecheu müssen, selbst wenn es mit dem Wortlaut der Schrift nicht im Einklang ist; — wir werden es uns nicht verschweigen dürfen, daß wir uns nicht strikt an diesen Wortlaut halten können — sonst würde ja auch, um nur ein Beispiel anzuführen, jeder Reumoudstag uns ein Festtag werden müssen, da er Ln der Bibel überall in der Reihe der Feiertage steht, sowol was die gottesdienstliche Feier, als was das Ruhen von Geschäften betrifft, Letztes ausdrücklich Amos 8, 5, Erstes überall, Jes. 1. 66 u. s. w. Wir werden also die rabbinische Anordnung nicht schon darum, weil sie eine solche ist, von uns weisen dürfen, sondern nur dann, wenn schlagende Grunde für die Abweisung sprechen. Wenden wir das Gesagte auf den Hauptgegenstaud der Berathung, auf den zweiten Feiertag an. Die Gründe, welche für die Abschaffung desselben vorgebracht werden, sind zwar bekannt, ich muß sie aber dennoch einzeln aufzählen, um sie näher zu erwägen. Sie sind: 1) Der zweite Feiertag ist nicht mosaisch, steht sogar mit den Bestimmungen der heiligen Schrift im Widerspruch; 2) aber auch die Ursache, warum er rabbinisch angeordnet ist, nämlich der Zweifel, auf welchen Tag das Fest fällt, ist auf uns nicht mehr anwendbar; 3) der Feiertage sind zu viele auf einmal, eine Abkürzung derselben ist im Interesse der Feier selbst wünschenswerth, das Leben fordert sie. Ich brauche nach Obigem nicht zu sagen, daß der erste Grund allein mir nicht genügen würde, für die Abschaffung zu stimmen. Hat das religiöse Bedürfniß und das religiöse Bewußtsein den Zuwachs in sich ausgenommen und geheiligt, hat es den Widerspruch mit dem Buchstaben des Gesetzes überwunden, so wollen, dürfen wir nicht zu diesem zurückkehren. Schlagender ist der zweite Grund, aber ebenfalls nicht entscheidend. Die rabbinische Anordnung mit ihrer Veranlassung oberflächlich beurtheilt, verliert allerdings für uns allen Sinn und Werth, ja wird zur Unwahrheit, zur Lüge, da wir doch nicht mehr in Zweifel sind, an welchem Tage das Fest zu feiern sei, da wir doch bestimmt wissen, daß z. B. der zweite Tag NV2 der 16. und nicht der 15. des Monats ist. Aber auch dieser Grund ist mir noch nicht entscheidend. Gehen wir nämlich tiefer auf die Bedeutung des zweiton Festtages ein, so ist er ans dem Gedanken entsprungen, dem Feste überall nichts zu entziehen, ihm zur vollen Feier Zeit zn lassen, darum des Guten lieber zu viel als zu wenig zu thuu. Ein solcher Gedanke aber einmal rezipirt und zu einer bestimmten Anwendung gekommen, blickt nicht mehr ängstlich auf seinen Ursprung zurück, sondern haftet fort und fort und sucht sich eine neue Unterlage, wenn ihm die alte entzogen ist, und weun er gar keine andere findet, so ist es das irma» an welchen er sich anklammert. Bei den Festtagen aber ist dieses Anklammern wehr als anderwärts zu respektiren und von religiöser Bedeutung, weil hier Alles auf das Bewußtsein der Gemeinde ankommt. Hält sie einen Tag für heilig, für geweiht, so ist er's; hier ist nichts Entschwundenes, Todtes, Entrücktes, wie bei anderen Formen und Zeremonien, deren Bedeutung für uns verloren ist, hier entscheidet rein und lediglich der Wille der Gemeinde selbst. Bestimmt sich dieser, die Erinnerung an den Auszug aus Egypten acht Tage, an die Offenbarung zwei Tage u. s. f. walten zu lassen, so sehe ich darin nichts Widersinniges und nichts Antiquirtes. Allerdings kann er sich dann nicht auf das Gesetz selbst berufen und muß insofern das lügenhafte so wie die falsche Tagesrechnung aufgeben und noch auffallender, gedankenloser ist es, wenn z. B. der zweite Tag des Jahres noch immer der Neujahrstag genannt wird. Dieser Grund würde also zu einer Modifikation der Gebetsformen, der Art und Weise der Feier, nicht aber unbedingt zur Aufhebung des zweiten Festtages drängen, ja auch uns würde die Beibehaltung desselben überall Pflicht bleiben, wo das Fest durch die Aufhebung zu sehr geschmälert wird. Dies ist meines Erachtens der Fall, wenn das Wochenfest auf einen Tag reduzirt wird, denn ich glaube, daß ein eintägiges weder einer religiösen Gemeinde, noch der Gedankenfülle fernes Inhalts genügen möchte. Aber geschehen muß doch etwas, deuu der dritte Grund drängt uns — das Leben fühlt sich durch die Menge der Festtage mehr und mehr beengt, und weun wir auch nicht sein Fordern und Drängen ganz befriedigen können, so dürfen wir es doch auch nicht als völlig unberechtigt abweisen. Die Autorisation zu Reformen hat hier der Talmud selbst eingeräumt. Nur solle» wir von dieser spärlichen Gebrauch machen, weil es auch uns Grundsatz sein muß, in den Feier- und Festtagen, diesen wichtigsten Momenten des religiösen Lebens, des Guten lieber zu viel

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