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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-06-15 · Heft 25 (15.6.1846) · p. Seite 365

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 25 (15.6.1846)
Date
1846-06-15
Page
Seite 365 (sequence 5)
Language
German
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365 vereinigen, daß der auf den siebenten Tag des Peßach folgende Tag von nun an als Festtag aufgehoben sei, daß an ihm alle Gebräuche des Peßach keine Anwendung mehr haben, er auch durch keinen besondern festtäglichen Gottesdienst ausgezeichnet werde. In gewissem Sinne steht ihm der neunte Tag des Hüttenfestes gleich, ja er ist als neunter Tag noch mehr ermüdend; Ln den Gemeinden, in welchen der dreijährige Zyklus beim Vorleseu aus der Thora eingeführt ist oder wird, hat er die Bedeutung, welche in der spätern Zeit hinzugetreten ist und der er seinen gegenwärtigen Namen rrtin nnwu), Gesetzesfreude, verdankt, nämlich die Beendigung der Thora, ganz verloren, und ist daher blos ein schleppendes Anhängsel zu dem Hüttenfeste. Nur legt er nicht die Beschwerlichkeiten auf wie der achte Tag des Peßach, da die auszeichnenden Satzungen des Hüttenfestes ohnedies weder am achten noch am neunten Tage statthaben, und dabei hat gerade dieser neunte Tag etwas Volksfestliches, das, wenn es auch oft einen sehr ungeziemenden Charakter angenommen, doch von einem großen Theile der Gemeinde nicht gerne ganz vermißt würde. Daher würde ich Vorschlägen, an diesem Tage einen abgekürzten festtäglichen Gottesdienst zu belassen, sonst aber ihn den späteren Festtagen, dem Weihefeste und Purim, gleichzustellen, also ihn dem Verkehre und jeder Arbeit zu öffnen. Dasselbe würde ich auch bei dem zweiten Tage des Schebuothfestes und des Neujahres Vorschlägen, daß er blos Ln Beziehung auf den Gottesdienst eine Auszeichnung beibehalte, sonst aber Werketagen gleich stehe, und bei dem zweiten Tage des Neujahres würde im Gottesdienste das Schofarblasen wegfallen müssen, wie denn diese vollständige Wiederholung einen jeden Eindruck stört, während am ersten Tage des Neujahres das Blasen, selbst wenn er auf den Sabbat treffen sollte, stattfände, indem selbst auf talmudischem Standpunkte, wie dies auch von der zweiten Versammlung deutscher Rabbinen als Beschluß in Beziehung auf das Orgelspiel am Sabbate angenommen worden, das Musiziren, namentlich zu gottesdienstlichen Zwecken, am Sabbate gestattet ist, und auch jene vorgebliche Besorgniß, man möchte früher am Sabbate zu einem Kundigen gehen, um das Blasen zu lernen und so das Schofar vier Ellen weit auf öffentlicher Heerstraße tragen und dadurch den Sabbat entweihen, eine durchaus leere, auch der Mischnah durchaus nicht bekannte ist*). Die beiden zweiten Tage des Peßach- *) Die rnw* «Btö N-M dichtet die G. der M. blos an, da diese ja die nbib nb'üa am Sabbat gestat- und Hüttenfestes würden nun gleichfalls eine gottesdienstliche Auszeichnung behalten, sonst aber den Mittelfesttagen gleichstehen. Diese Beibehaltung, wenn auch Abkürzung und Modifijirung, des gottesdienstlich festtäglichen Charakters rechtfertigt sich auch dadurch, daß dieselben oft auf Sonntage und christliche Festtage treffen und man die Gelegenheit wahren muß, Tagen, welche allein einen Theil der Gemeinde bei ihrer Muße vom Geschäftsverkehr Ln's Gotteshaus locken, den feierlichen Gottesdienst nicht zu entziehen. In konsequenter Weise ist jedoch der erste Tag Neumond, vnn Uttn, welcher aber wirklich noch nicht Monatsanfang ist, ganz abzuschaffen. Im Ganzen hat der Neumond bei uns alles Festtägige verloren; sollte man ihn nun auch bei uns nicht überhaupt auch im Gotteshause, wo er allein noch eine Zufluchtsstätte gefunden, aufheben, so ist jedenfalls jener Zusatztag etwas ganz Gedankenloses und Ueberflüssiges. Wir stellen daher den Antrag, die Versammlung wolle erklären, daß der achte Tag des Peßach als Festtag Ln allen Beziehungen vollkommen erloschen sei, der erste Tag des Neumondes an den Monaten, in welchen er bisher gefeiert worden, gleichfalls vollkommen aufhöre, die anderen zweiten Feier- und Festtage, als namentlich der zweite Tag des Peßach-, des Wochenfestes, des Neujahrs, des Hüttenfestes und des Hüttenschlußfestes lediglich durch die g ottesdienstliche Feier ausgezeichnet seien, sonst aber Ln allen Beziehungen gewöhnlichen Werketagen gleichstehe. Breslau, 2. Juni 1846. Geiger. tet, Sukkah 3, 13. 4, 2. 4. Wenn sie Schofar am Sabbate außerhalb des Ortes, wo das Gericht die Bestimmung über den Neumond trifft, nicht gestattet (Rosch ha-Schanah 4, 1) so geschieht dies, weil der Tag zweifelhaft ist und die Sabbatstörung leicht eine unnütze sein kann, indem das Neujahr an dem andern Tage sein könnte, nicht aber wegen der vorgeblichen mw, und wenn an Purim, wenn dieser (nach alter, jetzt nicht mehr gestatteter Bestimmung) auf den Sabbat trifft, die Megillah an diesem Tage nicht verlesen ward (Megillah 1, 2), so ist dies, weil mau es überhaupt damals mit dem Zurückschieben des Vorlesens auf einen frühern Tag sehr leicht nahm (vgl. das. 1 und 2) und man daher auch, um eine jede Kollision zu vermeiden, diesen Akt vom Sabbate zurückverlegte, ohne jene vorgebliche ü-t-im im Auge zu haben.

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