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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-05-11 · Heft 20 (11.5.1846) · p. Seite 296

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 20 (11.5.1846)
Date
1846-05-11
Page
Seite 296 (sequence 8)
Language
German
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296 sogenannten Lichtfreunde von den sogenannten Altgläubigen als innerhalb des Christenthums stehend angesehen? Wenn der Staat ein christlicher sein soll, so muß er auchnothwendig konfessionell christlich sein, da nur christliche Konfessionen, und keine absolut christliche Kirche existirt. Man sieht, wohin das führt, und die Weltgeschichte giebt Zeugniß, daß von welthistorischen Behauptungen früher oder später auch die Konsequenzen sich geltend machen. Will man aber sagen, daß die christlichen Konfessionen durch ihren Glauben an Christus eine religiöse Gemeinschaft bildeten, so läßt sich hierauf einmal entgegnen, daß dieser Glaube selbst verschieden, und der der einen Konfession von der andern für unchristlich erklärt, folglich die religiöse Gemeinschaft geleugnet wird; und zweitens daß ebenso und noch mehr Christen und Juden durch ihren Glauben an einen einzigen Gott, an die Offenbarung durch Moses, an die Göttlichkeit seiner Bücher eine religiöse Gemeinschaft sei. Ist man auch in der Auslegung der, der Synagoge heiligen Bücher nicht einig, so sind es ja die christlichen Konfessionen auch nicht in den der Kirche heiligen Schriften. Warum sollte nun der Staat, trotz deren religiöjen Verschiedenheiten nicht eben so gut ein monotheistischer sein können?" Der Vers, geht hierauf die Ausnahmsgesetze durch, welche den baierschen Juden bedrücken, mit der Frage in der Hand: ob dies etwa das Christenthum verlange? Wir beschränken uns auf zwei Sätze. „Nach dem §. 12 des Ediktes vom 10. Juni 1813 sollen die Juden nach und nach vermindert werden und buchstäblich genommen, soll also der jüdische Jüngling nur dann die Wiege seines Kindes im Lande seiner Heimath zu sehen hoffen dürfen, wenn diese das Grab seines Vaters geworden ist, ja des Vaters Grab genügt nicht, die Mutter muß auch im Schovße der Erbe ruhen, denn sie folgt ja dem Manne als Familienhaupt, und so lange das besteht, hat kein Anderer auf, den Matrikel Anspruch. Dieses schauderhafte Gesetz, mehr noch durch Entehrung als Bedrückung namenlos schmerzhaft, läßt es sich damit rechtfertigen, daß der Staat ein christlicher sn, ja darf ein christlicher Staat nicht um so weniger eine solche Bestimmung bestehen lassen, weil sie die Menschenwürde beleidigend, lieblos und folglich unchristlich ist?" „Wenn ferner der Jude mit seiner Schuldforderung für Darlehen und Waare abgewiesen wird, die nicht protokollirt ist, und die je nach der in jedem Gebietstheile festgesetzten Summa von 10, 20, 25, oder 30 fl. übersteigt; so leuchtet ein, daß eine solche Bestimmung nicht aus der Idee eines christlichen Staates fließt, vielmehr als Eigenthumsverletzung auf christlichem Standpunkte noch weniger Stich hält, als unverkennbar bei den gegenwärtigen Gewerbszweigen der Juden, namentlich deren, die sich auf bürgerliche Gewerbe ansässig machen, solchem Verluste gar nicht vorgebeugt werden kann. Denn wer dieses wollte, der müßte jede, die genannten Summen übersteigende Schuldforderung protokolliren lassen; wie kann aber der jüdische Kaufmann oder Handwerker bestehen! Können sie von ihren Kunden verlangen, jede empfangene Waare oder Arbeit, die mehr als 10 resp. 30 fl. beträgt, protokolliren zu lassen? Müßten sie nicht alsdann ihre Kundschaft gänzlich einbüßen? und nun erst an Orten, die mehrere Stunden vom Sitze des Landgerichts entfernt sind! Ebenso der jüdische Oekonom, kann er seinem christlichen Nachbarzumuthen, das Getreide protokolliren zu lassen, das er an ihn verkauft? Ja selbst, wer aus Gefälligkeit seinem christlichen Bruder ohne alles Interesse ein Darlehen, kreditirt, ist vor Verlust nicht sicher, denn auch die individuelle Redlichkeit des Christen gewährt keine Beruhigung, weil bei Konkurs- oder Sterbefällen die Nichtprotokollirung trotz der Gewissenhaftigkeit des Schuldners entgegen gesetzt werden kann, in manchen Gebiet'stheilen sogar ex otkcio entgegengesetzt wird. Auf solche Weise machen es die bestehenden Ausnahmsgesetze dem christlichen Bewohner möglich, dem Juden Unrecht zu thun, und sein Eigenthum zu schmälern, ja veranlassen selbst gegen den Willen des Erstem eine Schmälerung des Eigenthums zu Gunsten Anderer. Will das die christliche Religion?" Die zweite Hälfte des Schriftchens weiset dann die Lauterbarkeit unsrer Religion nach, was hier auszuführen überflüssig wäre.

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