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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-05-11 · Heft 20 (11.5.1846) · p. Seite 295

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 20 (11.5.1846)
Date
1846-05-11
Page
Seite 295 (sequence 7)
Language
German
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295 „Abgesehen, daß hiedurch der Satz: „gleicher Pflichterfüllung gebührt gleicher Rechtsbesitz" nicht aufgehoben wird, abgesehen, daß eine Gesammtheit nicht für Vergehungen Einzelner verantwortlich gemacht werden kann, abgesehen ferner, daß diese Vorwürfe größtentheils übertrieben, und nur aus der vom Vorurtheile begünstigten Leichtgläubigkeit entspringen, abgesehen endlich, daß auch die gerechtesten Vorwürfe kein gültiger Grund für die Bedrückung und Ausschließung sind, weil sie jeder Unbefangene als Folge der frühern Behandlung wird erklären müssen, die darum auch, eben durch eine vollständige Gleichstellung, schwinden und aufhören werden: abgesehen von dem Allen, sind es, wie gesagt, keineswegs die Juden, die man drückt und ausschlicßt, sondern es ist — die jüdische Religion. Nicht wegen jener angeblichen Fehler und Schwächen sicht sich der Jude ausgeschlossen, und unter dem Drucke von Ausnahmsgesetzen, sondern weil er zur jüdischen Religion sich bekennt. Hört ja, sobald er aus dieser heraus tritt, jede Beschränkung auf, und wer wird behaupten wollen, daß er durch dieses Heraustreten ein besserer Mensch werde, und nicht vielmehr dem standhaft, trotz Leiden und Entbehrung, der väterlichen Religion treubleibenden Israeliten einen würdigern Charakter zugestehen, als wenn er wegen zeitlicher Interessen von seiner väterlichen Religion sich lossagt. Ja, die Religion allein ist es, wie schon der Herr Abgeordnete I)r. Schwind! in seinem Votum bei den Verhandlungen im Jahre Ib31 bemerkte: „Die Religion allein, sagt er, einzig „allein die Religion ist das Hinderniß, warum man „sie will.nicht Theil nehmen lassen an der politischen „Freiheit. Denn lassen sie sich nur taufen, und mit „dem nämlichen Augenblicke haben sie volles Staats- „bürgerrecht. Ist aus dem Schelm ein Ehrlicher ge- „worden, weil er Christ wurde, oder ist aus dem Ehrlichen, der aus reiner Ueberzeugung das Christen- „thum annahm, ein geschickter, fähiger Staatsbürger „entstanden? Ist durch die Taufe die Jmmoralität, „der Wucher u. s. w. verschwunden? Leugnen wir „es nicht, die Religion ist das einzige Hinderniß, „welche sie noch zurückhält von dem Genüsse politi- „scher Rechte. Daher glaube ich," fährt Herr Di-. Schwindl fort, „daß wir im Sinne der Verfassung, „welche ausspricht: Freiheit der Gewissen, Gleichheit „des Gesetzes und vor dem Gesetze, daß wir im Sinne „und Geiste der Verfassung handeln, wenn wir auf „unbedingte Emanzipation der Juden antragen. Die „Religion darf und soll kein Hindcrniß sein; Haß, „Leidenschaftlichkeit, Vorurtheile müssen schwinden. „Wir können diese große Anzahl Staatsbürger nicht „aus unsrer Mitte verbannen, wir müssen sie uns „aneignen dadurch, daß sie hiefür gleiche Rechte bei „gleichen Pflichten haben." Und fürwahr, wenn die Religion eigentlich von den bürgerlichen Rechten ausgeschlossen ist, und Gegenstand der beschränkenden Ausnahmsgesetze, so muß auch jeder Grund zu deren Rechtfertigung nur in der Religion gesucht werden, und bedarf es nur der Untersuchung, ob ein solcher Grund in der jüdischen Religion enthalten sei, die von dieser Ausschließung betroffen ist, oder in der christlichen, welche die. jüdische Religion ausschließt. Was nun die Letztere betrifft, so hat sich fürwahr das Blatt merkwürdig gewendet. Während sonst der härteste Vorwurf, dessen die Gegner der Emanzipation sich bedienten, und zwar mit Unrecht, — darin bestand, daß die jüdische Religion gegen Nichtisraeliten intolerant sei, so besteht jetzt der vorzüglichste Einwurf gegen die bürgerliche Gleichstellung der Juden darin, daß der Staat ein christlicher sein solle, und läßt man so von christlicher Seite das Christenthum eben das gegen Juden verschulden, was man ehemals dem Judenthume fälschlich zum Vorwurfe machte. Ob nun überhaupt der Begriff des Staates ein religiöses Prädikat zulasse, möge dahin gestellt bleiben, aber daß in einem Staate, welcher ein christlicher sein will, nicht wol von Gewiffensfreiheit die Rede sein kann, mag nicht unerwähnt bleiben. Die Freiheit der Gewissen besteht eben darin, daß die religiöse Gesinnung des Einzelnen außer Gott und seinem Gewissen keinen Richter habe, was offenbar nur dann der Fall ist, wenn der Staat alle zum Wohle des Staates erforderlichen Leistungen ohne Unterschied von jedem Bürger fordert, was aber auf sein Verhältniß zu der übersinnlichen Welt Bezug hat, seinem eigenen Gewissen überläßt. Man wird nicht entgegnen wollen, daß immer noch innerhalb des Chnstenthums Gewissensfreiheit bestehe, denn der Einwurf liegt zu nahe, wer soll die Grenzlinie bestimmen, da kein Einverständniß hierüber besteht. Jeder weiß, daß die katholische Kirche alle Nichlkatholiken auch nicht als Christen betrachtet, und werden die

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