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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-05-11 · Heft 20 (11.5.1846) · p. Seite 292

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 20 (11.5.1846)
Date
1846-05-11
Page
Seite 292 (sequence 4)
Language
German
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292 die zeither zu den Gütern des illurt'schen Kreises verzeichnet gewesenen, gegenwärtig aber der Stadt Jakobstadt zugeschriebenen Hebräer zu decken, und der Kahal machte am 24. Mai 1837 einen neuen Vorschlag zur Einführung einer gleichmäßigem Erhebung dieser Korobkasteuern, worauf denn auch von einer erlauchten kurländiscken Gouvernements-Regierung mit Genehmigung Sr. hohen Exzellenz des Herrn Generalgouverneur, unterm 25. Februar 1838 ein neues Reglement hierüber erlassen und alle früheren Korobkasteuern aufgehoben wurden. Nach diesem Reglement, das noch bis hierzu in Kraft besteht, muß jeder zu Jakobstadt verzeichnete Hebräer zur Tilgung der Kronsabgaben beisteuern: ») Das Fell von allem koscher geschlachteten Vieh. b) Vom kalkuhnschen Hahn 10 Kop. S., von einer kalkuhnschen Henne oder Gans 6 Kop. S., von einer Ente oder einem Huhn 2 Kop. S. c) Von 40 Pfd. Roggenbrod 5 Kop. S. und von einem Pfd. Weizenmehl */2 Kop. S. d) Von den Bäckern aber für 40 Pfd. Roggenbrod oder 20 Pfd. Weizenmehl nur 2'/s Kop. S., jedoch muß jeder Bäcker wenigstens 200 Pud (8000 Pfund) Mehl backen. e) Von eingeführtem Fleisch, für welches kein Fell abgegeben ist, l1/2 Kop. S. per Pfd., wobei zugleich festgesetzt ist, daß jeder Hebräer oder Hebräerin über 3 Jahr wöchentlich wenigstens für 1 Pfd. Weizenmehl und 7 Pfd. Roggenbrod die Steuer mit l3/s Kop. S. bezahlen muß, dergestalt also, daß auch die weiblichen Individuen und selbst Wittwen ohne männliche Familienglieder, an der Abgabcnzahlung Theil nehmen, und also auch der Aermste beisteuern muß. — Für die Uebertretung des Reglements sind Pönen zum Besten des Pächters festgesetzt: für das Verheimlichen eines Felles vom Großvieh 50 Rubel, und vom Kleinvieh 15 Rubel, für eine Gans oder Kal» kühn 10 Rubel, Ente oder Huhn 5 Rubel, ein Pfund Weizenmehl 10 Rubel, ein Pfund Roggenmehl 5 Rubel und ein Pfund Fleisch 5 Rubel; im Fall der Zahlungsunfähigkeit aber sollen die Uebertreter mit Arrest bestraft werden. — Die Erhebung der frühem Korobkasteuer war im Dezember 1837 für das Jahr 1838: in Jakobstadt die Mehlsteuer für 650 R. S., der Fleischschilling für 2000 Rub. Bko. Assign. und die Schlachtgelder für 307 Rub. S., so wie auf der Grive die Schlachtgelder für 2006 Rub. Bko. Assign.; dagegen aber nach dem neuern Reglement für die ganze Gemeinde vom 1. Juli 1839 ab jährlich für 13,100 Rub. Bko. Assign. im Torge verpachtet. Die im Jahre 1818 eingeführten Schlachtgelder wurden ausschließlich zu Gagirung des Rabbiners und Schuldieners, zur Erheizung und Beleuchtung der Synagoge und zu anderweitigen Religionsbedürfnissen verwandt. Da diese aber seit dem 1. Juli 1839 mit Einführung des gedachten neuern Reglements aufgehoben wurden, so ist es der Gemeinde von der Gouvernements-Obrigkeit überlassen, diesen Ausfall durch freiwillige Beiträge zu ergänzen, wie solches durch die allgemeine Hebräer-Verordnung von 1835 bestimmt ist." Miteru, 28. März. (Privatmitth.) In Folge eines allerhöchst bestätigten Beschlusses des Ministerkomites ist in den Fällen, wenn der protestantische Prediger, der einen Hebräer in den Dogmen dieser Kirche unterwiesen hat, mit dem Amte eines Predigers auch die Würde des Superintendenten oder Generalsuperintendenten verbindet, als Regel anzunehmen, daß dieser Hebräer von ihm einer Prüfung unterworfen werbe, in Gegenwart von wenigstens drei ehrenwerthen Gliedern des Kirchspiels, wobei ein Prüfungsprotokoll anzufertigen ist, welches mit der Unterschrift aller zugegen Gewesenen auch bei der erforderlichen Unterlegung an das örtliche Konsistorium vorzustellen ist. Der Rechenschaftsbericht des Herrn Kultusministers vom Jahre 1844 enthält folgende amtliche Data über die Bekennerzahl der verschiedenen in Rußland geduldeten fremden Religionen. Ihre Gesammtzahl belief sich am Schluffe des Jahres 1844 auf 8,673,487 Personen. Unter ihnen waren 2,722,669 Römisch- Katholiken, 20,230 Armenisch-Katholiken, 338,668 Armenisch-Gregorianer, 1,6a9,500 Lutheraner, 40,536 Reformirte, 2,324,850 Muhammedaner, 1,151,605 Hebräer, 229,796 Lamaiten und 175,624 Götzendiener (Heiden). Kirchen, Bethäuser und Kapellen in allen diesen Konfession zahlt man 11,421. Die römisch-katholische Geistlichkeit bestand aus 1689 Personen, die armenisch-gregorianische aus 2247, die lutherische aus 442, die reformirte aus 32, die muhammedanische

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