Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 20 (11.5.1846)
- Date
- 1846-05-11
- Page
- Seite 291 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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291 2) Das mündliche Gesetz ist eben so gut das Wort Gottes als das geschriebene Gesetz. 3) Alle Institutionen und Vorschriften, die in's Judenthum eingeführt worden, in der Absicht das Gesetz zu schützen, sind eben so unveränderlich wie das Gesetz selbst. 4) Keine Versammlung, und sei sie von allen Rabbinen, ja von ganz Israel mit den Rabbinen, hat weder die Vollmacht, noch das Recht aufzuhcben oder zu verändern den geringsten Theil des Gesetzes, sei es des mündlichen oder geschriebenen, weder der eingeführten Institutionen noch der Vorschriften. Dies sind die Prinzipien des wahren israelitischen Glaubens, in welchem unsere Vater gelebt und für welchen sie gestorben sind. Jeder reformatorische Versuch, der außerhalb dieser Prinzipien gemacht wirb, ist eine Empörung gegen die für alle Kinder Jakobs verbindliche Religion, und zieht in den Weg des Verderbens. Wir haben uns nun, theure Brüder, der peinlichen Aufgabe entledigt, welche uns unsre Pflicht, die Liebe zur Religion, und die Sorge für Euer Heil auferlegt haben. Möge der Ewige, der über die Herzen waltet, die verirrten Schafe zurückführen. Euch vor den Schlingen der Gottlosigkeit bewahren, Euch mit seinem Lichte erleuchten und mit seinen ewigen Segnungen überhäufen. Amen. S. Goudcheaux, Großrabbiner zu Kolmar. L. M. Lambert, Großrabbiner zu Metz. Rußland. Mita», 25. März. (Privatmitth.) Das „Inland" giebt über die in Jakobstadl (in Kurland) bestehenden hebräischen Korobkasteuern folgende ausführliche Notiz, woraus zu ersehen, wie sehr es an vielen Orten dem armen Juden erschwert wird, seinen mühsam erworbenen Bissen zu Munde führen zu dürfen; denn außer den allgemeinen Stadt- und Landesstcuern, von denen der Jude keincsweges ausgeschlossen ist, ist er hie und da noch einer Masse von sogenannten Korobkasteuern (ursprünglich eine freiwillige Gemeindesteuer) unterworfen, so das sein ganzes Leben als eine Steuer zu betrachten ist. Nun wird hier ehestens noch die Lichtsteuer eingeführr. Wahrlich, die armen Leutchen können von Glück sprechen, daß nicht auch eine Luftkorobka existirt. Und dennoch wäre die gegenwärtige Zahl der Korobken an vielen Orten hundertfach vermehrt worden, so wie auch noch mancher Mißbrauch bei deren Verwaltung stattgefunden haben würde, wenn nicht jüngst ein allerhöchster Befehl das Korobkawesen modisizirt hätte, der unter Anderen auch strenge darauf zu wachen befiehlt, daß Niemand in der Gemeinde durch dieselbe willkürlich gedrückt werde. — Uebcr die Korvbkasteuern in Jakobstadt lautet es im obgedachten Blatte wie folgend: „Bereits im Jahr 1818 wurde hier mit Genehmigung der Gouvernements-Obrigkeit auf den Beschluß mehrerer Hebräer, eine Schlachtsteuer von 60 Kop. Silb. für ein Stück Großvieh, falls es koscher, und 30 Kop. S. falls es trefe fällt, und von 7‘/2 Kop. S. für Kleinvieh, zur Unterhaltung der Synagoge und Verpflegung der Armen eingeführt. Im Jahre 1825 wurde zur Tilgung der Kronsabgaben der Hebräergemeinde eine neue Steuer von 1 Kop. S. für jedes Pfund Koscherflcisch, 10 Kop. S. für jedes Eingeweide vom Groß- und 3 Kop. S. vom Kleinvieh; 6 Kop. für jede Gans oder Kalkuhnmütterchen, 10 Kop. vom Kalkuhnvaterchen, und 2 Kop. vom Huhne und Ente, angeordnet, welche Kvrobka alljährlich in öffentlichen Torg »Lizitation) an die Meistbietenden verpachtet wurden; da aber durch diesen Fleischschilling der jährliche Betrag der Kronsabgaben nicht gedeckt werben konnte, so wurde im Jahre 1d36 noch eine Mehlsteuer — für jedes Pfo. Weizenmehl J/2 Kop. S., für 40 Pfd. Roggenbrod 5 Kop. S., von den Bäckern aber für 20 Pfd. Weizenmehl oder 40 Pfd. Roggenmehl 2'j-i Kop. S., dagegen von Ostermehl 1 Kop. S. per Pfd. — eingeführt und ebenfalls verpachtet. Zur Tilgung der Abgaben der auf dem Lande wohnenden Hebräer wurde in der dünaburg'schcn Vorstadt, die Grive genannt, nach dem Beschluß der dortigen Hebräer, eine Schlacht- und Fleischsteuer, und zwar, vom Mastochsen 1 Rubel 20 Kop. S., von einem Bauerochsen oder einer Kuh 60 Kop. S., wenn sie koscher fallen, dagegen 30 Kop. S. wenn sie trefe fallen, vom Kleinvieh 10 Kop. S., von einem Kalkuhn 3 Kop. S. und von einer Gans 2 Kop. S., — im Jahre 1834 eingesührt und ebenmäßig am öffentlichen Torge abgegeben. Jedoch waren alle diese Steuern nicht hinreichend, um die Abgaben und Gemeindebedürfnisse der bei der letzten Revision durch die neugeborenen und durch