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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-05-04 · Heft 19 (4.5.1846) · p. Seite 279

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 19 (4.5.1846)
Date
1846-05-04
Page
Seite 279 (sequence 7)
Language
German
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tenversammlung dann einverstanden, daß es durchaus gegen das Interesse der Stadt ist, einen ganz freien Zuzug nach derselben für auswärtige Juden zu eröffnen und dieselben de» Christen in diesem Punkte gleichzustellen. Wenn wir aber in den Vorschlägen wohlderselben einerseits Bedingungen aufgestellt finden, unter welchen der Zuzug fremder Juden gestattet werden, anderseits aber den Staatsbehörden das Untersagungsrecht des Zuzugs, ohne an die gedachten Bedingungen gebunden, oder auch nur zur Angabe von Gründen der Untersagung verpflichtet zu sein, erhalten werden soll, — so können wir nicht ersehen, was der Zweck der Bedingungen ist. Dieselben find auch unsres Erachtens nicht geeignet, um eine hinreichende Garantie zu gewähren, zumal die Erfahrung lehrt, daß bloße Vermögensnachweise auf die vielfachste Art umgangen werden können. Bei der Prüfung eines Niederlassungsgesuchs kommt es ganz besonders auf die bisherige sittliche Führung, ingleichen auf den Grad der Bildung des Bittstellers, auf den Nachweis seiner Fähigkeit in den Angelegenheiten seines Gewerbes oder seiner Kunst, und dann auch noch auf den Besitz hinreichender Hülfsmittel an, deren Umfang sich nach dem Gewerbbetrieb richten muß. Ueber diese Requisite spezielle Vorschriften zu geben, ist nicht rathsam; dieselben werden weder Alles das, was dabei zu berücksichtigen, erschöpfen können, noch der freien Beurtheilung nützlich sein. Demzufolge werden wir, wie bisher, jedes Niederlassungsgesuch fremder Juden nach Maßgabe der angedeuteten Erfordernisse prüfen und im Fall dieselben vorhanden und sonstige Interessen der Stadt nicht entgegen sind die Zustimmung einer wvhllöblichen Stadtverordnetenversammlung einholen; wir halten es aber zur Zeit für angemessen und dem Interesse der Stadt entsprechend, den städtischen Behörden das uneingeschränkte und unbedingte Recht: die Niederlassung fremder Juden am hiesigen Orte zu versagen, hiemit zu konserviren. Lhorn, den 10. Februar 1840. Der Magistrat." Während aber der Magistrat am 10. Februar ein so ungünstiges Gutachten erließ, hatte das hohe königl. Ministerium bereits am 8. Februar eine ganz entgegengesetzte Erledigung dieser Frage erlassen, wie die desfallsige Verordnung im Thorner Wochenbl. No. 18 lautet: „Es sind bei den Verwaltungsbehörden neuerdings Zweifel darüber entstanden: ob die Vorschriften, durch welche in den ehemals herzoglich warschauischen Landestheilen (mit Ausnahme des Großherzogthums Posen) die Erwerbung von Grundstücken von Seiten der Juden beschränkt ist, noch gültig seien oder nicht? und der Justizminister hat sich in Betreff dieser Frage mit dem Ministerium des Innern dahin einverstanden erklärt: daß die auf die Erwerbung von Grundbesitz Seitens der Juden in jenen Landestheilen bezüglichen beschrankenden Bestimmungen nicht weiter in Anwendung zu bringen seien, indem denselben die Wirkung gesetzlicher Bestimmungen im Sinne der allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 8. August 1830 nicht beigelegt, auf die diesfälligen Vorschriften der vor dem Uebergange der erwähnten Landestheile an das Herzogthum Warschau dort bestandenen Verordnungen aber, nach Inhalt der gedachten Kabinets-Ordre ebensowenig zurückgegangen werden könne. Die Richtigkeit dieser Ansicht ist auch bereits von Sr. Majestät dem Könige in einer auf einen gemeinschaftlichen Bericht des Justizministers und des Ministeriums des Innern ergangenen allerhöchsten Kabinets-Ordre anerkannt und demzufolge genehmigt worden, daß auch in der Stadt Thorn danach verfahren und eine unterm 29. Oktober 1841 in der Voraussetzung der Gültigkeit jener beschränkenden Verordnungen für die Stadt Thorn erlassene allerhöchste Ordre, welche aber nicht publizirt worden, nicht weiter in Anwendung gebracht werde. Unter diesen Umständen wird das königl. Oberlandesgericht hierdurch veranlaßt, die in seinem Schreiben vom 18. August v. J. an die dortige Regierung, erwähnten Anweisungen an die Gerichte und Notarien, wonach angenommen worden ist, daß die Juden zum Erwerbe von Grundstücken die Erlaubniß der Landes-Polizei-Behörde beibringen müssen, nunmehr aufzuheben. Die dortige Regierung ist von dem Ministerium des Innern mit entsprechender Anweisung versehen worden. Berlin, den 8. Februar 1846. Der Justizminister gez. Uhden."

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