Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 19 (4.5.1846)
- Date
- 1846-05-04
- Page
- Seite 278 (sequence 6)
- Language
- German
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278 Dieses, auf den Wunsch der hiesigen Kaufmannschaft bestätigte Privilegium ist auch während der herzoglich warschau'fche« Zwischenregierung eben so wenig aufgehoben, als bei der Reokkupation der Stadt von preußischer Seite eine Aenderung eingetreten, namentlich ist das für die alten Provinzen des Staats giltige, das jüdische Staatsbürgerrecht begründende Gesetz vom 8. März 1812 in den wiedergewonnenen Landestheilen nicht zur Geltung gebracht worden. Endlich ist durch die allerhöchste Kabinets-Ordre vom 25. November 1827 bestimmt worden, daß es bei der bisherigen Verfassung der Stadt in gedachter Beziehung verbleiben solle. Diese Verfassung ist in das von uns entworfene, von einer wohllöblichen Stadtverordnetenversammlung genehmigte Statut für die Stadt Thorn vom 25. Sept. 1843 (ck. §. 49 der Städteordnung) in folgenden drei Sätzen: a) daß Juden überhaupt nicht das Bürgerrecht erwerben, b) daß dieselben, und zwar sowol heimatliche als auswärtige ohne Einwilligung der städtischen Behörden städtischen Grundbesitz nicht erwerben dürfen, c) daß die Niederlassung fremder Juden gleichfalls von der Einwilligung der städtischen Behörden abhängig sei, niedergelegt worden. Die letztere Befugniß ist von^den Staatsbehörden noch nicht definitiv anerkannt, und namentlich die Einschränkung derselben auf die Juden im Großherzogthum Posen behauptet worden; unsrer Seits ist dagegen die Befugniß in ihrem ganzen Umfange, und namentlich auch gegen die Juden der alten Provinzen, welche das Staatsbürgerrecht bereits gewonnen haben, in Anspruch genommen, und bisher in Geltung erhalten worden. Die diesfällige Entscheidung hierüber wird noch Seitens der hohen Ministerien gewärtigt. Es ist hierbei zuvörderst hervorzuheben, daß wir bisher nicht ein absolutes Verbot städtischen Grunderwerbs Seitens der Juden und ein gleiches Verbot der Niederlassung fremder Juden Hieselbst, wie dieses nach dem Wortsinne der Grundprivilegien wohlbegründet erscheinen dürfte,— sondern nur ein Untersagungsrecht der städtischen Verwaltungsorgane vertheidigt und in Schutz genommen haben, da wir von dem Gesichtspunkte ausgingen, daß ganz besondere Umstände füglich eiutreten könnten, welche geeignet wären, die Stadtbehörden zu einer Ausnahme von der Regel zu bestimmen, — eine Ausnahme, welche ein unbedingtes Verbotsgesetz nicht zulassen würde. Demzufolge halten wir es für angemessen, nur dieses Untersagungsrecht auch jetzt noch zu beanspruchen. Was nun demnächst die Prüfung der von einer wohllöbl. Stadtverordnetenversammlung gemachten Vorschläge anbetrifft, so müssen wir bei diesen zwei verschiedene darin enthaltene Rechtsverhältnisse trennen. Das eine ist die Fähigkeit der hiesigen Juden zum Grundbesitz in der Stadt und was dem anhängt, und das andredieNiederlassung fremder Juden betreffend. Das erstere ist eine in die staatsbürgerrechtlichen Verhältnisse der hiesigen Landestheile eingreifende gesetzliche Vorschrift, bei welcher es sich nicht sowol um den faktischen Besitz oder die Eintragung des Besitztitels in das Hypothekenbuch, sondern um eine wesentliche Annäherung zur politischen Gleichstellung handelt, da mit dem Grundbesitze: Erwerb des Bürgerrechts, demnächst Theilnahme an den Ehrenrechten, sowie Fähigkeit zu ständischer Repräsentation nach gegenwärtiger staatlicher Verfassung verbunden ist. Die Fragen hierüber sind in den Provinzialständen vielfach erörtert worden; durch den letzten Landtags, abschied vom 27. Dezember v. I. ist die Eröffnung geschehen, daß die Anträge der Stände bei den diesfälligen legislatorischen Arbeiten würden erwogen werden. Es ist somit die Berathung dieser Gegenstände bei den höchsten Behörden vorbereitet und im Gange, und wir finden uns zur Zeit weder berufen, noch sonst durch die Lage der Verhältnisse veranlaßt, höher» Orts den dort schwebenden Erwägungen durch diesfällige Anträge vorzugreifen, vielmehr beabsichtigen wir das Resultat der legislatorischen Lhätigkeit abzuwarten, und bis dahin den bisherigen Status in unsrer Stadt zu bewahren. Anders stellt es sich dagegen mit der Befugniß der Stadt, die Niederlassung fremder Juden Hieselbst zu versagen; es hangt vom freien Willen der Stadtbehörde ab, auf dieses Privilegium zu verzichten, und dadurch den Absichten der Staatsregicrung, welche nach Inhalt der darüber gepflogenen Verhandlungen der exzeptionellen Stellung der Stadt nicht günstig scheint, entgegen zu kommen. Wir sind mit einer wohllöblichen Stadtverordne-