Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 19 (4.5.1846)
- Date
- 1846-05-04
- Page
- Seite 277 (sequence 5)
- Language
- German
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277 wesens erfolgt sein würde, gestattet werde, jedoch mit dem Vorbehalte, daß sie als eine selbstständige. Gemeinde nicht anerkannt werden könnten. Marienwerder, den 14. Februar 1846. König!, preußische Regierung, Abtheilung des Innern. Wegner." In Thorn ist, wie auch in dieser Zeitung gemeldet worden, der Kampf gegen ein dort bestehendes Privilegium, nach welchem kein Jude in die ehemalige Hansestadt ziehen darf, und denen, die daselbst bereits wohnen, der Kauf von Grundstücken im höchsten Grade beschränkt ist, durch die Humanität der Stadtverordneten, welche bei dem Magistrate auf Aufhebung dieser mittelalterlichen Beschränkung antrugen, hervorgerufen worden. Der Beschluß der Stadtverordneten (s. Thorncr Wochenbl. No. 9) lautete folgendermaßen: „In Betracht des städtischen Berbotrechtes, hinsichtlich Zuziehung . fremder Israeliten, und des Grundstückserwerbes hiesiger jüdischer Mitbürger, hat die Versammlung dem Fortschritte unsrer Zeit gemäß, als auch zur Förderung des Kommuninteresses für gut erachtet, sich zur angemessnen Beschränkung dafür zu entscheiden, daß unter Vorbehalt der speziellen Genehmigung von Seiten des Magistrats und der Stadtverordneten : 1) allen hiesigen und künftig zuziehenden Israeliten die freie Besitzerwerbung solcher städtischen Grundstücke nachgegeben werde, welche mindestens einen reellen Werth von 3009 Thlr. haben; ferner daß 2) denjenigen fremden Juden der Herzug und die gewerbliche Niederlassung verstattet werde, welche den Besitz eines disponibeln eignen Vermögens von mindestens 5000 Lhlrn. Nachweisen können, und davon mindestens 3000 Thlr. zum Ankauf eines städtischen Grundstücks verwenden." Mit diesem Betracht stand der Beschluß des Magistrats in dem schneidendsten Kontrast, und als ein — in Preußen jetzt G. s. D. seltenes Beispiel von Engherzigkeit stehe derselbe (s. Thorner Wochenbl. No. 16) hier abgedruckt. „Eine wohllöbliche Stadtverordnetenversammlung hat uns mittelst gefälligen Schreibens vom 15. v. M. in Betreff des Heranziehens fremder Juden folgende Vorschläge gemacht: 1) daß allen hiesigen, wie künftig zuziehenden Juden die Berechtigung zur Erwerbung und zum freien Besitze solcher städtischen Grundstücke ertheilt werde, welche mindestens einen reellen Werth von dreitausend Thalern haben; 2) denjenigen fremden Juden den Herzug und die gewerbliche Niederlassung zu verstatten, welche ein eignes disponibles Vermögen von mindestens fünftausend Thalern Nachweisen können, und aus diesem Vermögen mindestens dreitausend Thaler zum selbsteignen Grundstück-Ankauf verwenden; 3) daß endlich jedes einzelne Gesuch mit den Nachweisen dieser Requisite der Beurtheilung und Genehmigung der städtischen Behörden unterworfen werden müsse, ohne daß Letztere verbunden wären, Gründe ihrer etwaigen Weigerung anzugeben. Diese Vorschläge werden von Wohlderselben als dem Fortschritte der Zeit und dem besondern Interesse der Stadt gemäß erachtet, weshalb zunächst deren weitere Prüfung und Berathung gewünscht, und mit Rücksicht hieraus unsrer gutachtlichen Aeußerung entgegengesehen wird. Bevor wir indessen diesem Verlangen entsprechen, müssen wir zur richtigen Würdigung der Sache die gegenwärtige Lage derselben nach ihrer historischen Entwicklung in nähere Betrachtung ziehen. Das statutarische Recht der Stadt, keine Juden in sich aufnehmen zu dürfen, gründet sich auf die thorner Stadtwillkühr Art. 7, Kap. 8; auf die 1621 reformirten Wettartikel Art. 15, und auf ein Dekret des Königs Johann Kasimir vom Jahre 1668. Dieses Recht ist bis in die siebenziger Jahre des vorigen Jahrhunderts streng aufrecht erhalten worden; da veranlaßte der große Brand in Lissa mehrere jüdische Familien daselbst ihren Aufenthalt in Thorn zu nehmen und wenn gleich in der Folge mehrere Versuche gemacht wurden, sich derselben wieder zu cntäußern, so sind solche doch ohne Resultat gewesen. Die preußische Regierung fand sie bei der Okkupation im Jahre 1793 vor, und änderte nichts in den diesfälligen Rechtsverhältnissen, vielmehr erkannte sie dieselben Inhalts der allerhöchsten Kabinets- Ordre vom 20. April 1802 an, in welcher es unter Anderen heißt: daß die bisher hier ansässigen Juden konservirt, mehrere jüdische Familien aber durchaus nicht zugelassen werden sollen.