Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 18 (27.4.1846)
- Date
- 1846-04-27
- Page
- Seite 263 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3225443-3225462--07699-3238472- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
263 in den Worten: „Ich schwöre" besteht, welche man gehalten ist, bei erhobener Hand auszusprechen; „Daß diese Form durch einen in Frankreich beständig befolgten Gebrauch konsakrirt ist; daß sie ausdrücklich für die Franzosen der protestantischen Religion durch die Edikte von 1572 und 1598 (Art. 12 und 21) angenommen worden ist; daß sie durch unsere politischen und Kriminalgesetze vorgeschrieben ist; „Daß sie die einzige ist, welcher die Franzosen unterworfen sein könnten, und daß im Falle falschen Schwures, alle mit den nämlichen Strafen getroffen werden; „In Anbetracht, daß der Richter keine andere Eidesform ermächtigen darf, außer wenn die Person, die schwören soll, sich nicht zur Religion der Mehrheit der Franzosen bekennt, und selber anders zu schwören verlangt; „In Anbetracht, daß, wenn die Juden durch Deklarationen, Edikte, Anordnungen, und zuletzt durch die Patentbriefe vom 20. Juli 1784, welche im hohen Rathe des Elsasses am 26. folgenden Aprils einregistrirt worden, einem besondern und ausnahmsweisen Eide unterworfen sind, sie außerhalb des gemeinen Rechtes gestellt waren und kaum einige Duldung erlangten für den Genuß des Rechtes, welches Alle vom Naturrechte haben, des Völkerrechtes; „In Anbetracht, daß dieser Sachzustand völlig verändert worden ist: 1) durch das Gesetz vom 21. September 1791, welches den Juden den Genuß aller bürgerlichen und politischen Rechte verlieh, die den anderen Franzosen bewilligt sind; durch das Dekret vom 19. Oktober 1808, welches den israelitischen Kultus organisirt hat; 3) durch das Gesetz vom 8. Februar 1831, welches den Gehalt der Diener der jüdischen Religion dem Staate zur Last gelegt hat; 4) besonders durch die Charte von 1830, welche von Neuem das Prinzip der Gleichheit unter allen Franzosen und der Freiheit der Kulten verkündet hat; „In Anbetracht, daß die ausnahmsweisen Maßregeln, welche für zehn Jahre durch das Dekret vom 17. Marz 1808 aufgestellt sind, in Betreff der Schuldsorderungen der Juden einiger Departementen, im Jahre 1818 Wirkung zu haben aushörten, und daß die französischen.Juden nun völlig ihren Mitbürgern gleichgestellt sind; „In Anbetracht, daß unter dem Vorwände, mehr Wichtigkeit und Wirksamkeit ihrem Eide zu verleihen, man ihnen nicht eine abgeschaffte Gesetzgebung, widersträubende Gebräuche und Feierlichkeiten auferlegen kann, deren Nützlichkeit sie nicht anerkennen; „Daß so handeln, das Gesetz verletzen und der durch die konstitutionelle Charte so laut verkündeten Gewissensfreiheit direkt Eintrag thun heißt; „In Anbetracht, daß Lazarus Cers, Appellant, welchem Gugenheim den Entscheidungseid übertragen hat, gemäß dem Art. 1357 des Zivilgesetzbuches verlangt hat, vor dem saverner Tribunal in gewöhnlicher Form diesen Eid zu leisten; „Daß, weit entfernt, sein ausdrückliches Begehren anzunehmen, das Tribunal von Savern und hierauf der angegriffene Bescheid ihn verurtheilt haben, seinen Eid nach jüdischem Brauche in der Synagoge in die Hände des Rabbiners und im Beisein des Friedensrichters abzulegen; „In Anbetracht, daß, indem er so urtheile, der königliche Gerichtshof von Kolmar eine gänzlich abgeschaffte Gesetzgebung wieder in's Leben gerufen, die Artikel 1 und 5 der konstitutionellen Charte von 1830 verkannt und ausdrücklich den Artikel 1357 des Zivilgesetzbuches für Zivilprozeßverfahren verletzt hat; „Aus diesen Beweggründen kassirt und annullirt der Hof den Bescheid des königlichen Gerichtshofes von Kolmar vom 28. Dezember 1842, u. s. w." Dieser Bescheid ist hauptsächlich auf dieses große, in die konstitutionelle Charte eingeschriebene Prinzip gegründet, daß alle Franzosen gleich sind vor dem Gesetze, woraus folgt, daß ein und dieselbe Präsumtion von Aufrichtigkeit die Akte aller Bürger ohne Unterschied der Religion beschützt. — Der Bescheid erwägt außerdem, daß, wenn es wahr ist, daß der Eid einen religiösen Charakter hat, die wahrhafte Garantie gegen den Meineid im Gewissen der Schwörenden liegt, und nicht in den äußeren Formen, welche die Feierlichkeit des Eides nicht erhöhen könnten. — Endlich, da der Bescheid als Prinzip aufstellt, daß alle Gesetze, seien es zivile, seien es kriminale, seien es politische, für alle Bürger eine allgemeine Eidesformel aufgestellt haben, welche sich in den Worten: „Ich schwöre", zusammenfaßt, dürfte der Richter eine andere Formel nur dann ermächtigen oder vorschreiben, wenn derjenige, der sich zu einer andern Religion bekennt als die Mehrheit der Franzosen, es ausdrücklich begehrt. (Gaz. des Tribunaux.)