Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 18 (27.4.1846)
- Date
- 1846-04-27
- Page
- Seite 262 (sequence 6)
- Language
- German
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2tz2 Krimmalsachen, als Geschworner, als Wahlmann, als Advokat, als Magistrat, als Deputirter ist der Israelit keiner andern Eidesformel als die übrigen französischen Bürger unterworfen. Als Diener des Kultus ist seine Stellung ganz die nämliche wie die des protestantischen Pastors und des katholischen Priesters. Wenn in der That, gemäß einem Dekrete vom 19. Oktober 1808, der Rabbiner vor seinem Amtsantritte auf die Bibel schwören soll, so legt das Gesetz vom 18. Germinal Jahr X dem katholischen Priester und dem protestantischen Pastor die Verbindlichkeit auf, auf die heiligen Evangelien zu schwören; ein jeder auf das Symbol seines Glaubens. Warum also eine Ausnahme von dieser Gleichheit vor dem Gesetze, im Falle eines Entscheidungseides, oder wenn es sich darum handelt, als Zeuge in einer Ziviluntersuchung zu siguriren? Man begreift das Gefühl, welches den königlichen Gerichtshof von Kalmar beherrscht. Häufig berufen, Prozesse abzuurtheilen, in denen sich die unheilbare Wunde des Wuchers offenbart, will er, so viel es an ihm liegt, die Lüge verhüten. Aber er hat, wie uns däucht, diesem ehrenwerthen Gedanken zu sehr nachgegeben, denn er hat zu dem Gesetze etwas hinzugesügt; und indem er zum Gesetze etwas hinzufügt, hat er die Gewissensfreiheit verletzt, er hat das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetze verkannt. Wir wollen noch mehr sagen! der Bescheid, welcher Ihnen deferrrt ist, ist nicht nur in unseren Augen dem positiven Gesetze zuwider. Er hat das vielleicht noch größere Unrecht, daß er gegen die Begriffe der gesunden Moral verstößt, denn es giebt nichts Gefährlicheres, als den Menschen den Gedanken einzuflößen, daß die Heiligkeit des Eides weniger in der Anrufung des Namens Gottes als in der Anwendung verjährter Formen besteht. Was geschieht in der That mit diesem System? Die Form tritt an die Stelle des Wesens der Dinge, das persönliche Interesse knüpft sich nur noch an die Nebensache; und wenn in diesen lächerlichen Formalitäten ein Umstand, der gleichgültigste von der Welt, ausgelassen ist, glaubt sich der Schwörende sogar geschützt vor Gewissensbissen, indem er die Wahrheit verräth; nicht weil er betrogen hat, betrachtet er sich als Meineidigen, sondern einzig und allein weil nichts am Gepränge der Mummereien gemangelt hat, unter denen der Ernst des Aktes verschwindet. Man muß im Gegentheile die Menschen an den Gedanken gewöhnen, daß es des ernstlich gegebenen Wortes genüge, um das Gewissen zu binden; daß es niederträchtig ist, es zu brechen, an welchem Orte und unter welcher Form es sich auch hervorgebracht haben mochte; endlich, daß, zufolge des Ausdruckes eines Aeltesten, der Meineid, welcher die der Gottheit gebührende Ehrfurcht verletzt, eines der größten Verbrechen ist, welche verübt werden könnten. Steht nicht im Gesetze der Juden geschrieben: „Du sollst den Namen Gottes nicht vergebens nennen?" — Nicht indem man abergläubischen Vorurtheile ausgräbt, welche den Geist entwürdigen, vermag man die Menschen zu moralisiren. — Wir glauben, daß es Statt hat, den Bescheid zu kassiren. Die Sache ward von Herrn Martin (von Straßburg) für den Appellanten, und von Herrn Morin für den Appellaten mit Talent plädirt. Nachdem der Kassationshof berathen, spricht er gemäß den Requisitionen des Staatsanwaltes folgenden Bescheid aus: „Nach Ansicht der Art. 1 und 5 der Verfassungsurkunde, 1357 des Zivilgesetzbuches und 121 des Gesetzbuches für Zivilprozeßverfahren; in Anbetracht, daß alle Franzosen gleich find vor dem Gesetze und die nämlichen Rechte genießen, welches auch ihre Religion sein möge; daß die nämliche Präsumtion von Aufrichtigkeit alle ihre Akte beschützt; „In Anbetracht, daß der über-oder zurückgetragene Entscheidungseid, laut des Art. 1356 des Zivilgesetzbuches, einen wesentlichen religiösen Charakter hat, da derjenige, welcher ihn leistet, Gott zum Zeugen der Aufrichtigkeit seiner Behauptung nimmt; „Daß die wahrhafte Garantie gegen den Meineid im Gewissen des Menschen liegt, und nicht in Nebenfeierlichkeiten, welche dem feierlichen Akte des Eides keine wirkliche Kraft hinzufügen; „In Anbetracht, daß, zufolge dem Art. 121 des Gesetzbuches für Zivilprozeßverfahren, der Eid von der Partei in eigner Person und in der Audienz geleistet werden soll; „Daß dieser Artikel keine Ausnahmen für den Ort der Eidesleistung zuläßt, außer im Falle rechtmäßiger und gebührendermaaßen erwiesener Hinderung; daß alsdann der Richter, begleitet von seinem Greffier, sich zur Partei begeben soll, um den Eid zu empfangen; „In Anbetracht, daß der Eid einzig und allein