Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-04-27 · Heft 18 (27.4.1846) · p. Seite 261

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 18 (27.4.1846)
Date
1846-04-27
Page
Seite 261 (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3225443-3225462--07697-3238470
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

261 dem sind auf dem Budget für Algier 15,600 Fr. für die Organisirung des dortigen israelitischen Kultus bestimmt. (Arch. Israel, de Fr.) Paris, 4. März. (Privatmitth.) Kassationshof (Zivilkammer). Vorsitz des Herrn Portalis, erster Präsident. — Audienz vom 3. Marz. Israeliten. — Schwur nach jüdischem Brauche. Kann ein Israelit, welchem der Entscheidungseid übertragen ist, sich weigern, nach jüdischer Sitte zu schwören? (Ja.) (Schluß.) Man sage nicht, um die Autorität der Beschlüsse der Kriminalkammer zu mildern, daß in den Prozessen, in denen der Gerichtshof erkannt hat, von den Angeklagten keine Reklamation gemacht worden war, im Augenblicke wo die Juden, als Zeugen berufen, in der Eidesleistung die Vorschriften des Art. 317 des Gesetzbuches für strafgerichtliches Verfahren befolgt hatten. Wenn es im Kriminalrechte eine unbestreitbare Wahrheit giebt, so ist es die, daß die Angeklagten sich keineswegs durch das in den Debatten beobachtete Stillschweigen die Befugniß nehmen, gegen das zu protestiren, was das Wesen der Akte entstkllt und die Garantien vermindert, welche das Gesetz ihnen bewilligt. Wie viele Entschließungen sind umgestoßen worden, weil unter den Geschworenen Personen sigurirten, welche mit Jnkapazität getroffen waren und welche der Angeklagte dennoch nicht bezeichnet hatte? Wenn man zuläßt, daß es keinen gültigen, bindenden Eid für das Gewissen der Juden giebt, außer jenen, welcher in Gegenwart des Rabbiners in der Synagoge, die Hand auf das Buch des Gesetzes gelegt, vollbracht wird, wird in allen Fällen, wo diese Formalitäten nicht beobachtet worden sein werden, unabhelfliche, gänzliche Rechtsnichtigkeit stattfinden; die Vernunft gestattet nicht, daß dem anders sei. Und nun ist anerkannt, daß der vom Juden gemäß dem Art. 317 des Gesetzbuches für strafgerichtliches Verfahren geleistete Eid vollkommen gesetzlich ist, und daß es keiner andern Bedingungen als der in diesem Artikel ausgedrückten bedarf, um ihn völlig obligatorisch zu machen. Der in Zivilsachen gemäß dem Art. 121 des Gesetzbuches für Zivilprozeßverfahren geleistete Eid kann weder minder gesetzlich noch minder obligatorisch sein. Der Israelit, welchem der Eid übertragen worden wäre, und welcher, zugelassen denselben in gewöhnlicher Form zu leisten, die Wahrheit verrathen hätte, würde sich sicherlich nicht den Strafen des Meineides entziehen, dadurch daß er sagen würde, er habe in Abwesenheit der vom israelitischen Kultus vorgeschriebenen Feierlichkeiten in der Wirklichkeit keinen Eid geleistet. Eine solche Entschuldigung würde mit Verachtung verworfen werden. Der Charakter und die Wirkung des Schwures hängen nicht von der Beachtung der durch das religiöse Gesetz auferlegten Formalitäten ab, wenn das Zivilgesetz andere Bedingungen vorgcschrieben hat. Hier, meine Herren, bietet sich eine Einwendung dar, deren Wichtigkeit wir uns nicht zu verhehlen suchen werden; sie ist aus dem vom Kultusminister im Jahre 1807 geschriebenen Briefe und aus dem Bescheide der Requetenkammer vom 12. Juli 1810 gezogen. Aber einerseits hat Merlin, auf dessen Anträge der Bescheid von 1810 erlassen wurde, nach einer neuen Prüfung anerkannt, daß, wenn nichts in den Gesetzen sich widersetzte, daß der Jude auf sein Begehren zur Eidesleistung nach jüdischem Brauche zugelaffen würde, kein gesetzliches Mittel vorhanden wäre, ihn im Weigerungsfall hiezu zu zwingen, da der Eid eine jener Thatsachen wäre, für welche der Mensch nur von seinem Gewissen abhängt. Andererseits ist es unwiderleglich dargethan, daß der ministerielle Brief von 1806, das Requisitorium von 1810 und der darauf folgende Bescheid auf einem Jrrthume beruhten. Was sagten in der Thal sowot der Minister, wie auch Herr Merlin? Daß, da die besonderen Gebräuche des israelitischen Kultus die Form des Eides bestimmt hätten, es nothwendig wäre, daß der Jude sich derselben unterwerfe. Und nun, haben wir nicht bewiesen, daß der israelitische Kultus nichts dem Aehnliches hat, und daß in Wirklichkeit der Eid, so wie er bis zum Jahre 1789 im Elsasse geleistet worden ist, ausschließlich von einem Zivilgesetzr herrührt, welches wie so viele andere der Schwäche des jüdischen Volkes auferlegt worden? Ueberhaupt ist die Doktrine des kolmarer Gerichtshofes dem Ganzen der Gesetze in Betreff der jüdischen Bevölkerung entgegengesetzt. Als Zeuge in

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.