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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-04-27 · Heft 18 (27.4.1846) · p. Seite 259

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 18 (27.4.1846)
Date
1846-04-27
Page
Seite 259 (sequence 3)
Language
German
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L5S nuugsverschiedenheiten Ln deren objektiven Gleichberechtigung an der Gemeinde, an. Im Schooße der jüdischen Gemeinde ist jedes Mitglied gleichberechtigt. Eine höhere, jährliche Beisteuer zu den Gemeindekosten fließt aus dem größern Vermögensstande als eine Verpflichtung hervor, ohne eine größere Berechtigung zu geben. Es wird dies sehr klar werden, sobald man die Beisteuer als einen Beitrag betrachtet, den Jedermann zu den Gemeindelasten zu leisten verpflichtet ist. Demnach wird dem größern Vermögen eine größere Steuer dieselbe Belastung sein, wie dem kleinern Vermögen die kleinere, wenn nicht noch viel mehr, da von Wenigem wenig zu nehmen immer noch mißlicher ist, als von Vielem viel. Wenn der weniger Bemittelte also eine geringere Steuer giebt, als der Reiche, so hat er doch dieselbe Verpflichtung erfüllt, (wenn nicht noch mehr,) wie der Reiche, wenn er eine größere gegeben. Gleiche Verpflichtung giebt gleiche Berechtigung. — Jndeß auch innerlich ist die Gleichberechtigung aller Israeliten innerhalb der Gemeinde ausgesprochen. Die Beisteuer ist bei einer Religio ns gemeinde das ganz Nebensächliche und Zufällige, indem das Verhalten zur Religion und Gemeinde das Wesenhafte ist. Dieses Verhalten beruht aber auf der Intelligenz, mit der die Religion erfaßt, und auf der lebendigen Theitnahme, mit welcher an der Gemeinde Theil genommen wird. Daß diese mit den äußerlichen Zufälligkeiten der Beisteuergröße nichts zu thun haben, ist ersichtlich. — Endlich kommt hiezu, daß nirgends und niemals die Geschichte eine wirkliche Aristokratie, also irgend eine Unterscheidung zwischen Israelit und Israelit nach Maßgabe äußerer Vorzüge, produzirt hat. Ist also die Gleichberechtigung aller Israeliten innerhalb der Gemeinde eine unumstößliche Wahrheit: so kann eine richtige und berechtigte Gemeindeverfassung nur auf diesem Grundsätze beruhen, und jede Eintheilung in Steuerklassen mit Mehrung der Stimmberechtigung ist antijüdisch, ist antireligiös. Ferner kann die Gemeinde- Verfassung rechtmäßig nur auf der gleichen Theitnahme aller Gemeindemitglieder beruhen, und ihre breite Basis nur in der Gesammtheit der Glieder bestehen. Eine Autonomie (d. L. eine unbeschränkte Herrschaft) der Vorsteher ist demnächst antijüdisch, antireligiös. Dies liegt um so mehr Ln der Natur der Sache, weil bei einer Religionsgemeinde alle Meinungen vertreten sein müssen, und dann erst die Majoritätögestnnung zum Vorschein kommen kann. Sobald die Vorsteher, wie es in den meisten preußischen Gemeinden der Fall ist, Autonomen sind, so kommt es ganz auf die Persönlichkeit derselben an, ob sie die Bestrebungen und Ergebnisse der Zeit vorherrschend zurückbrängen oder vorherrschend befördern; die zurückgestoßne Meinung wird Partei, welche wiederum eine Gegenpartei hervorruft — und da haben wir die Zerfahrenheit, von der uns so viele einzelne Bilder aufgestellt werden. Da nun aber andrerseits jede Administration konzentrirt sein muß, und da auch eine Gemeinde der Rathlosigkeit und Beweglichkeit der Menge nicht hingegeben sein kann, sondern einen festen, bestimmten Gang gehen muß: so ergiebt sich aus allen, diesen Vordersätzen leicht als die richtige und rechtmäßige Verfassung der jüdischen Gemeinden: die sämmtlichen Mitglieder der Gemeinde wählen eine, nach Zahl und Oertlichkeit bestimmte Anzahl Wahlmänner, welche hinwiedernm: 1) eine bestimmte Anzahl administrirender Vorsteher wählen, 2) die Beschlußnahme in allen wichtigeren Angelegenheiten haben, und denen 3) die Rechenschafts- und Rechnungsablage von Seiten der Vorsteher gegeben wird. Eine bestimmte Erneuerung dieser Instanzen Ln gewissen Zeiträumen ist natürlich. Rechnet man hierzu Oeffentlichkeit der Sitzungen dieses Wahlmännerkorpus, so ist der einfache Mechanismus der jüdischen Gemeinden aufgestellt, dessen Rechtmäßigkeit wie Wirksamkeit in keinem Zweifel stehen kann. Zeitungsnachrichten. Frankreich. Paris, im April. Das Zentralkonsistorium ist nun wieder gänzlich konstituirt, bis auf den Großrabbinen, der ihm noch fehlt; Präsident ist der Obrist Max Cerfberr, Vizepräsident der Prof. Franck. — Eine königl. Ordonnanz, vom 7. Januar datirt, hat einen neuen Konsistorialsprcngel zu St. Esprit geschaffen, wozu die Departements der Landes, der Unterpyrenäen, der Oberpyrenäen, der Arriege, der Aude, der Ostpyrenäen und der Obergaronne gehören. Behufs der Ausführung ist rin provisorisches Konnte ernannt worden. — Die Delegirten zur Wahl eines Großrabbinen des Zentralkqnsistoriums werden in nächster Zeit zusammenberufen. — Die Israeliten von Algier, Blidah, Medeah, Oran, Maskara und Tlemcen,

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