Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 17 (20.4.1846)
- Date
- 1846-04-20
- Page
- Seite 253 (sequence 9)
- Language
- German
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253 Mitglieder des oben erwähnten 77er Bundes bekannt ist) bestätigt. Die bei Weitem größere Hälfte der Gemeinde war nun empört über diese Maßregel und die Häupter dieser Partei veranlaßten den Zeretzky sofort — die Stelle eines Dirigenten dieses Gesangvereins aufzugeben, da man es nicht zur Vollziehung dieser Kabala-Abnahme-Drohung kommen lassen dürfte!!! Arnsberg, 4. April. (Privatmitth.) Im 13ten Stück des Amtsblattes hat die hiesige königl. Regierung bekannt gemacht, daß der Or. S a l o m o n Friedländer zum Rabbinats-Adjunkten des greisen Landrabbinen JosephFriedländerfürdas Herzogthum Westphalen und die Grafschaft Mark gewählt und bestätigt worden ist. Der ehrwürdige Greis hat somit die große Befriedigung, seinen talentvollen Enkel neben sich fungiren zu sehen. Die Predigten, welche Dr. Friedländer vor der Wahl abgehalten, hatten einen großen Beifall sich erworben. Er beginnt schon jetzt Reisen durch den ganzen Sprengel, um zu erkennen, wo und wie zu wirken sei. Aus dem Pofenfchen, 10. April. AusRogasen vom 8. April wird der Berlinischen Zeitung geschrieben: „Gestern Abend gegen 9 Uhr brach Feuer in dem Haus eines Polen aus; unter den Herbeigeeilten bemerkte man viele Polen, die' jedoch müßige Zuschauer abgaben und das Eigenthum ihres Landsmannes ruhig in Flammen aufgehen ließen. Nachts um 2 Uhr wurden die Einwohner auf's Neue beunruhigt, doch nicht durch den Ruf: Feuer, sondern einen viel schrecklicher»: Revolution! Auf dem altstädtischen Markte fand man denn auch wirklich Hunderte von Menschen, meistens Polen von hier und Umgegend, mit Sensen, Mistgabeln und Feuerhaken bewaffnet, zusammengerottet; der hiesige Schenkwirth G. schien ihr Anführer, und auf feinen Ruf: Bicie przo Jydy i Niemiecky! (Schlagt die Juden und die Deutschen todt!) erfolgten die ärgsten Gewaltthätigkeiten von Seiten der Tumultuanten; Viele, namentlich Juden, wurden lebensgefährlich, Andere minder stark verwundet. Bei einem Destillateur, der neben dem Schenkwirth G. wohnt, wurde von den Polen auch viel entwendet. Den Anstrengungen hiesiger Bürger, christlicher wie jüdischer, gelang es indeß, den Tumultuantenhaufen zu zerstreuen; sechs Polen wurden verhaftet." Deutschland. Aus dem Hannoverschen, 30. März. Vor Kurzem hat sich in einer kleinen Stadt ein jüdisches Ehepaar — man sagt, wie die D. A. Z. bemerkt, aus Nahrungsinteressen — taufen lassen, und die Frau wollte mit ihren Kindern erster Ehe dasselbe thun, aber der Landrabbiner machte dagegen Einspruch. Das königl. Amt als Obervormundschaft verbot auch wirklich die Taufe der zwei unmündigen Kinder, die Justizkanzlei in zweiter Instanz, hob dieses Verbot mit Hinweisung auf das kanonische Recht wieder auf, worauf das Oberappellationsgericht (das bekanntlich seine Bescheide im Namen des Königs ausfertigt) in letzter Instanz erkennt wie folgt: „Wir, Ernst August u. (folgt eine Anerkennung der Legitimation des Landrabbiners zur Beschwerdeführung in dieser Angelegenheit). . . nachdem sodann, die Sache selbst anlangend, zwar auf der einen Seite das Gesetz vom 31. Juli 1826 auf die Juden, welche mit den Christen überall keine Ehe eingehen können, nicht zu beziehen, daher nicht direkt hier anzuwenden ist; auf der andern Seite aber auch die Vorschriften des römischen und kanonischen Rechts, die Bekehrung der Juden und Ketzer betreffend, und die Bestimmung der letzter» Gesetzgebung, daß die Kinder aus einer jüdischen Ehe zum Christenthum übertreten sollten, sobald dies von einem Ehegatten geschehen würde, weil sich diese Dispositionen auf Glaubenssachen beziehen, nach protestantischen Grundsätzen nicht mehr anzuwendcn sind, unv bei der, bei uns allgemein anerkannten, auch im tz. 32 des Landesversassungsgesetzes bestätigten Gewissensfreiheit aller Landeseinwohner, von einem Zwange, zum Christenthum überzutreten, überall nicht die Rede sein kann; diesem nach, in Ermangelung spezieller hier einschlagender Gesetze über die Erziehung der jüdischen Kinder bis dahin, daß sie selbst darüber einen Entschluß fassen können, zu welcher Religion sie sich bekennen wollen, der anzunehmenden Absicht ihres Vaters, des Haupts der Familie, gemäß von den Vormündern in der Religion zu erziehen sind, welcher der Vater angehörte, und in welche er seine Kinder bei der Geburt auch aufnahm, dieses im vorliegenden Falle aber die jüdische ist, und 17*