Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 17 (20.4.1846)
- Date
- 1846-04-20
- Page
- Seite 249 (sequence 5)
- Language
- German
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249 1555 den jüdischen Eid geregelt hat; der hohe Rath des Elsasses ist es, welcher im Jahre 1739 die Formel desselben für das Elsaß obligatorisch gemacht hat; der König von Frankreich ist es, welcher durch Patentbriefe von 1784 dem Beschlüsse des hohen Rathes des Elsasses die legislative Kraft gegeben hat. Sind nicht auch die Art. 121 des Gesetzbuches des Zivilprozeßverfahrens und 317 des Kriminalgerichtsverfahrens eine neue Bekräftigung dieser Doktrine, daß das religiöse Gesetz der Formel des Eides fremd ist? Bemerkenswerthe Sache, der königliche Gerichtshof von Kolmar, in diesem Punkte der Jurisprudenz der Kriminalkammer des Kassationshofes folgend, erkennt an und urtheilt beständig, daß in Kriminalsachen man sich nicht um die Religion zu bekümmern hat, zu welcher sich die Zeugen bekennen, und daß Alle, Juden, Katholiken, Protestanten, gleichförmig den Verfügungen des Art. 317 des Gesetzbuches des strafgerichtlichen Verfahrens unterworfen sein sollen. Aber wenn dem so ist, was wird alsdann aus der Behauptung, auf welcher der gegenwärtige Bescheid beruht: „daß, wenn die Verschiedenheit der Kulten die Anwendung von verschiedenen Formen und Feierlichkeiten nothwendig macht, diese Feierlichkeiten und diese Formen offenbar zum Wesen des Eides gehören, je nach dem Kultus, welcher ihn verschreibt, so daß ohne ihre Beachtung man sagen kann, daß der Eid nicht besteht?" Das Wesen eines Aktes, das ist das was ihn ausmacht, was ihm das Leben gicbt, das, dessen er nicht entbehren kann, ohne in das Nichts zu fallen. Ein Akt kann nicht ohne die Bedingungen gedacht werden, an welche seine gesetzliche Existenz geknüpft ist. Und nun, wenn es zum Wesen des von Juden geleisteten Eides gehört, daß er mit gewissen Feierlichkeiten begleitet sei; wenn die Gültigkeit, wenn die Aufrichtigkeit des Eides von diesem äußern Prunk abhängen, wie wird in Ermangelung dieser Feierlichkeiten ein Eid bestehen, welcher diesen Namen verdient? Wie besonders kann das, was in Kriminalsachcn hinreichend erkannt ist, unzureichend und nichtig sein in Zivilsachen? Verändert sich denn das Wesen der Akte je nach dem Gegenstände, auf welchen sie sich anwenden? Ist das Wesen, anstatt das Prinzip, die Seele, das Leben der Akte zu sein, nur noch, je nach den Fällen, ein Zufall, der unendlichen Mannigfaltigkeit derWürdigungen unterworfen? Welchen Grund könnte man überdies anrufen zur Unterstützung der Unterscheidung zwischen den Zivil- und den Kriminalsachen? Ist es der Text des Art. 317 des Gesetzbuches des strafgerichtlichen Verfahrens? Aber das hieße mit uns anerkennen, daß, wenn von der Form des Eides die Rede ist, man das Zivilgesetz und nicht das religiöse Gesetz befragen muß.... Ist es die Verschiedenheit der Jurisdiktionen? Wie! die Freiheit, die Ehre, das Leben eines Angeklagten hängen von dem Zeugnisse eines Juden ab, und dem kolmarer Gerichtshöfe selber zufolge, könnte man diesem Juden die Erfüllung der Bedingungen nicht auferlegen, welche „allein die Gewalt haben, seine Zunge an die Wahrheit zu fesseln"; und wenn es sich von einem Prozedurunfalle oder einem Entscheidungseide handelt, das heißt, wenn es sich darum handelt, den mangelnden Beweis zu ersetzen oder jenen zu entkräften, welcher aus einem schriftlichen Akte erfolgt, müßte man, wenn man keine werthlose Versicherung erhalten will, zu jenem Trosse von Förmlichkeiten seine Zuflucht nehmen, welcher vom Mittelalter erfunden ist! Kann man eine solche Inkonsequenz begreifen? (Fortsetzung folgt.» Preußen. Breslau, 7. April. (Privatmitth.) Was vor einem Jahre noch als Gebilde der Phantasie betrachtet wurde und als solches untergehen mußte, hat sich nun ein Dasein errungen und ist als lebendige Gestaltung in die Wirklichkeit eingetreten. Als im vorigen Jahre ein Kreis achtbarer Männer ihr Glaubensbekenntniß schlicht und einfach ausgesprochen, als sie sich zusammenthaten, um Einheit und Einklang zwischen dem Leben und dem Glauben herzustellen, ward ihr ernster Ruf wie ein Mißklang, wie ein gellender Schrei in den naiv-friedlichen Gezelten der Orthodoxie, wie in den vornehmen Häusern der Indifferenten ausgenommen, und die Prophetenstimme mußte, weil mißverstanden, verstummen. Und sieh, dieselbe Stimme ertönte abermals und wie von einer Himmelswarnung getrieben, strömen die Menschen ihr zu. Der Aufruf, den das Komitö der Reformfreunde erlassen, hat sofort etwa 150 Gemeindeglieder vereinigt zu gemeinsamer Erstrebung einer endlich einmal durchgreifenden und entschiedenen Reform. Wie, hör' ich fragen, hat die kurze Dauer eines einzigen