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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-04-20 · Heft 17 (20.4.1846) · p. Seite 248

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 17 (20.4.1846)
Date
1846-04-20
Page
Seite 248 (sequence 4)
Language
German
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248 ZeLtungsnachrichtem Großbritanien. London, 6. April. (Privatmitth.) Die veröffentlichte Ansprache der Burton-Street-Gemeinde hat zwar auf viele einzelne Personen einen tiefen Eindruck gemacht, von einer öffentlichen Wirkung ist aber bis jetzt noch keine Spur sichtbar geworden. Um so erfreulicher war ihr die Hülfe, welche durch das Sendschreiben des Redakteurs dieser Zeitung (No. 13) ihr geworden. Die Gemeinde hat dasselbe sofort in englischer Sprache veröffentlicht, um die britischen Israeliten zu überzeugen, daß die Verfolgung, die ihr bereitet worden, in Deutschland verurtheilt, und daß eine Hinderung derselben laut verlangt wird. Man bedenke, daß diese Verfolgung von der Burton-Street- Gemeinde durch Nichts hervvrgerufen worden ist, sondern sie vielmehr den Frieden durchaus suchte, der auch so ziemlich erreicht worden war, nun aber auf lange wieder heftig erschüttert worden ist. Sehr häufig hüllen sich die Orthodoxen verstellter Weise in die Behauptung, daß diejenigen, welche die Entwickelung des Judenthums fördern, den Frieden der Gemeinden stören. Wenn irgendwo hat es sich in London erwiesen, daß das Gegentheil oft genug und in krassester Weise stattfindet. Frankreich. Paris, 1. April. (L’univ. Israel.) Hier bildet sich jetzt eine Gesellschaft zur Unterstützung verarmen Israeliten, welche das Elend oder die Intoleranz nach Frankreich sich zu flüchten gezwungen hat, unter dem Titel: rDisii man. —. Bei den diesmaligen Wahlen der Nationalgarden der Seine sind sehr viele Israeliten zu allen Graden gewählt worden. — Der Großrabbine von Straßburg hat ein Rundschreiben an die Israeliten des Niederrheins gerichtet, in welchem er, nach dem Urtheil des Kaffationshofes in Sachen des Eides I»ore judaico, alle Israeliten erinnert, wie viel Heiligkeit und Gewicht der einfache Eid nach den Religionsgesctzen des Judenthums besitzt, und schließt mit der Ermahnung: Mag der gute Glaube euer Führer in allen euren Handlungen sein, euer Ja ein Ja, euer Nein ein Nein! labi jm ^bia in. — Ein junger Advokat israelitischen Glaubens zu Straßburg, Herr Masse, hat einen Entwurf veröffentlicht, um Jeden, den ein elsasser Gericht zum Eide mor« judaico verurtheilt, in den Kosten zu unterstützen, die Sache vor den Kassationshof zu bringen. Man hofft, daß sich Niemand diesem Plane entziehen wird. Paris, 4. Marz. (Privatmitth.) Kassationshof (Zivilkammer). Vorsitz des Herrn Portalis, erster Präsident. — Audienz vom 3. März. Israeliten. — Schwur nach jüdischem Brauche. Kann ein Israelit, welchem der Entscheidungseid übertragen ist, sich weigern, nach jüdischer Sitte zu schwören? (Ja.) (Fortsetzung.) Wiederholen wir es also, das Gesetz läßt den Unterschied nicht zu, welchen der königliche Gerichtshof konsakrirt hat; der wesentliche Charakter der Gesetze ist: unveränderlich zu sein, und auf Allem was das Gebiet bewohnt, gleich zu lasten. Sobald die Regel sich nach dem Willen des Richters oder der an ihrer Verfälschung betheiligten Parteien biegen lassen wird, wird die Gleichheit vor dem Gesetze nur noch ein sinnloses Wort sein. Keiner kann sicherlich leugnen, daß der Eid ein religiöser Akt sei. Ein Akt, welcher den Glauben an das höchste Wesen, an das zukünftige Leben, an die Bestrafung des Meineides voraussetzt, ist nothwendigerweise ein religiöser Akt. Aber zu allen Zeiten, in allen Orten hat man anerkannt, daß es der Zivilbehürde zukäme, die Form desselben zu regeln, dem Zivilgesetze, sie zu konsakriren, den Zivilmagistraten, ihn zu empfangen. So, als im sechszehnten Jahrhundert die Protestanten erklärten, daß es ihrem Gewissen widerstrebte, den von den Katholiken angenommenen Eid auf das wahrhafte Kreuz, auf die Reliquien der Heiligen zu schwören, hat die Zivilbehörde, das bis dahin Bestandene modisizirend, entschieden, daß künftighin die Protestanten nicht gehalten wären, einen andern Eid zu leisten, als indem sie die Hand erheben, schwören und Gott versprechen, daß sie die Wahrheit sagen würden (Edikt vom Mai 1576, Art. 12). Demnach, und um nicht aus dem eigentlichen Prozesse zu treten, ist es der Kaiser Karl V. selber, welcher durch seine Ordonnanz vom Monat August

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