Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 15 (6.4.1846)
- Date
- 1846-04-06
- Page
- Seite 221 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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221 Religion als Entweihungen betrachtet. Die erste Bedingung für die Gültigkeit des Eides ist, daß der Mensch, von welchem er ausgcht, sich seinem Gotte gegenüberstelle, und wäre auch dieser Gott ein Stein, zufolge dem Ausdrucke des heiligen Augustin. „Es ist nicht nothwendig," hat Boffuet gesagt, „beim wahrhaften Gott zu schwören; es ist hinreichend, daß jeder bei dem Gott schwöre, den er anerkennt. So stellt die wahre oder falsche Religion die Aufrichtigkeit unter den Menschen her, weil, wenn es auch eine Goltlosigkeit bei den Götzendienern wäre, bei den falschen Göttern zu schwören, die Aufrichtigkeit des Eides, welcher einen Vertrag bekräftigt, nichts Gottloses hat, sondern im Gegenthcile unverletzlich und heilig ist." Alles dies ist wahr, gerecht, nothwendig; aber was liegt an diesen Maximen, wenn die Geschichte darthut, daß der von den Juden geforderte Eid nichts ihrem Kultus, ihren Gesetzen Gemäßes hat, und daß im Gegentheil er ihnen von der weltlichen Macht auferlegt worden ist? Aber die Diskussion kann bei diesem Punkte nicht stehen bleiben. Man muß, wider die Wirklichkeit der Dinge, vermuthen, daß das religiöse Gesetz des Juden eine besondere Eidcsform vorgezeichnct hat, und erforschen, ob im Stande unserer Gesetze gestattet ist, den Israeliten zur Beobachtung dieser Form zu zwingen. Niemand leugnet, daß zufolge dem französischen Gesetze die Gültigkeit des Eides von jeder religiösen Feierlichkeit unabhängig ist. Der Gesetzgeber hat beschlossen (Art. 121 des Gesetzbuches des Zivilprozeßverfahrens), daß der Eid in Zivilsachen von der Partei in eigner Person und in der Audienz, im Beisein der Gegenpartei geleistet werden sollte; der Art. 317 des Gesetzbuches des strafgerichtlichen Verfahrens sagt, daß in Kriminalsachen der Zeuge, bei Strafe der Nichtigkeit, im Angesichte des Richters den Eid leisten soll, ohne Haß und ohne Furcht zu sprechen, die ganze Wahrheit und nichts als die Wahrheit zu sagen. Hierauf beschränken sich die Verfügungen des Gesetzes. Und nun, wem wurde die Verbindlichkeit, den Eid zu leisten, auferlegt? Einem Franzosen.... Also hat er, in dem fraglichen Falle, das Recht, die Anwendung' entweder des Art. 121 des Gesetzbuches des Zivilprozeßverfahrens, oder des Art. 317 des Gesetzbuches des strafgerichtlichen Verfahrens zu verlangen. Man wendet ein, daß dieser Franzose ein Jude von Ursprung ist. Aber wie begreift man nicht, daß ein aus Unterscheidungen dieser Art aufgebautes System uns zu Institutionen zurückbrächte, welche für immer abgeschafft sind, und Mißtrauen wieder zu beleben strebe, welches die Gesetzgebung nicht mehr gestattet! Ja, als die Juden, gebeugt unter dem Joche, einen Staat im Staate bildeten, besonderen Verpflichtungen unterworfen, umgeben mit Druck und Prohibirungen aller Art, herabgewürdigt, mit jenem blinden Hasse verfolgt, welchen die Volksleidenschaften schaffen und welchen die Intoleranz unterhält, da war es ganz natürlich, daß man vor den Gerichten mit Skrupel die Eigenschaft des Juden konstatirte, denn an diese Eigenschaft knüpften sich gesetzlich arge Folgen. Aber nach den Dekreten der konstituirenden Versammlung, namentlich dem vom 27. September 1791; nach dec feierlichen in der Vorrede des kaiserlichen Dekretes vom 30. Mai 1806 eingeschriebenen Erklärung, „daß der Gesetzgeber nicht beabsichtigte, den Zustand der Erniedrigung, in welchem die Juden so lange geschmachtet hatten, beizubehalten, noch zu erneuern;" nach den Konstitutionen, welche in Frankreich auf einander folgten, den Ursprung und den Glauben eines Prozeßführers erforschen, und zwar um eine verjährte Gesetzgebung wieder in's Leben zu rufen, dies ist nicht blos eine Verwegenheit, sondern eine Beschimpfung, des heiligen Prinzips der Gleichheit vor dem Gesetze. Das Gesetz kennt weder Juden noch Christen; vor ihm giebt es nur Bürger, welche sämmtlich die nämlichen Rechte und die nämlichen Pflichten haben, und alle einer und derselben Regel unterworfen sind. So drückte sich im Jahre 1804 Einer der Männer aus, welche sich am Besten vorbereitet fanden auf die große Ausgabe, welche den Staatsmännern die sich endigenden Revolutionen vormachcn: „Eine der großen Wohlthaten des neuen Gesetzbuches ist, allen bürgerlichen Unterschieden zwischen den Menschen ein Ende gemacht zu haben, die sich zu verschiedenen Kulten bekennen. Die religiösen Meinungen sind frei, das Gesetz darf die Gewissen nicht zwingen. Es soll sich nach diesem großen Prinzip richten, daß man dulden muß, was Gott duldet. Demnach soll es nur Bürger kennen, wie die Natur nur Menschen kennt." (Cortalis, Oise. sur la reunion des lois en uu seid Code.) 15*