Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 15 (6.4.1846)
- Date
- 1846-04-06
- Page
- Seite 220 (sequence 8)
- Language
- German
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220 volution erwachse. Geht man nun auch von der Annahme aus, daß eine solche Begeisterung für die Revolution nicht auf Befehl des Diktators erkünstelt werden konnte, sondern aus einer übereinstimmenden inner» Neigung geflossen sein müsse, so kann doch von einem weniger strengen Gesichtspunkte die Anschuldigung gegen Krzepicki nicht so groß erscheinen, da der Staat nicht über die Gesinnungen und Wünsche, sondern nur über die Handlungen seiner Unterthanen zu richten hat, die in Rede stehende Handlung des Krzepicki aber durch den Befehl des Diktators hinlänglich entschuldigt ist. Krzepicki's Mutter,, deren einzige Stütze er war, ist dieser Tage gestorben. Krzepicki folgte ihrer Leiche, von vier Soldaten mit geladenem Gewehre begleitet. Rußland. Königsberg, 19. März. Nach einem Berichte von der polnischen Grenze soll die russische Regierung die Ausführung der bekannten Maßregeln, welche die dortigen Juden bedrohen, und zu deren Beseitigung oder Milderung Sir Montessore sich jetzt nach Petersburg begiebt, so eben noch um vier Jahre hinausgeschoben haben. Frankreich. Paris, 4. März. (Privatmitth.) Kassationshof (Zivilkammer). Vorsitz des Herrn Portalis, erster Präsident. — Audienz vom 3. März. Israeliten. — Schwur nach jüdischem Brauche. Kann ein Israelit, welchem der Entscheidungseid übertragen ist, sich weigern, nach jüdischer Sitte zu schwören? (Ja.) (Fortsetzung.) Ein Bescheid des elsässischen hohen Rathes, bei sämmtlichen versammelten Kammern erlassen, befahl am 10. Juni 1739, daß dieser Eid, in gewöhnliche Sprache übersetzt, künftighin von den im Elsasse verbreiteten Juden gefordert werden sollte. Patentbriefe vom 1. Juli 1784 bestätigten diese Verfügung, und so war der Eid, dessen Ausdrücke Karl V. geregelt hatte, bis zum Jahre 1791 Gesetz im Elsasse, ein allgemeines, absolutes, allen Bekennern der jüdischen Religion auferlegtes Gesetz. Dieser Eid ist es, welchen durch seinen ersten Bescheid von 1809 der königliche Gerichtshof von Kolmar obligatorisch erklärt hat, ohne Modifikation. Dieser Eid ist es, welchen noch die Juden wörtlich leisten, die es nicht für angemessen erachtet haben, die Anwendung des gemeinen Rechtes zu fordern. Und nun ist es wahr, wie es der angegriffene Bescheid behauptet, daß der Schwur nach jüdischem Brauche aus dem Religionsgesetze der Israeliten hervorgehe? Ist es gestattet, zu behaupten, daß die denselben begleitenden Formen durch den jüdischen Kultus vorgeschrieben und geregelt worden sind? Ist es im Gegentheil nicht erwiesen, daß diese Formen, daß dieser Eid, das Werk der Zivilmacht, den Juden durch die Leidenschaften und die Vorurtheile der Zeit eingegeben worden sind? Nein, das religiöse Gesetz der Juden hat den Eid nicht mit besonderen Feierlichkeiten umgeben. Die alten und neueren Schriftgelehrten sind hierin einig, daß eine einfache Versicherung das Gewissen völlig bindet. „Du sollst den Namen Gottes nicht vergebens nennen." Auch wird heute im mittäglichen Frankreich, in Rheinhessen, in Hamburg und in einigen anderen deutschen Staaten, welche die französische Zivilisation heimgesucht hat, der zum Eide zugelassene Israelit nicht anders behandelt, als die übrigen Einwohner. Aus der so in ihrer Wahrheit wiederhergestellten Thatsache entspringen zwei Folgerungen, die uns wichtig scheinen: die erste, welche sich, direkter an das Gewissen des Magistraten wendet, ist, daß der Israelit, der sich weigert nach jüdischer Sitte zu schwören, sich nicht gegen das religiöse Gesetz empört, welchem er Gehorsam schuldig ist, und daß, wenn er sich demüthigenden oder lächerlichen Formalitäten zu entziehen strebt, man ihn nicht mit Gerechtigkeit zeihen kann, daß er auf Betrug ausgehe; die zweite, welche zunächst das Gesetz angeht, ist die, daß der vom kolmarer Gerichtshöfe aus der Beschaffenheit des Eides und der Nothwendigkeit, die Leistung desselben den besonderen Gebräuchen der Religion des Schwörenden zu unterwerfen, gezogene Beweisgrund ohne Anwendung ist. Allerdings, wie es im römischen Gesetze geschrieben steht, und wie es Puffendorf wiederholt hat, kann man den Menschen, welcher einen Eid leistet, keineswegs zwingen, einen Gott anzurufen, an den er nicht glaubt, oder Formalitäten zu erfüllen, welche seine