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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-03-30 · Heft 14 (30.3.1846) · p. Seite 204

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 14 (30.3.1846)
Date
1846-03-30
Page
Seite 204 (sequence 8)
Language
German
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204 vollkommen gesichert; denn eben die speziellen Beschränkungen, welche ihnen die verschiedenen Gesetzartikel auflegen, sprechen es ja ganz deutlich aus, daß ihnen das Wohnrecht unbestritten zuerkannt sei. Ganz ausdrücklich wird den ungarischen Israeliten durch den 38. Artikel vom Jahre 1790/1 der Statusquo, indem sie sich am 1. Januar 1790 befanden, garantirt, ohne daß dies von der Zahlung einer be sondern Steuer abhängig gemacht würde. Der schon früher landtagsmäßige Aufenthalt der Juden in Ungarn ist mithin durch das Landtagsgesetz vom Jahre 1791 ausdrücklich bestätigt, und seit diesem Jahre ist also das Zahlen der Toleranztaxe auch nach Ihrer Meinung ungesetzlich. Sie sagen ferner: 2. „Früher waren die Juden nur vom König „geduldet." In dieser Angabe spricht sich die Meinung aus, daß die ungarische Regierung — von der geheiligten Person des Königs kann in einer Journal-Polemik die Rede nicht sein — das Recht habe, wider oder ohne Willen des gesetzgebenden Körpers Hunderttausende im Lande zu dulden, und sich dafür einen Wohnzins geben zu lassen, so wie es etwa ein Hausherr mit seinen Inwohnern macht. Aber eine solche Vorstellung ist wahrlich sehr seltsam, ja fast kindisch! Es sind nämlich bei der Duldung, von welcher Sie sprechen, nur zwei Fälle denkbar: entweder wird dieselbe im Widerspruche, oder in Uebereinstimmung mit den Landesgesetzen gewährt. In jenem Falle darf ihn die Regierung nicht gewähren, in diesem darf sie sich die Duldung nicht bezahlen lassen; denn „der Staat" — sagt ein neuerer Schriftsteller — „ist „so wenig ein Haus, als die Regierung Eigcnthümer „des Staats. Es wäre eine ganz verkehrte, jedem „vernünftigen, höhern Begriffe von einer Staatsge- „sellschaft widersprechende Vorstellung, sich die Staats- „regierung unter dem Bilde eines Hauseigenthümers „zu denken. Es paßt dies nur auf eine Despotie, „wo der Despot Herr von Land und Leuten ist, „allenfalls auf cine Patrimonalie; in der Anwendung „aber kann nichts hinkender sein, als jene Verglei- „chung des Staats mit einem Hause und der Staats- „gewalt mit einem Hausherrn. Schon Grotius un- „terscheidet in dieser Beziehung zwischen einem im- „perium civile und herile." Sie sagen weiter: 3. „Daß der König das Recht hatte, die Be- „dingungen der Duldung festzusctzen, unter welche „eben die Toleranzgebühr gehört." Aber wann ist denn von einem ungarischen Könige diese Bedingung festgesetzt worden? Nach Ihrem Räsonnement hätte dieselbe unter dem heiligen Ladislaus gestellt werden müssen, in dessen Dekreten der Juden zuerst Erwähnung geschieht. War dies aber wirklich der Fall? Keinesweges! Es wurde den Juden nur die Beschränkung aufgelegt, daß sie keine Christinnen heirathen, und daß die jüdischen Handwerker die Feier der christlichen Festtage nicht stören dürfen. Von einer Duldungsbedingung ist gar keine Rede. Die doppelte Steuer, die sie mit den Anabaptisten unter Rudolf 1. zahlen mußten, wurde, wie das Corpus juris ausdrücklich sagt, angeordnet, um dadurch die Auswanderung dieser Glaubensparteien zu veranlassen, was ebenfalls deutlich beweist, daß ihr Aufenthalt im Lande gesetzlich begründet war. Erst am 1. Juni 1746, nachdem die Juden bereits sieben Jahrhunderte in Ungarn gewohnt hatten, erschien — nicht ein Landtagsgesetz — sondern ein königlicher Befehl, daß alle Juden beschrieben, und jeder Kopf 2 Fl. in das königliche Aerar entrichten soll, widrigen Falls sie des Landes verwiesen werden. Daß dieser Befehl nicht gesetzlich, sondern willkürlich war, sieht Jedermann. Aber die Toleranztaxe ist nichts Anderes als die Tochter dieses ungesetzlichen Befehls, welche im Geburtsjahre des großen Menschen und Judenvertheidigers, des Grafen Mirabeau zur Welt kam (1749). Sie fahren fort: 4. „Das Recht des Königs ist für das Vergan- „gene und die Gegenwart durch den Usus geheiligt, „und von den Ständen anerkannt, denn die Stände „haben in dem vorletzten Landtage eine Proposition „zur Aufhebung der Toleranztaxe gemacht; man kann „aber nicht gesetzlich aufheben, was nur illegal be- „stand." Daß von einem derartigen Rechte der Regierung keine Rede sein könne, haben wir bereits gesehen. Die Behauptung aber, daß durch die Abschaffung der Toleranztaxe von Seiten zweier Reichstage auf die Gesetzlichkeit derselben geschloffen werden könne, beweiset nur, daß man den Juden gegenüber nicht einmal der Logik Gerechtigkeit widerfahren lasse. Warum haben sich denn beide Tafeln bei zwei Landtagen einstimmig gegen die Toleranztaxe ausgesprochen?

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