Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 13 (23.3.1846)
- Date
- 1846-03-23
- Page
- Seite 190 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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190 als den Gesetzen zuwiderlaufend, welche die Gleichheit vor dem Gesetze, die Freiheit der religiösen Meinungen verkünden, und außerdem als die Verfügung des Gesetzbuches für das Zivilprozeßverfahrcn verletzend, welche die Leistung des Eides in der Audienz befiehlt, außer bei rechtmäßiger und gehörig erwiesener Hinderung. Zur Vertheidigung dieser Entschließung beruft man sich auf das heilige Interesse der Moral, auf die Nothwendigkeit, die einzige Schutzwehr aufrecht zu halten, welche die elsassischen Bauern gegen den Wucher sichere, auf die Meinung ernster Rechtsgclehrten, auf die Autorität der römischen Gesetze, auf die eigenen Bescheide des Kassationshofcs. Die Frage ist der Aufmerksamkeit würdig. Der Hauptbeweggrund des angegriffenen Bescheides ist, hinsichtlich Rechtens, „daß es zum Wesen des Eides gehört, von den durch den Kultus des Schwörenden vorgeschriebenen Formen und Feierlichkeiten begleitet zu sein; thatsächlich, daß der israelitische Kultus keinen Eid zuläßt und für gültig anerkennt, außer jenen, welcher in Gegenwart dcS Rabbiners in der Synagoge auf das Buch des Gesetzes geleistet wird." Wenn die Thatsache genau wäre, und wenn in der That das religiöse Gesetz der Israeliten die Wirksamkeit des Eides der Beobachtung einer bestimmten Fpxmel untergeordnet hätte, wäre gegen das Pourvoi eine, wenn auch nicht entscheidende, doch wenigstens ansehnliche Einwendung vorhanden. Aber eine unparteiische, gründliche Prüfung hat uns die Falschheit dieser Behauptung dargethan. Wir sagen ohne Bedenken, der Bescheid hat einen Jrrthum zur Grundlage. Das religiöse Gesetz der Israeliten ist die Bibel. Und nun möge man die Bibel öffnen und befragen; nirgends findet man darin eine Eidesform, nirgends hat sie eine Feierlichkeit vorgeschrieben, deren Nichterfüllung dem Eide seine bindende Kraft nehmen würde. Man liest im zweiten Buch Mosis: „Er wird vor den.Richter gehen und schwören...." Anderswo heißt es: „Ich schwöre bei Gott; ich schwöre vor dem Gotte Israels, vor dem Ewigen, vor dem Allmächtigen, u. s. w." Die heilige Schrift enthält hierüber weiter nichts. Die Schriftgelehrten erklären, daß aus dem Thalmud erhelle: „daß der Eid, welches auch seine Form sei, und an welchem Orte man ihn auch aussprechen, und für welche Fälle er geleistet werden möge, ein wahrer Eid im Namen Gottes ist, und das Gewissen des Schwörenden bindet" (Thalmud, Abhandlung über den Eid, Kap. I, §. 12). Maimonides, welcher von den Israeliten als ein Gesetzgeber betrachtet wird, nachdem er erklärt hat, daß cs viererlei Eide giebt: 1) der Eid, welcher verbindlich macht, eine an und für sich gleichgültige Sache zu thun oder nicht zu thun; 2) der vergebliche und unnütze Eid, welcher irgend einen Satz zu behaupten oder zu leugnen bezweckt; 3) der Verwahrungseid oder der Eid in Betreff irgend einer Streitigkeit, welcher zu einer gerichtlichen Klage Anlaß geben kann; 4) der Zeugeneid — fügt hinzu: „derjenige, welcher einen dieser vier Eide gethan, sei es, daß er ihn selber ausspreche, sei es daß, wenn der Eid von einem Andern ausgesprochen wird, er Amen antworte, leistet einen wahren Eid, selbst falls derjenige, welcher den Eid überträgt, ein Nichtisraelit oder Unmündiger wäre, in Anbetracht, daß Jeder, welcher nach Aussprechung eines Eides Amen sagt, dafür angesehen ist, als hätte er denselben aus eignem Munde ausgesprochen; es würde sich eben so verhalten, wenn, anstatt des Wortes Amen, er mit irgend einem andern bekräftigenden Ausdrucke antworten würde." (Abhandlung über die Eide, Kap. I und II, 8. 1.) Der im Jahr 1807 zu Paris zusammengerufene große Sanhedrin erklärte feierlich, „daß jeder in Frankreich geborene und erzogene, und als Bürger behandelte Israelit religiös gebunden wäre .... den Gesetzen zu gehorchen und in allen Transaktionen den Verfügungen des Zivilgesetzbuches nachzukommen." Endlich, die Rabbiner, bei Gelegenheit eines diesem ähnlichen Prozesse zu Rathe gezogen, protestiren nachdrücklich gegen die Behauptung des königlichen Gerichtshofes von Kolmar, daß der Eid des Israeliten nur insofern bindend, gültig sei, als gewisse Formalitäten die Leistung desselben begleitet haben. Alle, im Osten, im Norden, im Süden, erklären einstimmig, „daß zufolge ihren Aeltesten und ihren Religionsgebräuchen der gerichtliche Eid, nach der in Frankreich üblichen Form geleistet, für den Israeliten ein religiöser Akt ist, der ihn eben so eng bindet, wie wenn er mit Feierlichkeiten umgeben wäre, welche ihm nicht durch seinen Glauben auferlegt sind."