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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-03-23 · Heft 13 (23.3.1846) · p. Seite 189

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 13 (23.3.1846)
Date
1846-03-23
Page
Seite 189 (sequence 9)
Language
German
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189 Kassationshof (Zivilkammer). Vorsitz des Herrn Portalis, erster Präsident. — Audienz vom 3. März. Israeliten. — Schwur nach jüdischem Brauche. Kann ein Israelit, welchem der Entscheidungseid übertragen ist, sich weigern, nach jüdischer Sitte zu schwören? (Ja.) Diese wichtige, zu anderen Epochen so lebhaft verhandelte Frage hat soeben von Seiten des Kaffationshofes eine Lösung erhalten, welche dem Texte und dem Geiste der modernen Institutionen, wie auch den in der Verfassungsurkunde obenan eingeschriebenen großen Prinzipien von Gleichheit vor dem Gesetze und von Gewissensfreiheit ungemein gemäß ist. Der kolmarer Gerichtshof hatte durch Bescheid vom 28. Dezember 1842 den Hrn. Lazarus Cers, welchem von dem Hrn. Gugenheim ein Entscheidungseid übertragen worden war, anzuhalten geglaubt, diesen Eid nach jüdischem Brauche zu leisten. Dieser Bescheid ist in Ausdrücken abgefaßt, deren wörtliche Anführung wichtig ist: „Der Gerichtshof, „Zn Anbetracht, daß der Eid ein zugleich bürgerlicher und religiöser Akt ist: bürgerlich, da das Gesetz ihn ermächtigt; religiös, da derjenige, der ihn leistet, Gott zum Zeugen der Wahrheit seiner Erklärung nimmt; „Daß, wenn der Unterschied der Kulten die Anwendung von verschiedenen Formen und Feierlichkeiten nothwendig macht, diese Feierlichkeiten und Formen offenbar zum Wesen des Eides gehören, zufolge dem Kultus, welcher ihn vorschreibt, so zwar, daß ohne ihre Beachtung man sagen kann, daß der Eid nicht besteht; „Daß sie also respektirt werden sollen wie der Kultus selber; und daß, weit entfernt, im Gesetze auf eine entgegengesetzte Verfügung zu stoßen, das Prinzip dieser Beachtung sich im Grundgesetze befindet, welches alle Religionen beschützt; „In Anbetracht, daß Appellant und Appellat beide Israeliten, und folglich den im israelitischen Kultus festgesetzten religiösen Formen unterworfen sind, welcher keinen Eid zuläßt und als gültig anerkennt, außer jenen, wobei der Rabbiner berufen ist, in Gegenwart des Richters, denen, die schwören sollen, das Buch des Gesetzes vorzulegen, auf welches sie schwören; „Daß diese Form, ohne welche ein Israelit sich nicht gebunden glaubt, in allen von den Israeliten bewohnten Orten bekannt, von jeher an den Gerichten des Elsasses, wo es mehr Israeliten als anderwärts gab, vorgeschrieben und beobachtet worden als die einzige, welche der Obrigkeit einige Garantien für die Aufrichtigkeit der Klage oder der Vertheidigung, und für die Wahrheit der zu ihrer Unterstützung vorgebrachten Deklarationen darböte; „In Anbetracht, daß der Appellant sich vergebens auf seine Eigenschaft als Franzose beruft, welche ihm nicht bestritten werden könnte, ebensowenig wie seine politischen Rechte; „Daß ein Israelit französischer Bürger sein und alle Rechte, welche dieser Titel ihm sichert, genießen kann, ohne deßhatb das Privilegium zu haben, seine Mitbürger zu betrügen, wie man vermuthen kann, daß derjenige cs thun will, der, verpflichtet eine Behauptung zu machen, sie nur unter einer Form machen will, welche seine Religion nicht als obligatorisch betrachtet, und der auf diese Weise einem wichtigen und feierlichen Akte die ganze ihm gebührende Kraft benimmt; eine der gesunden Moral offenbar entgegengesetzte Prätention, und welche daher die Magistrate nicht zulassen dürsten; „Aus diesen Beweggründen, u. s. w." Der Hr. Lazarus Cers ist gegen diesen Bescheid um Kassation eingekommen, wegen Verletzung der Art. 1 und 5 der Verfassungsurkunde, 121 des Gesetzbuches des Zivilprozeßverfahrens, und 1357 des Zivilgesetzbuches. Sein Pourvoi, unterstützt von Hrn. Martin (von Straßburg), wurde von Hrn. Morin, im Namen des Hrn. Gugenheim bekämpft. Der Hr. GencraladvokatDelangle hat nachdrücklich auf Kassation des Bescheides vom kolmarer Gerichtshöfe angetragen. Wir führen wörtlich sein bemerkenswerthes Requisitorium an, welches mit großer Genauigkeit und einer großen logischen Kraft die den Stoff beherrschenden Prinzipien zusammenfaßt. Kann ein Israelit, sagte dieser Beamte, welchem der Entscheidungseid übertragen ist, sich weigern, nackjüdischer Sitte zu schwören? Der königliche Gerichtshof von Kolmar, der Jurisprudenz getreu, deren Grundlagen er im Jahre 1809 legte, hat sich am 28. Dezember 1842 für die Verneinung ausgesprochen. Sein Bescheid ist dem Kassationshofe denunzirt 13*

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