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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-03-02 · Heft 10 (2.3.1846) · p. Seite 150

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 10 (2.3.1846)
Date
1846-03-02
Page
Seite 150 (sequence 10)
Language
German
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150 Resurnv schließt dann der VeH. S. 4 mit den Worten: „Eine ganz andere Gestalt aber erhält die Sache, wenn das fini2:2i hier übersetzt wird: Er sei losgetrennt, gehöre seinem Volke nicht mehr an. — Es ist dieß dann keine Strafe, sondern eine Konsequenz der Zerstörung des Gottesbundes. „Weil das Fleisch seiner Vorhaut nicht beschnitten wird, soll er losgetrennt sein von seinem Volke, denn meinen Bund hat man zerstört. Möge er nun auch unmündig sein, die Zerstörung des Bundes ist für den gebornen Israeliten eine Manifestation der Lossagung vom Bunde und für den um Silber erkauften Knecht die Nichteintretung in den Bund." Schon Raschi kennt diese Meinung und verwirft sie, obwol der ganze dortige Text mehr dafür spricht. (2. B. M. 12,15: ">38 2*7212) b8l23i3 ^32b72 1N8 L1P722 b"n a'bb nb ‘jbm bai2T72 msn Tii2)i Klima vip?2 b^s.) Ueberdieß wäre es auch höchst ungerecht, wenn man den neugebornen Weltbürger, der doch mit der Geburt in den israelitischen Staatsverband eintritt, wegen unfreiwilliger und daher unzurechnungsfähiger Unterlassung der Beschneidung mit der Exkommunikation bestrafen möchte. Warum das Kind exkommuniziren, weil es einen pflichtvergessenen und, wie Herr F. meint, gegen den Staat sich auflehnenden Vater hatte?! Ein besonderer Umstand hatte dabei vorzüglich hervorgehoben werden sollen, daß dem (israelitischen) Staate gar keine richterliche Strafe und Gewalt über einen nibi2b 172173 zusteht, wovon er bei anderen Karerh.Schuldigen eher Gebrauch machen kann (viäe Maimuni zu Mischnah, Sabbath, 19, 6: bM jtp itni bnöD?a Nim mpb» 1nn rrbw nata m»73 ipbia w*n bi .i&tiana drr2inn nwiü bn3 ^S‘3 pna*::). Zur richtigen Orientirung über dieses erux interprelum verdient Iben Esra I.B. M. 17, 14 nachgelesen zu werden. Eine richtige Einthcilung stellt uns der Verf. S. 6 ff. über die möglichen Fälle der Nichtbeschneidung und deren Folgen, in wie weit jedem, dem strafbaren Individuum wie dem judizirenden Staate, seine Gerechtsamen zukommen, auf, die recht klar und strikt ist; nur geräth dabei der Verf. in den Ton des Chiluk.— „Aus dem Gesagten, wird resumirt, geht hervor, daß die Beschneidung nicht als eine dadurch geschehene Aufnahme in den Bund Gottes, sondern die muthwillige Nichtbeschneidung als ein Heraustreten aus dem Bunde Gottes zu betrachten ist." Einen sehr beachtenswerthen Umstand, der meines Wissens von Keinem noch angeführt wurde und welcher am Klarsten die obschwebende Frage, im praktischen Sinne, entscheidet und zugleich beweiset, wie gerade im orthodoxesten Geiste hier die größte Milde strenge Pflicht ist, da er von keinem Ausschließen und Heraustreten weiß, giebt uns nachfolgende Satzung aus J. D. 124. 8 und Kommentare: N2)i2 121s inbisa ^12)72 1*1172 mbi*b 172112 «in “dbi *-sv3 *pi ♦bl 1573 MU23 ■’DSN j'" 152)12 1731731 .'l3l Woraus ersichtlich ist, daß ein solches Individuum keineswegs als losgesagt (173172) zu betrachten sei. Im weitern Verlaufe des Schreibens, S. 13—20, spricht sich der Verf. gutachtlich über die Abschaffung der Meziza und über einige andere liturgische Modifikationen, die Herr B. sich erlaubte, z. B. die Anrufung an den Propheten Elias u. dgl., in kräftigen Worten aus, bei welcher Gelegenheit zugleich mit Eifer auf die Abschaffung aller jener Stoßgebete wie '-Di ^->3272 gedrungen wird. Wir kehren nun zur eigentlichen Abhandlung des Hrn. B. zurück, die mit einer Geschichte der Beschneidung beginnt, worin umständlich nachgewiesen wird, daß sie sich mit wenigen Ausnahmen, z. B. zur Zeit der Makkabäer, unter allen Umständen und Epochen erhalten hat; ferner welche physische Vorth eile sie gegen gewisse Krankheiten gewährt u. dgl. Hie und da findet sich manches exegetisches Goldkörnchen eingestreut, die die ganze erste Abtheilung recht belehrend und interessant machen. In einem kuriosen Dilemma verwickelt sich selbst der Verf. wenn er sagt: „Haben also die Rabbinen die Verordnung: Nur ein Beschnittener verrichte die Beschneidung, schon von Abraham beobachtet angenommen (?), so hätte er nicht eher seine Hausleute beschneiden können, als nachdem er beschnitten war, und an sich selbst von keinem Andern seiner unbeschnittnen Umgebung diese an sich verüben lassen." Die talmudistischen Folgerungen dürfen nicht so strikt und konsequent genommen werden, denn obwol der Talmud dieses Postulat von Abraham herleitet, so wußte er auch, daß es bei Abraham nicht in Anwendung kommen konnte, die Talmudisteri sagen dabei das bekannte: aipa UiS/iOK; so behauptet der Talmud, daß die Periah Abraham noch nicht anbefohlen wurde und leitet wiederum aus bi72^ bi72l? die Notwendigkeit der Periah ab. S. Jeruschalmi Trakt. Sabbat, Absch. 19, 2. Recht trefflich sind die weiteren Abtheilungen der ganzen Abhandlung und man sieht, daß Hr. B. seines Stoffes Meister war, da es keine Stelle im Talmud und den Profanskribenteu von Bedeutung giebt, die nicht benutzt wurde. — Wir erfahren auch S. 45, daß die österreichische allerh. Regierung durch die resp. Behörden 1842 von den mährischen Gemeinden folgende Fragen zur Beantwortung ab-

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