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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-03-02 · Heft 10 (2.3.1846) · p. Seite 151

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 10 (2.3.1846)
Date
1846-03-02
Page
Seite 151 (sequence 11)
Language
German
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151 forderte: 1. Wer die Beschneidung verrichte? 2. ob und welche Regeln Liber das operative Verfahren bestehen? 3. ob eine Kontrolle bei der Beschneidung statthabe, und wer sie führe? 4. wer die Beschneider zu ihrem Geschäft autorisire, und auf welche Art man sich von ihren Fähigkeiten Ueberzeugung verschaffe? und 5. ob bei dem bisherigen Verfahren Unglucksfälle eintreten, und Ln wiefern die diesfällige Fürsorge den allgemeinen Gesundheitsrücksichten entspreche? — In einem besonder» Anhänge wird die Nochwendigkeit der Abschaffung der Meziza nachgewiesen und deren Unzulässigkeit vom religiösen Standpunkte erörtert. Die Leser dieser Zeitung kennen bereits, da wir in No. 40 v. I. das Gutachten des sel. Rabb. M. Sofer und der wiener medizinischen Fakultät, daß hier auch am rechten Orte gewesen wäre, veröffentlichten, die Gründe dafür und dagegen. — Wir überschlagen nun die 2. und 3. Abtheilung, die das Praktisch-Operative und Rituelle behandeln, wobei wir nur einige Punkte über Beschneidungslisten und Bücher, die in Oesterreich gesetzlich vorgeschrieben sind, ungern vermissen, und übergehen gleich zur Abhandlung des Hrn. Steinschneider über Beschneidung der Araber und Muhammedaner u. s. w., die des Interessanten in Menge darbietet. Hr. St. findet es schwierig, daß der bereits früher beschnittene Proselyt, wie z. B. ein Araber, sich nicht einer wiederholten Beschneidung zu unterwerfen habe, sondern es braucht blvs ein Tropfen des „Bundesbluts" vergossen zu werden und ruft dabei: „Ist es nun ganz gleichgiltig, ob die frühere Beschneidung des Proselyten mit Aufschlitzung verbunden war oder nicht?" „Es dürfte dieser Umstand für die Bedeutung der Aufschlitzung nicht ohne Interesse sein und weitere Untersuchung verdienen." Allein es hat damit eine ganz einfache Bewandtniß; da bekanntlich die Periah vorzüglich dazu dient, das Zeichen der Beschneidung bleibend und unvertilgbar zu machen, denn nach allgemeiner Ueberzeugung ist bei Unterlassung der Periah die Beschneidung nicht mehr kenn- und merkbar (oben S. 42), folglich muß beim vorbeschnittenen Proselyten, wie auch beim Juden selbst, wenn die frühere Operation der Art war, daß die innere Lamelle W) nicht mit weggeschnitten wurde und dadurch die Beschneidung nicht mehr kennbar machte, die Operation wie bei jedem Proselyten und Juden wiederholt werden; wohingegen aber beim vorbeschnittenen Proselyten die Operation so gehandhabt wurde, daß, wie es oft geschieht, die innere Lamelle auch zum Theil mit der äußern Präputialschicht entfernt wurde, so genügt blos wenn ein Tropfen des „Bundesblutes" vergossen wird. Ueber die Lesart oder hätte Aruch s. V. pa verglichen werden können, wie auch Jalkut §. 212. Ersterer giebt schon die Erklärung Bergbewohner, montagnard. Wenn man der Variante den Vorzug geben wollte, könnte man vielleicht an die Ebioniter, die bekanntlich das mosaische Gesetz genau befolgten, denken? — Ueber den Namen Nabathäer fanden wir nebst den in der Anmerkung S. 11 b angeführten Konjekturen noch eine wahrscheinlichere in 'n 'ib fb siams ■»»ma als nomen gentilitium. Eine gründlichere Untersuchung hätten wir gewünscht über die Beschneidung der Karäer, worüber widersprechende Nachrichten im Umschwünge sind, nnd wovon Notiz genommen werden sollte. Hr. St. hält es für ausgemacht, ohne nähere Untersuchungen darüber aufzustellen, daß die Karäer die Periah nicht verrichten, was uns aber nicht so entschieden scheint. Es hat sich uns darüber eine nähere Kunde erhalten, die bis zur Entstehuugszeit des Karäismus fast hinaufreicht. In I g g e r e t h Rambam, eclit. Brünn, pag. 49 wird Maimuni abgefragt: wie sich die Rabbinen bei Beschneidung der Karäer und ähnlichen Fällen zu verhalten haben? Maimuni empfiehlt den Rabbinen ein sehr humanes Betragen gegen die K. zu beobachten und weiß überhaupt keinen Grund, warum man die Beschneidung bei jenen selbst an Sabbat nicht vornehmen sollte. Hai Gaon, erzählt Maimuni, machte es gar zur Pflicht, wie bei jedem Juden, so auch bei den K. die Beschneidung vorzunehmen und wir wollen dessen eigene Worte herzitiren: b'b iraib -opn” irnini 123N3 Nb tabi*» J-rb^a p^bi ■on Ta&n “o narca LNNpp bL> öiraa na bi?ab)a *pb7r,a öna ssvmi paaia ibaa ibbft tniam ,nar/ab '-Di naa nsraaft bmaai tarrmaftaiaan uvisyi nis ".2ib2 nana ■pawa pNi i:b^ ÄN3?aa pbb£>n?ai Aus dem Gesagten gehet doch klar das Gegentheil hervor. Zwar scheint es zu sein, daß die Karäer sich hierin nicht konsequent geblieben sind und R. Bezalet Aschkenasi (vide Schach J. D. 266, 17) eifert heftig gegen sie, weil sie sich immer mehr von den Rabbinen entfernen und unter Andenn auch die Periah verwerfen. Hr. Kirchheim hat vor Kurzem in No. 2 des Literaturblatts des Orient über die divergicenden Punkte der K. von den Rabbinen unter Anderm von der Beschneidung nur das Folgende angeführt: „Die Beschneidung darf nach Anan nur mit einer Scheere, weil diese aus zwei Theilen besteht, und die Schrift das Beschneidungsinstrument in der Mehrheit (tr-na: rna^in) nennt, stattfinden. Die Beschneidung durch Nichtjuden ist ungiltig, b?a ön m b^aiaa Danft “idd "jn

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