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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-02-23 · Heft 9 (23.2.1846) · p. Seite 135

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 9 (23.2.1846)
Date
1846-02-23
Page
Seite 135 (sequence 11)
Language
German
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185 andrer Art und ungleich nachhaltiger ist, als 1817 und 1819, weil sie ebensowol auf die innere als auf die äußere Gestaltung der jüdischen Verhältnisse drückt, und die ihr Gegengewicht lediglich in der unverhältnißmäßigen Auswanderung der Israeliten aus Baiern findet, eine Reaktion, die sich so vielfach tatsächlich zeigt, und zu deren Beschreibung eine Menge Fakta vorliegt, nur sehr oberflächlich gezeichnet ist. Großherzogthuni Hessen, Königreich Württemberg, Hohenzollern, Baden, Hessen-Kassel, Anhalt, die Sächsischen Länder, Hannover, Mecklenburg rc. folgen einander. Den Beschluß machen Preußen und Oesterreich. Was das Erstere betrifft, so hätten wir, je nach der Ausführlichkeit in den übrigen Staaten, eine breitere Ausführung der Art, wie die preußischen Israeliten im Jahre 1842, natürlich auf gesetzlichem Wege, jedennoch mit großem Nachdrucke verfuhren, gehofft, da der Stoff hier sehr bedeutend und aktenmaßig in der A. Z. d. Jnd. vorliegt. Die Bemühungen der preußischen Gemeinden hätten nicht so kurz, wie S. 296 geschieht, sondern ausführlich geschildert werden müssen, da eS hier das gemeinsame Handeln von so zahlreichen, über einen so weiten Länderstrich zerstreuten Gemeinden, die sonst aller Zentralisation ermangeln, galt. Schreiber dieses war es, der zuerst durch Zirkulär die resp. Gemeinden zu gemeinsamen Schritten anfforderte, und dem 84 Gemeinden (s. A. Z. d. Jud. 1842. S. 199 und 257) anvertrauten, eine Petition in ihrem Namen zu den Füßen des Thrones zu bringen, was derselbe so schnell ansführte, daß schon den 14. März die bekannte allerhöchste Kabinetsordre an die Aeltesten der Gemeinde zu Magdeburg erging. Von da ab schwoll die Zahl der Petenten an, deren segensreiche Wirksamkeit wir noch in diesen Tagen abschließend empfingen, da die Militärpflicht auch auf die Landestheile ausgedehnt worden, die bis jetzt ein Rekrutengeld bezahlten. ES ist wahrlich nicht Ruhmredigkeit, durch die wir hier darauf zurückkamen, sondern daß wir es allerdings als einen schönen Erfolg, der im Faktischen jetzt so selten, vergönnt ist, betrachten und uns dessen freuen. S. 299 hatten auch die semioffiziellen Berichte des Direktors des statistischen Büreau's, Hoffmann, und die Gegenschrift, die wir dagegen veröffentlichten, und welche damals Rauwerk zu der Aeußerung (Rhein. Ztg.) veranlaßte: die christlichen Zahlen hatten sich hier vor der jüdischen Logik unerbittlich beugen müssen — Erwähnung verdient. Sie gehörten nothwendig in den Organismus der damaligen Bewegungen. Nicht weniger mußten die Städtepetionen 1845 bereitwillig aufgezählt werden, wenn auch die Landtagsverhandlungen über den Zeitraum des Verf's hinausgehen. Sie sind ein bedeutendes Moment, das geltend zu machen wol noch oft Gelegenheit sein wird. Wir haben in Jost's Werke ein höchst nützliches gewonnen, das uns einen Zeitraum von 39 Jahren so klar überschaulich vor das Auge führt. Mag die Fortsetzung nicht lange auf sich warten lassen, und mit Inhaltsverzeichnis; und Register versehen sein. Korrespondenz. Berlin, 3. Februar. Vorlesungen des Nr. S. Stern. VII. Das Zeremonialg e f e tz im Iudentyu m. Von ganz besonderer Wichtigkeit muß für uns die Besprechung des Zeremouialgesetzes sein, weil dieses gleichsam den Hauptangelpuukt der gegenwärtigen Bestrebungen im Judenthum bildet. Fragen wir zuerst, was wir uns unter der Bezeichnung Zeremonie zu denken haben, so giebt uns zunächst der Wortsinn nur den Aufschluß, daß das Zeremonialgesetz der Inbegriff gewisser Formen sei; wie das Sittengesctz ein gewisses Zeremoniell hat, in welchem es zur Vollziehung kommt, so wird auch die Religion unter bestimmten Formen in die Erscheinung treten. Die geschichtliche Daseinsform, gleichsam die sichtbare Hülle der Religion, ist aber die Kirche, in dieser wird daher die Zeremonie ihre nothwendige Stelle finden, als der Ausdruck des zu Fleisch und Blut gewordenen Religionsbewußtseins. Dieser Erklärung aber, welche das Gebiet des ZeremonialgesetzeS nur aus gottesdienstliche Handlungen beschrankt, scheint die einfache Tharsache zu widersprechen, daß die Zeremonialbestimmungen des Judenthums das ganze Leben umfassen, und dasselbe gleichsam wie ein Netz umspinnen; durch alle Handlungen und Thärigkeitcu des Juden, selbst bis in die niedrigsten Regionen physischer Verrichtungen zieht sich als der rothe Erkennuugsfaden die unabsehbare Reihe meist unverstandener und unerklärbarer Förmlichkeiten. Hier tritt uns also der Be. griff der Zeremonie in einer weit umfaffendern Bedeutung entgegen, und diese Umfassenheit bedingt den besondern Widerspruch, in welchem beide Erklarungsweisen sich be-

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