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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-02-23 · Heft 9 (23.2.1846) · p. Seite 132

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 9 (23.2.1846)
Date
1846-02-23
Page
Seite 132 (sequence 8)
Language
German
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132 Scheidung aufdrirrgerr. Ohne Einwilligung der Ehefrau soll der Ehemann nicht langer als 12, höchstens 18 Monate abwesend fein; und dann muß er Geld zu ihrem Unterhalte einschicken. Böswillig darf er sie nicht verlassen. Stirbt die Frau im ersten Jahre der Ehe und läßt kein Kind zurück, so erhalten ihre Erben, nicht der Ehemann, die Mitgift und ihren Schmuck; dies galt in Frankreich, aber Ln dem Rheinkreise war der Termin auf die ersten zwei Ehejahre ausgedehnt, und der Antheil ihrer Verwandten auf die Hälfte der Mitgift beschränkt. Da nun diese Einrichtung nicht überall Eingang gefunden, so wurden die Feststellungen hierüber jedesmal in den Ehevertrag ausgenommen. Man soll von den hebräischen Büchern die unbeschriebenen Ränder nicht abschneiden. Strafgeld für eine Ohrfeige ist 25 Livres Tournois. Bon dem Bräutigam am Hochzeitstage soll kein Student mehr als 6 Deniers annehmen. Dies gehörte zu den Verfügungen gegen Aufwand, wie sie z. B. die Gemeinde in Paniers im Jahre 1279 erließ, wonach dem neugebornen Kinde von Niemanden mehr als 12 Deniers geschenkt und zu dem Festmahl nicht über 12 Personen geladen werden sollten. Hochzeiten und Festlichkeiten ausgenommen soll Niemand an den Schach- und Würfelspielen, die in der Stadt um Geld statthatten, Theil nehmen. Den Frauen wurde, wahrscheinlich vergebens, das Tragen kostbarer Stoffe untersagt. Dem einem Juden Nichts gönnenden Neide wollte man mit solchen Einschränkungen Vorbeugen. Bei allen Anordnungen mußte die Minderzahl sich nach der Mehrzahl richten, und durfte eigenmächtig das von dieser Festgesetzte nicht aufheben, wie denn überhaupt die Wahl der Vorsteher und Vorbeter und die Beschlußnahme in allgemeinen Angelegenheiten von der Mehrheit der zahlenden Mitglieder ausging. Nur durch den gemeinschaftlichen Beschluß der Gemeinde und des Rabbiners soll gegen Jemanden der Bann verhängt, aber auch von keinem einzelnen Vorsteher oder im Geheimen gelöst werden. Noch früher als der nürnberger Rath verboten die Rabbiner, wenn es auch nicht immer beachtet werden konnte, auf Kirchengeräth zu leihen, Proselyten zu beschneiden n. dgl." „Verordnungen ähnlicher Art wurden noch um 1450, im Jahre 1497 und sonst erlassen, und in Deutschland fanden außerdem, bald in regelmäßigen Fristen, bald auf besondere Veranlassungen, Zusammenkünfte jüdischer Deputirte in Worms, Weißensels (A. 1386), Bernburg, Erfurt, Nürnberg und an anderen Orten statt, um über bürgerliche Aogelegeuheiteu und die, durch das religiöse Band und die gleiche Roth hervorgerufenen, gemeinschaftlichen Interessen der Gemeinden zu berathen. Zu den Führern, wenigstens zu den bedeutendsten Stimmen, gehörten die von den Gemeinden gewählten, von den Regierungen bestätigten Rabbiner und Richter. Die Empfehlung des Lehrers, der allgemeine Ruf und die eigne Bewährung bahnten zu den Rabbinatsflellen den Weg. Allein durch die Zerrüttungen, vornehmlich des 17. Jahrhunderts und die Spaltungen in Deutschland war es dahin gekommen, daß mit Hülfe der vielen regierenden Herren, und in den kleinen Gemeinden durch den Einfluß einzelner Reichen, Unwissende und Unfähige die Rabbinerstellen erkauften. Besonders traurig war diese Lage nach den großen Verfolgungen in der Mitte des gedachten Jahrhunderts; die Gemeinden wurden verwaist und arm, die Verhältnisse unsicher, Geld blieb der einzige Anker auf diesem treulosen Meere. Auch die Rabbiner suchten durch Geld einander den Rang abzulaufen, und es fehlte nicht an solchen, die durch Auflegung willkürlicher Geldstrafen und des Bannes, oder durch Umherreisen um Ehen zu stiften, Geld und Einfluß zu erwerben strebten. Die Zänkereien zwischen den Rabbinern, die sich gegenseitig in den Bann lhaten, schienen das Echo des Wandels der Gegenpäpste." „Der Titel „Rabbi", im Alterthum soviel als Doktor, hatte zwar von dieser Bedeutung herabsteigen müssen, war aber noch bis in das 12. Jahrhundert hinein im sparsamen Gebrauche, indem unser „Herr" durch m auSgedrückt wurde. Als allmälich — vielleicht eine Opposition gegen Karäerthum—jeder mit Rabbi titulirt wurde und das Ansehen der Rabbiner abgenommen hatte, sah man sich zur Einführung einer sogenannten Promotion, der alten „Semicha" (rD'»o) ähnlich, genöthigt, so daß es der mündlichen und schriftlichen Bestallung ausgezeichneter und allgemein angesehener Gesetzlehrer bedurfte, um zu einem Rabbinate zu gelangen. Ohne von einer Synode beschlossen zu sein, setzte dieß allmälich das Bedürfniß in Frankreich und in Deutschland seit etwa 1360 fest; die Promotion geschah zunächst durch den Lehrer des Bewerbers; sie ward als eine yenia docendi von Seiten des Lehrers (■n-i» man angesehen und vertheidigt, gemäß dem Grundsätze, daß die ErnennungS-Befugniß den Gemeinden zusteht, indem das Judenthum keinen ordinirten KleruS hat und gegenwärtig nicht einmal eine ordinirende Fakultät anerkenne. Erst in späterer Zeit erfolgte eine solche Promotion durch einen anerkannten Rabbiner. Der solchergestalt Prowovirte erhielt den Titel:

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