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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-02-16 · Heft 8 (16.2.1846) · p. Seite 121

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 8 (16.2.1846)
Date
1846-02-16
Page
Seite 121 (sequence 9)
Language
German
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121 dieselbe den bezeichneten Ukas eines dirigirenden Senats vom 19. Juni pünktlich zu erfüllen hatte, ist dieselbe kaum erst im Oktober-Mckiat zusammengetreten, und anstatt ihren Auftrag zu beendigen, haben die Glieder der Kommission, Jasikow, Lemke und Westberg, ausgenommen den Präsidenten und das Mitglied des ebräischen Kahalsamtes, auf Unverständlichkeiten gestoßen, und zwar darin: wer namentlich von den schlock'schen Ebräcrn, die in Riga beständigen Aufenthalt gehabt haben, zu zählen sei? das heißt: ob alle diejenigen, welche zum Flecken Schlock bei der 8ten Revision verzeichnet stehen, oder nur die Schutzjuden? Drittens, daß bei Vergleichung dieser Anfragen mit dem Bestand der Sache, welcher schon lange früher in Ansicht eines dirigirenden Senats gewesen, und zwar während der Auseinandersetzung im besagten Ukase vom 19. Juni 1844, so wie aus den buchstäblichen Gedanken jenes Ukases sich erwiesen hat, daß die Anfrage über Schutzjuden in gegenwärtigem Falle gar keine Stelle findet, weil es bereits mit dem allerhöchst bestätigten Reichsraths-Gutachten vom 17. Dez. 1841 fest entschieden worden ist und vornehmlich zur Hemmung aller in dieser Sache so oft vorgefallenen Streitigkeiten, eine entschiedene Anordnung wegen der Zuschreibung der Ebräcr zu Riga dahingetroffen worden, daß ohne allen Unterschied zwischen geschützten und ungeschützten Ebräern, nur die eine einzige Bedingung, wenn die Ebräer bis zu jener Zeit daselbst wirklich beständigen Aufenthalt gehabt haben, angenommen worden ist. Sich stützend auf dieses Alles, hat ein dirigirender Senat mit erwähntem Ukase nirgend für Schutzjuden eine Auszeichnung verordnet und hat also befohlen: „Das Recht zur Anschreibung zur Stadt Riga nur für diejenigen Ebräer zu erkennen, welche von den bei der 8ten Revision zu Schlock verzeichnet in Riga einen bleibenden Aufenthalt gehabt haben. In Folge dieser Zusammenstellung hat eindirigirender Senat, in Uebereinstimmung mit der Meinung des Ministers der inneren Angelegenheiten, als beschlossenbestimmt: Erstens, dem Kriegs-Gouverneur von Riga, General-Gouverneur von Lief-, Est- und Kurland aufzutragcn, der Kommission für die Vergleichung der Ebräer in Riga, wer von ihnen zur Anschreibung zur Stadt Riga gehört, strenge einzuschärfen, daß dieselbe die Frage wegen Schutzjuden keinesweges mehr erwecken möge und daß dieselbe zugleich das allendlich erkannte allerhöchste Wollen in dem Ukase vom 19. Juni 1844, zur Beseitigung jeder Ursache zu einer desfallsigen Unverständlichkeit, von welcher Zeit man den beständigen Aufenthalt der Ebräer in Riga zu zählen habe, und dieser gehabte Aufenthalt, womit und durch welche Mittel es zu beweisen sei; — daß der beständige Aufenthalt der Ebräer in Riga zu rechnen sei, wer von denselben in dieser Stadt von der Verschreibung zu Schlock bei der Sten Revision bis zur Emanirung des allerhöchst bestätigten Reichsraths-Gutachtens, das ist, vom Jahre 1834 bis zum 17. Dez. 1841 wirklich gewöhne hat und, zum Beweis ihrer dieser gehabten Wohnhaftigkeit, ist erkannt worden, die Auskünfte hierzu von der riga'schen Polizei-Verwaltung zu entnehmen. Zweitens, den Gliedern der Kommission, welche durch die Abgabe von unbegründeten Meinungen einen unnützen Verschlepp in gegenwärtiger Angelegenheit herbeigeführt haben, zu deren Beendigung ein dirigirender Senat nur einen sechsmonatlichen Termin und zwar mit dem Bemerken festgesetzt hatte, damit die fernere Entziehung der schlock'schen Ebräer von der Zuschreibung zu Riga sie nicht in den Mitteln ihres Erwerbs bedrückend und nicht in Abtragung ihrer Kronprästanden störend beeinträchtigt werden möchten, in welchen sie aber, wie der Herr Minister der inneren Angelegenheiten überzeugend versichert, auf's Aeußerste sich beklagen, — einen strengen Verweis zukommen zu lassen und sie die unausbleibliche Pflicht aufzuerlegen, ihr Geschäft unfehlbar in Zeit von drei Monaten, gerechnet vom Erhalt gegenwärtigen Ukases zu beendigen und zwar unter Verwarnung gesetzlicher strenger Verantwortlichkeit im Nichterfüllungsfalle. Drittens, die Wahrnehmung für die Erfüllung ist dem Kriegs-Gouverneur von Riga, General-Gouverneur von Lief-, Est- und Kurland, hiermit aufgetragen, daß derselbe nach Beendigung dieser Sache in vorgezeichnetem Termine einen dirigirenden Senat in Kenntniß setze. Auch ist deswegen ihm der Befehl zugefertigt worden, vermittelst welchem den Aelterleuten Lemke und Wieftmann bekannt zu machen sei, daß wegen der von ihnen zum Senate zugeschickten Supplik, für das im Senate verbrauchte ordinäre Papier statt Stempclbogen, die Poschlin-Gelder von ihnen eingetrieben werden sollen, dieses der liefländischen Gouvernements-Regierung vorgeschrieben und auch den Herrn Minister der in- 8*

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