Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 7 (9.2.1846)
- Date
- 1846-02-09
- Page
- Seite 107 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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107 nicht die oberste gesetzliche Macht diese sanktionirt haben wird, ein Faktum, das nie in's Leben treten wird, nachdem zu verschiedenen Malen diese Frage sowol bei der Ständeals Magnatentafel mit einer überwiegenden Majorität verworfen worden ist. Die Vollstreckung dieser Behörde kann eben so wenig stattsinden, da jede lokale Behörde konstitutionsmäßig ihre Hand zu einer Steuer nicht bieten darf, die von der Nation nicht anerkannt worden. Und wahrlich! der Jude sollte sich dort wenigstens sein Recht nicht nehmen lassen, wo er es auf seiner Seite hat. M. I. F. Rußland. Riga, 1. Januar. (Privatmitth.) sFortsetzung.j Translat des Ukases. 1844 am 26. Januar und 28. April. Auf Befehl Sr. kaiserlichen Majestät hat ein dirigirender Senat die Akte über die Beschwerde der riga'schen Stadtgemeinde gegen die Anordnung des liefländischen Kameralhofes, wegen der Zuschreibung der zum Flecken Schlock gehörigen Ebräer zur Stadt Riga, sich vortragen lassen und befohlen: In dieser Sache unterliegen der Entscheidung des Senats drei Fragen; als erstens, ob bei der Zuschreibung derjenigen Ebräer zur Stadt Riga, welche in dieser Stadt den bleibenden Aufenthalt gehabt haben, die Zustimmung der riga'schen Stadtgemeinde erforderlich sei; — zweitens, hat ein liefländischer Kameralhvf die Zuschreibung der ganzen Gemeinde auf Vorstellung des Kahals-Amtes, ohne jeden Ebräer einzeln abzuwarten, rechtlich bewerkstelliget; — und drittens, müssen zur Stadt Riga nur die sogenannten Geduldeten, oder die Schutzjuden, oder gar alle Ebräer, welche dort einen bleibenden Aufenthalt gehabt haben, angeschrieben werden. Bei Bcprüfung erwähnter Fragen findet ein dirigirender Senat zum Ersten, obgleich nach Anordnung der Minister-Komito, allerhöchst bestätigt am 3. Dez. 1842, den Ostsecprovinzen das Recht zugcstanden ist, nicht Jeden, welcher sich zu ihren Gemeinden anzuschreiben wünscht, aufzunchmcn; nur allein, da in Erfolg des, wegen der in Riga wohnhaften Ebräer erschienene allerhöchst bestätigteReichsraths-Gutachten dd. 17. Dezember 1841 fest und bestimmt worden ist, Ebräer, welche bis zu jener Zeit daselbst einen bleibenden Aufenthalt gehabt haben, zu dieser Stadt zuzuschreiben, wodurch aber der neue Uebergang zum Wohnen nach Riga, von woher es auch sein möge, entschieden verboten bleibt, so hat ein dirigirender Senat, übereingestimmt mit der Meinung des Herrn Ministers der inneren Angelegenheiten, wie derselbe auch von seiner Seite es findet, daß eine solche partikulirte Maßregel, welche vom allerhöchsten Willen bestätigt worden, nicht durch ein städtisches Verlangen begrenzt werden könne und wäre also auch völlig ungehörig und zwar um so mehr, als die zu Riga angeschriebenen Ebräer, nach ebendemselben Reichsraths-Gutachten, sich nicht des Bürgerrechts bedienen können; folglich auch, werden die Verantwortlichkeiten für das Ausbleiben ihrer Verpflichtungen nicht auf die städtische Gemeinde übertragen werden. — Zum Zweiten, weil im oberwähnten Reichsraths-Gutachten nicht gesagt worden ist, ob von den schlockschen Ebräern Jeder für sich besonders wegen seiner Anschreibung befragt werden solle, oder ob dieselben gemeinschaftlich vermittelst ihres Kahals-Amtes bewerkstelligen können, so ist dagegen kraft des Reichsgesetzbuches, Band IX, Artikel 474, Ausgabe 1842, der Uebcrgang in städtische Verhältnisse ganzen Dörfern erlaubt, also die Zuschreibung der schlock'schen Ebräer zur Stadt Riga auf Bitte des Kahals-Amtes läuft dem bezeichneten Reichsraths-Gutachten nicht im Geringsten zuwider. — Zum Dritten, wie es aber im bezeichneten, am 17. Dezember 1841 allerhöchst bestätigten Reichsraths-Gutachten namentlich ausgesprochen ist, „daß denjenigen Ebräern, welche wirklich bis hiezu in Riga beständigen Aufenthalt gehabt haben, zu erlauben sei, sich zu dieser Stadt zuzuschreiben; aus dem von dem Kriegs-Gouverneur von Riga, General-Gouverneur von Lief-, Est- und Kurland zugestellten Auskünften ist aber ersichtlich, daß, noch über die Zahl der in Riga wohnhaften Ebräer, sich bis jetzt aus dem Flecken Scklock 517 Familien hierher übersiedelt haben und sich darunter sogar solche erwiesen, welche nicht einmal in Schlack verschrieben waren; so hat ein dirigirender Senat in Uebereinstimmung mit dem Herrn General-Gouverneur dafür gehalten, zur Ausfindigmachung wer von den Ebräern nach Grundlage des allerhöchst bestätigten Reichsraths- Gutachten dd. 17. Dezember 1841 das Recht zur Änschreibung zur Stadt Riga habe, eine Kommission, bestehend aus einem Gliede des liefländischen Kameral-