Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 7 (9.2.1846)
- Date
- 1846-02-09
- Page
- Seite 104 (sequence 8)
- Language
- German
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104 etwas für die Gleichstellung der Juden thate. (Warum denn hierin keine Nachahmung Englands?) Da ereifert sich Welker darüber, daß in katholischen Schulen unfreundlich gegen Protestanten gesprochen werde, während es dem großen Freiheitsmanne doch nie ausgefallen ist, daß es fast keine einzige Knaben¬ oder Mädchenschule in ganz Deutschland giebt, wo nicht, bei Religion, Geschichte, Stylübung und wo nicht?, der Judenhaß absichtlich genährt und ganz gewiß keine einzige, wo er als ein Laster bezeichnet und bekämpft wird. Aber freilich geht's im Kleinen wie im Großen. Sehr bequem ist's, zu den Juden zu sagen: das Volk ist gegen eure Gleichstellung, und nachher zum Volke: wie könnt ihr Konzessionen verlangen, da ihr den Juden gegenüber selber nichts cinräumen wollt! Weit schwerer läßt sich das ganze Verfahren mit den Grundsätzen des modernen Christenthums, der Humanität, des großen Vorsprungs deutscher Nation u. s. w. ausgleichen. Ja, zu des seligen Fries, des seligen Hundt-Radowski's, der seligen Jahn und Arndt Zeiten! da hieß es: Germanen, Romanen, Antipathie, Idiosynkrasie u. s. w. Aber jetzt: englischen, protestantischen, vollgläubigen Sachsen, dänischen hellblonden Cimbern und Teutonen gegenüber!! „Menzel hilf!" Preußen. Magdeburg, 30. Januar. Die neueste Nummer des Ministerialblattes enthält folgendes Reskript: Zirkular-Verfügung an sämmtliche konigl. Regierungen, betreffend die Erwerbung von Grundstücken zu Anlegung von jüdischen Bethäusern und Synagogen, vom Id. November 1845. Die königl. Regierung ist durch die Verfügung vom 1. Juli 1830 angewiesen worden, durch die Orts-Polizeibehörden darauf zu halten, daß Ankäufe von Grundstücken zur Anlegung oder Erweiterung von Synagogen niemals eher unternommen werden, als bis die nach tz. 24. Th. II. Tit. 11. AUgem. Landrechts erforderliche besondere Genehmigung des Staats dazu ertheilt worden ist. Die diesfällige Erlaubniß ist mit Rücksicht auf die Bestimmung in der Instruktion über die veränderte Verfassung der obersten Staatsbehörden vom 27. Oktober 1810, daß von Seilen der Abtheilung für den Kultus und öffentlichen Unterricht bei jeder Bestimmung wegen der Toleranz die landesherrliche Genehmigung ringeholt werden soll, bisher immer durch unmittelbare landesherrliche Entscheidung ertheilt worden. Des Königs Majestät haben uns indeß mittelst Ordre vom 25. Januar und 9. August d. I. zu ermächtigen geruht, über diejenigen Gesuche jüdischer Gemeinden, worin die Erlaubniß zur Anlegung jüdischer Bethäuser und Synagogen und zur Errichtung anderer, zur Ausübung der, ihren Religionsgrundsätzen gemäßen Gebräuche erforderlichen Gebäude, so wie zur Erwerbung des dazu benöthigten Grundeigen-- thums erbeten wird, ohne vorgängige Jmmediatanfrage, gemeinschaftlich zu entscheiden, wovon wir die königl. Regierung hierdurch in Kenntniß setzen. Berlin, den 18. November 1845. Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten. Eichhorn. Für den Minister des Innern. Im Aufträge, v. Manteuffel. Ratibor, 27. Januar. (Privatmitth.) Der israelitische Lehrer, Herr Holländer, hicrselbst, hat in Anerkennung seiner Verdienste um das Lehrfach und durch Mitwirkung der christlichen Notabilitäten der Stadt, die Konzession zu einer öffentlichen Schule für Kinder christlicher Eltern, ausnahmsweise vermittelst Kabinetsordre erhalten. Oesterreich. Tarnopol, 15. Januar. (Privatmitth.) Nekro-l>og^ Am 11. d. M. geleitete die hiesige Gemeinde einen ihrer Wackeren zur letzten Ruhestätte. Samuel Leib Goldenberg, der bekannte Herausgeber desKerem- Chcmed, wurde zu Bolechow in Galizien um's Jahr 1807 geboren und von seinen Eltern schon in seinem 16. Jahres mit der Tochter eines hiesigen Gemeindegliedes verheirathet. Die ersten Jahre des Ehelebens hier zu Lande, während welcher die beiderseitigen Eltern das junge Paar in allen Bedürfnissen freihalten und überdieß auch die Sorge für die nutzbringende Verwaltung seines Heirathsgutes unter sich theilen, gewähren unter sonst günstigen Bedingungen einem strebsamen jungen Manne Muße und GemüthSruhe vollauf, seinen Wissensdurst zu stillen und sich mit