Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 7 (9.2.1846)
- Date
- 1846-02-09
- Page
- Seite 100 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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100 ist das Werk berechnet, sondern mit der Hülfe deS Herrn soll es noch in späteren Zeiten Zeugniß ablegcn von dem wohlthätigen und frommen Sinn der jetzigen. Die Kommission wendet sich daher an alle Menschenfreunde mit der Bitte, das schöne Werk durch reichliche Beiträge zu fördern, damit es bald zu Nutz und Frommen des Baterlandes in's Leben treten könne. Der in unseren Tagen so lebendig und thatkräslig sich kund gebende Eifer für Volksbildung und Erziehung läßt sie hoffen, daß auch diese Anstalt rege Theilnahme finden werde. Die jüdischen Glaubensgenossen insbesondere werden gewiß den wohlwollenden Absichten der Regierung eifrig entgcgenkommen und die Begründung dieser für sie so nothwendigen Anstalt nicht nur als Ehrensache, sondern als fromme Pflicht betrachten, der der Segen des Herrn nicht fehlen wird. Alle Geber aber, weß Glaubens sie sein, werden in dem süßen Bewußtsein ihren reichen Lohn finden, ein Werk der reinsten Menschenliebe gestiftet zu haben, durch welches sie sich nicht nur in der Gegenwart, sondern in dem dankbaren Herzen ferner Generationen ein unvergängliches Denkmal errichten werden. Zum Kassenführer ist der Herr Hofagent K. Berend ernannt, welcher, so wie alle übrigen Mitglieder der Kommission, zur Annahme von Beitragen bereit ist. Verzeichnisse der eingegangenen milden Gaben werden demnächst öffentlich bekannt gemacht. Hannover, den 26. Januar 1846. Die Kommission zur Errichtung einer Bildungsanstalt für jüdische Lehrer. Unger, Regierungsrath. Brauns, Stadtsekretär. Or. Meyer, Landrabbiner. E. Simon, Advokat. A. Cohen, Bankier. K. Berend, Hofagent. Hamburg, 29. Januar. (Privatmitth.) In dem hiesigen Tempelinstitut hatte sich schon lange sowol bei der Gemeinde wie bei der Direktion das Bedürfniß nach einer raschern Bewegung in Hinsicht auf die Gestaltung des Gottesdienstes fühlbar gemacht, und die Direktion hatte bei verschiedenen Gelegenheiten außerordentliche Kommissionen berufen, um ihr mit ihrem Rathe behülflich zu sein. Jedoch zeigten sich hiebei Schwierigkeiten in Bezug auf die Attributionen solcher Kölnmissionen und die ungenügenden Bestimmungen der Vereinigungsurkunde von 1817, welche noch immer das einzige, wiewol ganz veraltete Statut für die Gemeinde ist, ließen keine scharfe Auslegung zu. Deshalb berief die Direktion zuerst im Jahre 1844 einige Gemeindemitglieder nebst den beiden Predigern zu einer Konferenz, um ein Reglement auszuarbeiten, nach welchem eine ständige Kultuskommission in's Leben gerufen werden könnte, ohne daß dadurch die formell noch immer gültigen Anordnungen der Vercinigungsurkunde außer Kraft gesetzt würden. Hieraus gingen denn ausführliche Statuten hervor, die von der Direktion geprüft und sowol von derselben wie von einem außerordentlichen Komitö von fünfzehn Männern, in Gemäßheit des Statuts, am 7. Dezember 1845 genehmigt wurden. In Folge dessen wurde eine permanente Kultuskommission erwählt, bestehend aus den beiden Predigern, Herren 01). Salom on und Frankfurter, Herrn E. I. Jonas als Mitglied der Direktion und vier Gemeindemitgliedern, den Herren Or. Kley, M. Wolffson, Jak. Maas, Or. Ist er. Einer der beiden Prediger führt das Präsidium, der andere ist Sekretär; beide wechseln Jahr um Jahr in diesen Funktionen. Am 15. Dezember v. I. wurde diese Kommission durch den d. Z. präsidirenden Direktor, Herrn Siegmund Robinow, in ihr Amt eingeführt und hat seitdem ihre Arbeiten begonnen. Die Statuten nennen dieselbe Kultus- und Schulkommission, weil mit dem gottesdienstlichen Institut zugleich eine Religionsschule verbunden sein soll, welche sie unter ihre Obhut stellt. Die Objekte des Kultus werden zuerst genau bestimmt als „der Inbegriff alles dessen, was sich sowol auf „den öffentlichen Gottesdienst überhaupt, als auf alle „jene Handlungen des häuslichen und Familienlebens „der Israeliten bezieht, die einer kirchlichen Weihe „bedürfen und erhalten." (§. 2.) Als zum öffentlichen Gottesdienst gehörig bezeichnet §. 4: a) Gebet, b) Vorlesung aus der Thora, c) Predigt, «1) Konfirmation, e) die liturgischen Handlungen, die mit dem Gottesdienst in Verbindung stehen, 1) jede gottesdienstliche Feier bei außerordentlichen Gelegenheiten. Die religiösen Handlungen des Familienlebens sind (§.5): a) Beschneidungsfeier, b) Privat-Konfirmation, c) Trauungen, 6) Trauergvttesdienst. Auch die Personen, die beim öffentlichen Gottesdienst fungiren, stehen unter der Aufsicht der