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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-01-26 · Heft 5 (26.1.1846) · p. Seite 67

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 5 (26.1.1846)
Date
1846-01-26
Page
Seite 67 (sequence 7)
Language
German
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67 als Beschreibung zu einem Christuskopse von Paul Delaroche der Auszug eines angeblichen Berichts des damaligen Landpflegers in Judäa, Publius Lentulus, an den römischen Senat „über die Persönlichkeit Jesu" bcigegebcn. Den jüdischen Lesern und Leserinnen der Modezeitung dürfte es nicht uninteressant sein zu erfahren, daß es in der christlich-theologischen Welt längst feststchet, daß jener Bericht untergeschoben ist und von einem spatem christlichen Geistlichen, wahrscheinlich in religiöser Begeisterung, gedichtet wurde. Vgl. Jöcher, Gelehrten-Lexikon, Leipzig 1750, Art. Lentulus. Mainz» 12. Januar. (Privatmitth.) Zum dritten Male ist unser wackerer Mitbürger und Vorsteher der israelitischen Religionsgemeinde dahier, Herr Leopold Goldschmidt, zum Geschworenen für die heute beginnenden, 10 Tage dauernden und über höchst wichtige Fälle — es kommen zwei Prozeduren über Tödtung vor — zu entscheiden habenden Assisen erwählt worden; gewiß ein erfreuliches Zeichen der Humanität sowol als der Würdigkeit, Wähler und Gewählten gleich ehrend. Möchte doch die Idee der bürgerlichen Gleichberechtigung und staatlichen Anerkennung der Israeliten, wie sie diesseits durch französische Gesetze Bestand gewonnen und sich in's Volk bereits eingelebt hat, bald unsere Schiffbrücke passiren und Deutschland beweisen, daß es auch von freien Stücken frei, d. h. gerecht und human zu sein verstehe! Frankfurt am Main, 30. Dez. (D. A. Z.) Bekanntlich gehörte es unter die Opfer, welche der Reaktionsgeist von 1815 forderte, daß die hiesige Regierung ihren Juden bas unter dem Großherzog erhaltene, und mit 450,000 Fl. baar an die Staatskasse bezahlte Bürgerrecht wieder entzog! Nach neunjährigen Protestationcn und Verhandlungen erlangten die Juden in dem ihnen durch das Gesetz vom 1. Sept. 1824 erthcilten Zwitterding, für das man den Namen „israelitisches Bürgerrecht" eigens erfand, eine Art von Vergleich oder Abschlagszahlung auf Rechnung der Verbesserungen, welche die fortschreitende Zeit unfehlbar noch in ihrem Schooße bergen mußte. Dieses Gesetz, einen aus 16 Flechten bestehenden großen Zopf bildend, wird bisher noch immer in so hohen Ehren gehalten, daß jeder das israelitische Bürgerrecht Erhaltende bei dem feierlichen Akte der Leistung des israelitischen Bürgereides ganz vorzugsweise daran erinnert und dabei sogar hierauf ein größeres Gewicht gelegt wird als selbst auf die Verfassung, indem es in der Eidesformel lautet: „ ... Auch die Stadtverfassung, nach Vorschrift der älteren Verordnungen und Ergänzungsakte, insbesondere aber das am 1. Sept. 1824 erlassene Gesetz in Betreff der privatbürgerlichen Rechte der Israeliten genau zu beobachten"; während an dem Gesetze, wenigstens von Seiten der Juden, ganz und gar nichts Besonderes zu beobachten vorhanden ist, indem die darin enthaltenen Einschränkungen ohne alles Zuthun der dabei völlig passiv bleibenden Israeliten aufrecht erhalten werden. Den Glanzpunkt des beregten Gesetzes bildet nun aber unstreitig der Art. III. desselben, das von Börne sogenannte Pharaonische Gesetz, welches, um die Vermehrung der jüdischen Bevölkerung auf materielle Weise zu verhindern, verordnet, daß in Frankfurt „jährlich nicht mehr als 15 israelitische Ehen geschlossen werden sollen, jedoch (?) darunter zwei sich befinden dürfen, bei welchen die Frau oder der Mann fremd ist." Daß dieses Gesetz zunächst zur bedeutenden Verminderung des Staatsoermögens führte, indem reiche und tüchtige junge Leute beiderlei Geschlechts mit ihrem Vermögen sich in anderen Ländern häuslich niederließcn, während dagegen eine große Anzahl Individuen, mit geringerm Vermögen oder geringeren Fähigkeiten, die im Auslande nicht so leickt Mittel und Gelegenheit zum Etablissement fanden, auf die Heirathserlaubniß warteten, „bis die Reihe an sie kam", und so mit ihren Familien dem hiesigen Staate überbiteben; daß das Gesetz außerdem skandalöse Umgehungen hervorrief und z. B. anständigen Familien angchörende Personen sich anderwärts trauen ließen, sodaß die hiesigen Behörden sie fortwährend als „ledigen Standes", ihre Ehen als Konkubinate und ihre Kinder als unehelich betrachteten, woraus dann wieder Misbräuche und Aergernisse wie Pilze hcrvorschoffen. Alles dies versteht sich ganz von selbst und mußte so unausbleiblich erfolgen, wie eben Wirkung und Ursache sich auf einander folgen müssen. Nachdem darauf vor etwa elf Jahren der erste Theil jenes Gesetzartikels aufgehoben, der andere jedoch noch bis auf den heutigen Tag besteht und mit der strengsten Pünktlichkeit aufrecht erhalten wird, war es dem diesjährigen, unter dem Einflüsse der deutschkatholischen Bewegung gewählten gesetzgebenden Kör-

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