Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 5 (26.1.1846)
- Date
- 1846-01-26
- Page
- Seite 65 (sequence 5)
- Language
- German
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65 Im lombardisch-venetianischen Königreiche Im Königreich Sardinien . . Im Herzogthum Parma . . . Im Herzogthum Modena . . Im Großherzogthum Toskana . Im Kirchenstaat. In Sizilien. In ganz Italien. 6,900 4,140 630 2,654 7,066 12,700 2,000 36,090 Portugal. Lissabon, 19. Dezember. Hier hat sich ein deutscher Hülfsverein gebildet, der als Grundsatz die Nichtbeachtung konfessioneller Unterschiede bei Vertheilung seiner Hülssleistungen ausgestellt hat. — (Wir erinnern an den deutschen Hülfsverein in Paris, zu dessen Bureau mehre namhafte jüdische Deutsche gehören. So müssen sich Deutsche erst auf fremdem Boden begegnen, um sich landsmännisch in Gewissensfreiheit die Hand zu reichen! Redakt.) Oesterreich. Wien, 10. Januar. Bei der Anwesenheit des Kaisers ward eine israelitische Deputation, mit Herrn v. Rothschild an der Spitze, von dem Grafen Orloff im Namen des Kaisers empfangen. Sie überreichte demselben ein Bittgesuch, wie es heißt, eine musterhafte Darstellung des gedrückten Zustandes, in dem die Juden in Polen schmachten, mit einer energischen Berufung an des Kaisers Gnade und Gerechtigkeitsliebe. Deutschlau d. Dresden, 15. Januar. (Privatmitth.) Den Lesern dieser Zeitung wird es noch erinnerlich sein, daß die sächsischen Stände im Jahre 1843, in Folge einer von dem Vorstande der hiesigen israelitischen Gemeinde damals an selbige gerichteten Petition, bei der sächsischen Staatsregierung beantragten, „die in der Vorstellung der israelitischen Gemeinde zu Dresden ausgesprochenen Bitten und Wünsche in Erwägung zu ziehen und nach Befinden der nächsten Ständeversammlung einen Gesetzentwurf deshalb vorzulegen." Die Regierung sagte auch in dem Landtagsabschiede vom 21. August 1843 die Gewährung obigen Antrags insoweit zu, als sie „die fernere Erwägung der Namens der Israeliten vorgebrachten Bitten und Wünsche" versprach. (Vgl. A. Z. d. I. Jahrg. 1843, No. 37.) — Da nun aber ein Gesetzentwurf in der von den Ständen damals beantragten Weise den jetzt versammelten Kammern zur Zeit noch nicht vorgelegt ward, so fand sich der Vorstand der hiesigen israelitischen Gemeinde (welcher auch den Vorkämpfer für die leipziger Israeliten zu machen genöthigt ist, bei der gänzlichen Unthätigkeit der Letzteren in Erstrebung größerer bürgerlicher Freiheit) bewogen, nicht länger zu zögern und in einer kurzen Petition die Angelegenheiten der sächsischen Israeliten der dermaligen Ständeversammlung wieder in Erinnerung zu bringen. Der Antrag des Gemeindevorstands geht dahin, „die Ständeversammlung wolle bei der Staatsregierung die baldige Vorlegung eines Gesetzentwurfs veranlassen, wodurch die in dem Gesetze vom 16. August 1838 (welches jetzt die bürgerlichen Verhältnisse der sächsischen Juden normirt) noch enthaltenen RechtSbeschränkungen sämmtlich aufgehoben werden." — Diese Petition wurde in der Sitzung der zweiten Kammer vom 9. Januar d. I. von dem humanen Abgeordneten Brock Haus aus Leipzig bevorwortet und zur seinige» gemacht, so daß sie in Folge dessen an die zur Begutachtung ständischer Anträge bestimmte dritte Deputation überwiesen ward. Die Deputation hat, sicherm Vernehmen nach, den Abgeordneten Freiherrn von Gablenz, welcher bereits beim vorigen Landtage so kräftig und beredt für die Sache der Emanzipation kämpfte, zum Referenten in dieser Angelegenheit ernannt. In der nurgedachten eben eingereichten Petition des hiesigen Gemeindeoorstands wird unter Anderm auf Preußen verwiesen, wo in der jüngsten Zeit die Stände fast aller Provinzen, gegründet auf Petitionen der größten Städte der Monarchie, bei der Regierung beantragten, daß auch die letzten Spuren einer Rechtsungleichheit in Bezug auf die Juden beseitigt werden möchten. Ebenso in Württemberg, Heffen-Darmstadt, Meklenburg-Schwerin und anderen Staaten. „Wahrlich (so heißt es darin weiter) ist es nicht der schlagendste Beweis, daß die vernünftige und besonnene öffentliche Meinung in Deutschland, jene dem Mittelalter entstammende Rechtsungleichheil der deutschen Juden als Deutschlands unwürdig, als den dermaligen Sitten und Bedürfnissen entgegen.