Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 3 (12.1.1846)
- Date
- 1846-01-12
- Page
- Seite 39 (sequence 7)
- Language
- German
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39 unter dem Vorwände der Entscheidung auswärtiger Rabbiner Veränderungen im Kultus vorgenommcn werden. 9. Er hat die religiösen Anfragen zu entscheiden, kann aber dabei nur nach den bestehenden Ritusgesetzen verfahren und hat über die Entscheidungen ein besonderes Buch zu führen. 19. Er hat die Eidesvcrwarnungen, Aufgebote, Trauungen und Konfirmationen vorzunehmcn, so wie die religiösen Gebräuche bei Ehescheidungen zu verrichten und bei allen diesen Amtshandlungen streng die Landesgesetze zu befolgen. 11. Ohne sein Borwiffen darf auch keine Beschneidung vorgenommcn werden, wiewol seine Gegenwart dabei nur dann erforderlich ist, wenn er ausdrücklich dazu eingeladen wird. Die Beschneidung ist übrigens vom Rabbiner nur derjenigen Person zu gestatten, welche zu diesem theils religiösen, theils chirurgischen Geschäfte von der Staatsbehörde autvrisirt ist. 12. Als Seelsorger liegt ihm ob, Kranke und Leidende zu trösten und zu ermuthigen, Trauernde zu besuchen und durch Zuspruch aufzurichten; verstorbene hat er zur Grabstätte zu geleiten. 13. Bei ehelichen Zwistigkeiten steht cs ihm zu, Sühnversuche zu veranstalten. 14. Die Synagogen-, Armen- und andere Kassen wohlthätiger Stiftungen der Gemeinde hat er mit zu kontroliren. i<>. An den Verhandlungen des Vorstandes über religiöse Gegenstände hat er Theil zu nehmen und ist in Ziefer Beziehung stimmberechtigtes Mitglied desselben. 17. Zeder Kantor oder Vorsänger muß von ihm geprüft, und Jeder, der als Schächter angestcllt oder gebraucht werden soll, muß ein Zcugniß von ihm über die erforderlichen Eigenschaften vorweisen. Ohne höhere Genehmigung darf kein Kantor und kein Schächter angestellt werden. 19. Der Rechnungsführer des Kirchenvermögens ist schuldig, ihm die Rechnungen zur Einsicht vorzulegen und die Kassen- und Rechnungsführer der Armen- und anderen LLohlthatigkeitsanstalten stehen mit unter seiner Aufsicht. 20. Als cm Hauptheil seines Berufes ist die Aufsicht über den Religionsunterricht und die Ertheilung desselben zu betrachten. ES soll dieser nicht bloß im Unterricht in der hebräischen Sprache und Uebersetzung des Pentateuchs bestehen, sondern ein gründlicher und wahrhafter Religionsunterricht nach einem guten Lehrbuche erloeilt, biblische Geschickte gelehrt, in der deutschen Bibel gelesen, die Gebote erklärt und der Unterricht mit Gesang beginnen. Die rabbinischtheologischcn Gegenstände sind von dem Lehrplane auSzuschließen. 21. Er selbst hat in *—9 Stunden wöchentlich die ältere:: Schul-Knaben und Mädchen in der Religion und in der hebräischen Sprache zu unterrichten und, soweit er nicht selbst unterrichtet, die Religionsschule zu lenen und zu beaufsichtigen, die anzustellenden Lehrer, die ihm untergeben sind, zu prüfen und über ihre Wirksamkeit zu wachen. 22. Auch aus die Privallchrer, welche jüdische Hausväter für sich halten wollen, hat er sein besonderes Augenmerk zu richten, sich zu überzeugen, ob sie als Lehrer geprüft und zur Unterrichtscrtheilung von der Staatsbehörde ermächtigt worden sind, auch über die Zweckmäßigkeit ihrer Lehrart sich von Zeit zu Zeit Auskunft zu verschaffen und den Befund der betreffenden Vorgesetzten Behörde berichtlich anzuzeigen. 27. Die gegenwärtige Instruktion soll auch der hiesigen Judenschaft zur Nachachtung zugesertigt und auf deren genaue Befolgung von den Vorstehern derselben, soweit dies ihres Amtes ist, geachtet werden. Wir versehen uns von dem Rabbiner Heidenheim, daß er alle ihm hiernach obliegenden Pflichten mit Treue und Eifer erfüllen, sich als rechtlicher und gewissenhafter Beamter bewähren, der ihm anvertrauten Gemeinde ein Vorbild in allem Guten sein und so dem in ihn gesetzten Vertrauen vollkommen entsprechen werde, und sichern ihm in dieser Voraussetzung kraft höchster Ermächtigung nicht nur kräftigen obrigkeitlichen Schutz beiAus-