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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1846-01-12 · Heft 3 (12.1.1846) · p. Seite 38

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
10 (1846)
Issue
Heft 3 (12.1.1846)
Date
1846-01-12
Page
Seite 38 (sequence 6)
Language
German
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38 sollen. Unterm 22. ward dessen Bestallung und Vereidigung im hiesigen Regierungsblatte No. 47 publizirt und unterm 29. hielt er vor einem zahlreichen Auditorio seine Antrittsrede als Rabbiner, nachdem er schon seit!2 Jahren als Religionslehrer und Prediger in hiesiger Gemeinde mit Segen und Eiser gewirkt. Er hatte zum Tert: Maleachi 2, (r. 7. und sprach über den hohen Beruf des Geistlichen; er bestehe darin: l) daß er seine Gemeinde Leite zu innerer lauterer Gotteserkenntniß, 2, daß er; seine Gemeinde erfülle mit immer wärmerer Menschenliebe, 3) daß er seiner Gemeinde vorangehe mit seinem eignen Beispiele. Er hat sch-on jeit längerer; Zeit die Einrichtung getroffen, an jedem Sabbar, au; welchem nicht gepredigt wird, vor den'. Einyeben einen ertemporirtcn Vortrag über die Sedra oder Haph- Lora in der Synagoge zu halten, was sich als recht! zweckmäßig herausgestellt hat. Da die Instruktion für den Rabbiner höchst human abgefaßt, und dergleichen Dokumente wenige noch veröffentlicht sind, so folgt sie hierbei in ihren Hauptbestimmungen: 1. Vor Allen: hat er sich in seinem Lebenswandel vorwurfsfrei zu erhalten und soll dem durchlauchtigsten Landesherrn gehorsam und unterthänig sein. 2. Er ist als der ordentliche Geistliche und Seelsorger der hiesigen jüdischen Gemeinde zu betrachten, an welchen sich die Angehörigen derselben in allen kirchlichen und religiösen Angelegenheiten, wenn sie des Raths oder der Dienste eines Rabbiners bedürfen, zu wenden haben. 3. In dieser Eigenschaft ist er den ordentlichen kirchlichen und Schulbehörden, also dem Landessuperintendenten, so wie dem Direktor der hiesigen h. Bürgerschulen und in höherer Instanz der sürstl. Regierung und dem sürstl. Konsistorium, so wie dem sürstl. Schulkollegium untergeordnet und hat diesen Behörden, welchen er für sein ganzes amtliches Wirken verantwortlich ist, nicht nur die gebührende Ächtung zu erzeigen, sondern auch den Anweisungen, die ihn: von denselben kraft ihrer Befugnisse ertheilt werden, pünktlich Folge zu Leisten. 4. Er hat die nächste Aufsicht über die gesummte! jüdische ReLigionsübung in der hiesigen Stadt zu führen, wozu die öffenlichen religiösen Verrichtungen, die gottesdienstlichen Gebräuche und Anordnungen, die Einrichtung und Disziplin der Synagoge, der Volks- und Jugendunterricht in der Religion gehören, und soll sich angelegen sein Lassen, Religiosität und Sittlichkeit unter den Juden zu befördern, die re!igiü>en und kirchlichen Einrichtungen und Gebräuche nach dem Wesen der mosaischen Religion und dem Bedürfniß der Zeit zu lautern und zu heben, Mißbräuche, die etwa noch in dieser Beziehung stattft'nden, so wie alles die wahre Andacht und Erbauung Störende möglichst zu entfernen; jedoch darf er wesentliche Anordnungen und wichtige Veränderungen in Bezug auf die Liturgie nicht ohne zuvor eingeholte Genebmigung der treffenden Staatsbehörde vornehmen und soll auch stets über dergleichen Punkte vorerst mit dem Vorstände Beralhung halten, n. Es liegt ihm ob, das Wort Gottes im Geiste und in der Wahrheit aufgefaßt in der Synagoge! vorzutragen. Die Sprache seiner religiösen öffentlichen Vorträge ist überall die deutsche Muttersprache und der Ausdruck soll gemeinfaßlich sein, der Inhalt der Predigten aber immer dahin gehen, Glauben, Religiosität, sittliche Veredlung, Muth und Trost in; Leiden und Widerwärtigkeiten, allgemeine Menschenliebe, Vaterlandsliebe, Unterwürfigkeit unter die Obrig-; feit und das Gesetz und andere Bürgertugenden, so * wie Einigkeit und Frieden in der Gemeinde zu be-; fördern. (i. Eine solche Predigt hat er wenigstens alle vier Wochen und an jedem großen Feste zu halten und sich jedesmal aus dieselbe alles Fleißes vorzubereiteu um sie möglichst wirksam zu machen. Auch soll von Zeit zu Zeit mit der erwachsenen Jugend < chisation in der Synagoge halten und dabei die Ha lehren der Religion sowol, als die wichtigsten m lischen und bürgerlichen Pflichten auf eindringt Weise abhandeln. Ohne seine Zustimmung darf kein ausländische Radbinatskandidat oder sonst eine Person in der Synagoge predigen und kein auswärtiger Rabbiner oder Borsänger irgend eine religiöse Zeremonie verrichten. Besonders ist darauf zu sehen, daß nichl

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