Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 10 (1846)
- Issue
- Heft 3 (12.1.1846)
- Date
- 1846-01-12
- Page
- Seite 36 (sequence 4)
- Language
- German
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36 Berlin, 3. Januar. DieLandtagsabschicde sind durch die Allg. Preuß. Ztg. veröffentlicht. Bekanntlich haben die Provinzialstände der Rheinprovinz, Preußens, Posens und Schlesiens Petitionen zu Gunsten der Israeliten Preußens erhoben. Pommern und Westphalen haben über diese Angelegenheit Stillschweigen beobachtet, und Sachsen bei vorkommender Gelegenheit sich in den Verhandlungen dagegen geäußert. Die Antworten an die vier petitionirenden Provinzen lauten wieder, wie im Jahre 1843. An die Provinzialstände von Preußen lautet die Antwort: „Die Anträge Unserer getreuen Stände in Betreff der Regulirung der bürgerlichen Verhältnisse der Juden, insbesondere auch der religiösen Angelegenheiten der jüdischen Gemeinden, werden bei der bevorstehenden legislativen Berathung dieses Gegenstandes näher erwogen werden." Den Provinzialständen der Rheinprovinz wird der Bescheid gegeben: „Die beantragte Aufhebung des Dekrets vom 17. März 1808 und die politische wie bürgerliche Gleichstellung der Juden mit den übrigen Unterthanen wird bei der bevorstehenden legislativen Berathung über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in Erwägung gezogen werden. Wir wollen indessen unseren getreuen Ständen schon jetzt nicht vorcnthalten, daß unsere Absicht nicht dahin geht, die Juden in Beziehung auf die politischen Rechte unseren christlichen Unterthanen völlig gleich zu stellen, und halten uns auch überzeugt, daß der so weit gehende Antrag bei der Mehrzahl der Letzteren keine Unterstützung finden würde." Dieser Passus sagt uns nichts Neues; dieser Passus zerstört keine Hoffnungen, denn wir haben deren keine gehabt. Nur zwei bescheidene Bemerkungen erlaube man uns. Wenn vier Provinzialstände für, eine nur gegen eine Sache sich äußert: auf welcher Seite ist dann die Mehrzahl? Oder die Provinzialstände repräsentiren ihre Provinzen nicht. Zweitens: seit wann ist es die Mehrzahl derUnterthauen, die bei Erlassung eincsGesetzes befragt wird?— Berlin, 5. Januar. Die Antwort an die westphälischen Stande lautet: „Der Antrag wegen Aufhebung der Verordnung vom 20. September 1836 in Betreff der Ansiedelung der Juden auf dem platten Lande und des Verkehrs derselben mit den Landbewohnern in den Kreisen Paderborn, Büren, Marburg und Höxter hat zu näheren Ermittelungen über die demselben zum Grunde liegenden Voraussetzungen und den dermaligen Zustand der bäuerlichen Bevölkerung, gegenüber den jüdischen Einwohnern, Veranlassung gegeben, nach deren Ergebniß wir uns die weitere Entschließung Vorbehalten." (S. über diese Spezialbeschraukungen Jahrg. 1830, No. 46, 49, 52 d. Ztg.) Auf die Petition der Provinzialstände von Posen erwiedert der Landtagsabschied: „Der Zustand der jüdischen Bevölkerung der Provinz Posen und die Mittel einer Verbesserung ihrer bürgerlichen Verhältnisse sind bereits Gegenstand näherer Ermittelungen geworden, und die dahin gerichteten Anträge unserer getreuen Stände werden bei Feststellung der vorbereiteten legislativen Maßregeln näher erwogen werden." Endlich an die Provinzialstände von Schlesien erging der Bescheid: „Der Antrag wegen Zulassung der Juden zu akademischen Lehr-, wie zu den Stellen als Bürgermeister wird bei den bevorstehenden legislativen Berathungen über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden näher erwogen werden. Indessen wollen wir unseren getreuen Ständen schon jetzt nicht vorenthalten, daß es nicht unser Wille ist, die Juden zu Aemtern zu befähigen, welche ihnen obrigkeitliche Gewalt über unsere christlichen Unterthanen gäben." Ueberblicken wir nun diese Landlagsabschiede, so sehen wir vor Allem, daß durch diese Entscheidungen abermals nichts entschieden ist. Jndeß lassen sich doch folgende Punkte daraus entnehmen: 1) es sollen Berathungen über legislative Maßregeln Betreffs der Juden stattsinden; 2) sie sollen die bürgerlichen wie die religiösen Verhältnisse (—das sollte aber „kirchlichen" heißen, denn über unsere religiösen hat Niemand zu berathen, denn wir selbst —) betreffen; 3) diese Berathungen sollen bevorstehen; 4) wie sie ausfallen, und namentlich die aus den Berathungen hervorgehenden legislativen Maßregeln, kann Niemand wissen; 5) indeß ist Sr. Majestät Wille nicht, die Juden den Christen gleich zu stellen; 6) auch ist es Sr. Majestät Wille nicht, die Juden zu befähigen (das sollte wol heißen „zuzulassen", denn „befähigen" kann das Individuum nur sich