Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 53 (25.12.1848)
- Date
- 1848-12-25
- Page
- Seite 756 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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keinen Eintrag thuk i Je freier wir geworden, desto freier müssen wir unsere Religion wahren und lautern; je unabhängiger wir geworden, desto selbstständiger wollen wir in ihr bestehen: und! sortschreiten. Dies ist jetzt die große Aufgabe, die wir zu lösen haben, Israeliten. Als freie Männer zu bethätigen die Treue der Ueberzeugung, das Durchdrungensein von der Wahrheit, die Kraft der Erkenntniß. Diese Aufgabe ist schwieriger,-weil sie vollführt wird im freien Raume der Welt, statt in'der engen Kammer, dahin wir verwiesen waren. Es ist jetzt die schwierige Aufgabe,, den Uebergang aus dem Zwange in die Freiheit zu vermitteln, ohne; .daß der Bestand der Religion auch in ihren äußeren Instituten leide, wol aber in Verjüngung und Veredelung sich befestige. Unsere Aufgabe ist es, die Religion des Einigen einer neuen Aera zuzuführen, in einer neuen Zeit zu frischer Blüte und Entfaltung zu bringen, Weichen wir vor dieser Aufgabe nicht zurück, zeigen wir uns nicht lässig und saumselig, nicht zerstreut -und abgezogen. Ja, wir wollen das Jahr 1849 als ein Jahr innerem Wiedergeburt begrüßen: wie wir das Jahr 1848 als ein Jahr der äußern Wiedergeburt entlassen! Zeitungsnachrichten. Deutschland. , Frankfurt am Main, 14. Dezember. (Privatmitth.) So mögen Sie denn, geehrtester Herr Redakteur, die letzte Nummer der A. Zeit. d. Jud. dieses merkwürdigen Jahres würdig füllen mit der nunmehrigen definitiven Abstimmung des deutschen Parlaments über die grundrechtlich festgestellte * Glaubens- und Religionsfreiheit. * * Auch die letzte Instanz ist nun durchschritten, und es ist mit goldenen Chiffren in die Verfaffungsakte der deutschen Nation eingetragen: der Glaube eines Jeden i-st völlig frei, und Jeder völlig frei um ,seines Glaubens willen. So ist bis jetzt in Europa doch die deutsche Nation die zweite — wenn wir Belgien zu Frankreich und Holland zu Deutschland rechnen — welche diese Glaubens- und Religionsfreiheit als Prinzip der Gesellschaft annimmt und verwirklicht. Ehre darum der deutschen Nation — denn selbst der stolze Engländer, der seine Freiheit für die höchste hält, konnte sich davon nicht frei machen; ihm sind Kirche und Religion immer noch dasselbe^ ihm sind Kirche und Staat immer noch nicht getrennt, und so drückt und benachtheiligt er noch Mitbürger in majorem Dei gloriam. Aber die deutsche Verfassung geht in der Glaubens- und Gewissensfreiheit, in der Trennung der Kirche vom Staate noch weiter als Frankreich, und hat sich offenbar in Europa an die Spitze gestellt; denn Frankreich kennt immer noch eine Kirche der Mehrheit, drei besonders subventionirte Kirchen (römisch-katholische, protestantische, israelitische), eine Oberaufsicht des Staates über die kirchlichen Institute. Die deutsche Verfaffungsakte verneint auch dies. Der ganze Artikel heißt jetzt: §. 14. Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Niemand ist verpflichtet, seinereligiöse Ueberzeugung zu offenbaren. . §. 15. Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion. Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen. ' §. 16. Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staaatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt, den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun. §. 17. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. Keine Religionsgeseüschast genießt vor der andern Vorrechte durch den Staat. Es besteht fernerhin keine Staatskirche. Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden, einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht. §. 18. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden. §. 19. Die Formel des Eides soll künftig heißen: so wahr mir Gott helfe. §> 20; Die bürgerliche Giltigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des Zivilaktes abhängig; die kirchliche Trauung kann nur nach Vollziehung des Zivilaktes stattfinden. Die ReligionsVerschiedenheit ist kein bürgerliches- Ehehinderniß. .'