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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-12-18 · Heft 52 (18.12.1848) · p. Seite 747

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 52 (18.12.1848)
Date
1848-12-18
Page
Seite 747 (sequence 7)
Language
German
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747 und wie sollte es anders sein in Hinblick auf Wien und Berlin? Jetzt kommt der Lag der schweren Prüfung für die bairische Regierung, sie muß jetzt zeigen, ob sie es mit der Freiheit redlich und offen meint, oder ob auch ihr die Reaktionsgelüste nicht fern sind. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es ab, ob man auch bei uns das bekannte Heilmittel der sogenannten konstitutionellen Monarchie anwenden wird, ich meine den Belagerungszustand, das Standrecht rc. Das Alles liegt im Bereiche der Möglichkeit, doch erwarten wir es nicht und haben' auch keinen Grund dazu, im Gegentheil hat das Ministe-, rium alle nöthigen Gesetzentwürfe zur Vorlage schon bereit, und wie wir dem offiziellen Blatte, der „Neuen Münchner Zeitung", entnehmen, auch einen für die Judenemanzipation, den wir etwas näher betrachten wollen. Es heißt in dem bereits erwähnten Blatte: „Die Lage der israelitischen Staatsangehörigen nach den Bestimmungen des Edikts vom 10. Juni 1813 und des kaiserl. Dekrets vom 17. März 1808 bildete schon während einer Reihe von Landtagen den Gegenstand gegründeter Beschwerden, ohne daß jedoch eine wesentliche Verbefferung für dieselben erfolgt wäre. Die Proklamation vom 6. März verkündete eine Solche zum großen Jubel der. Israeliten und der desfallsige Gesetzentwurf soll dieselbe in's Werk setzen, indem den israelitischen Staatsangehörigen im ganzen Umfange des Königreichs neben gleichen Pflichten auch gleiche politische und bürgerliche Rechte mit den christlichen Einwohnern zugestanden werden sollen. Hinsichtlich ihrer Religionsverhältnisse werden die Bestimmungen der H. Verfaffungsbeilage maßgebend sein. Damit wäre eine vollständige Emanzipation ausgesprochen, während von der kirchlichen noch vorläufig Umgang genommen worden und nach unserer Ansicht ganz den, gerechten Wünschen der Israeliten Genüge geschehen." Wir glauben dieser Ansicht des Ministeriums entgegentreten zu müssen, denn, ist auch die politische und bürgerliche Gleichstellung die Hauptsache, so kann es uns doch nicht gleichgiltig sein, wenn wir in religiöser Beziehung als eine Privatgen o ss e n sch af t betrachtet werden, wenn unsere Göstlichen nicht ebenso wie die der christlichen Konfessionen als öffentliche Diener betrachtet werden, wenn unsere. Synagoge sich nicht derselben Auszeichnung bedienen darf, z. B. der Glocken, überdies gälte dann dje^chMliche. Mrche alsStaatskirche, und das Prinzip der Staatskirche ist von Frankfurt aus verworfen worden, und überhaupt unhaltbar in unserer Zeit. — Der judenfeindliche Minister Thon-Dittmar ist seines, Portefeuilles enthoben worden, und Lerchenfeld zum Minister des Innern ernannt worden.— Der erste Theil der Wahlen zum bevorstehenden Landtag, die Wahl der Wahlmänner, .ist beendet. Ist schon der Eindruck erhebend, daß jeder Volljährige, der 30 Kr. Steuer bezahlt, zur Wahl zugelassen wird, so ist es um so erfreulicher, daß zwei Juden die Ehre zu Theil wurde, Wahlmann zu werden; ein sicherer Beweis von der guten Gesinnung des Volks, wenn in München unter 180 Wahlmännern zwei Juden und ein Geistlicher (des katholischen Klerus) gewählt werden. Während ich dies schreibe, sind die -Wahlmänner versammelt, um die Abgeordneten und deren Ersatzmänner zu wählen, und unter den Letzteren befindet sich der Vorstand der hiesigen Gemeinde, Lippmann Marx, als Kandidat. Außerdem hat Dr. Aub in Baireuth., der dortselbft an der Spitze eines politischen Vereins steht, viel Hoffnung Abgeordneter 'zu werden. Ich werde Ihnen das Erg ebniß der Wahlen, soweit sie für dieses Blatt von Interesse sind, mittheilen. Frankfurt am Main, 10. Dezember. Die zweite Lesung der Grundrechte und damit die definitive Abstimmung über die spezielle Fassung geht jetzt in der deutschen Nationalversammlung vor sich, und ist bereits bis §.,14 gelangt. Uns interessiren insonders folgende Paragraphen: §. 1. „Das deutsche Volk besteht aus den Angehörigen der Staaten, welche das deutsche Reich bilden." §. 2. „Jeder Deutsche hat das deutsche Reichsbürgerrecht. Die ihm- Kraft dessen zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Landeausüben.". §. 3. „Jeder Deutsche hat das Recht, an jedem Orte des Reichsgebietes seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben, das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen. - Die Bedingungen für den Aufenthalt und Wohnsitz werden durch ein Heimathsgefetz, jene für den Gewerbebetrieb durch eine Gewerbeordnung für ganz, Deutschland. -von der Reichsgewalt festgesetzt," — Durch diese Paragraphen ist die Freizügigkeit durch ganz Deutschland nach einen und denselben Bedingungen auch für dieJudengegeben. Jene-

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