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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-12-18 · Heft 52 (18.12.1848) · p. Seite 744

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 52 (18.12.1848)
Date
1848-12-18
Page
Seite 744 (sequence 4)
Language
German
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744 ist. Niemand hat um des Glaubens willen ein Vorrecht zu beanspruchen, Niemand um des Glaubens willen einen Nachtheil zu erleiden. Dies istnunsank- Lionirt, dies endlich außer Frage gestellt. Wir können befriedigt darauf blicken, wir können sagen: es ist Großes in der Menschheit geschehen! Sehen wir zurück um Jahresfrist, und das Gesetz vom 23. Juli 1847 mit seinem gleißnerischen Eingang, mit seinem prahlerischen Zugeständniß am Anfang, und seinen engherzigen Ausnahmen, sophistischen Unterscheidungen, kleingeiftigen Trennungen hinter drein gähnt uns an! Es ist jetzt nur noch eine bestäubte Rolle Papier, die nur die einzige Wichtigkeit hat, uns die letzte Gesetzesstation vor der nun erlangten Emanzipation zu bezeichnen, uns zur Dankbarkeit gegen die Momente zu mahnen, welche diese völlige Gleichstellung in die Welt gebracht, uns nicht vergessen zu lassen, wessen Tochter die Emanzipation der Juden ist!... Wie aber diese Artikel die Stellung der Juden bestimmen, so Leben sie auch die Stellung desJuden- Lhums als Religion an. Die Vereinigung zu irgend welchen Religionsgesellschaften, die öffentliche Religionsübung derselben, die Freiheit des religiösen Bekenntnisses ist gewährleistet. Das Judenthum ist also allen religiösen Bekenntnissen völlig gleichgestellt und gleichberechtigt. Es giebt keine Staatsreligion, keine Staatskirche, keine bevorzugte Kirche mehr. Unser Kultus ist so öffentlich wie jeder andere. Wir bedürfen zu ihm keiner Erlaubniß, keine Duldung mehr. Nicht minder gehört Art. 12 hierher: „Die evangelische und römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds." Was aus diesen Worten für uns von höchster Bedeutung ist, das ist: „jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig". Hiermit ist alle Beaufsichtigung von Seiten des Staates, alle Anordnung und Bestätigung der Regierung, aller Eingriff derselben in das Gemeinde- und Kultuswesen abgeschafft und aufgehoben. Ein Schritt von großer Wirkung, von bedeutenden Folgen. Der Entwickelung im Judenthume, die so viele Jahre von der preußischen Regierung, namentlich unter dem vorigen Könige, unterdrückt worden, ist jede Schranke, jeder Hemmschuh genommen, aber auch jede Ordnung, jede administrative Einrichtung, die-von oben her unterstützt wordensich selbst überlassen. In welche Krise dadurch die Gemeinden gebracht worden, ist voraussichtlich. Was in §em angeführten Paragraphen auffallen kann, ist, daß die „evangelische und römisch-katholische Kirche" namentlich ausgeführt werden, was nicht nothwendig, ja überflüssig war,, da der Satz von „jede Religionsgesellschaft" rc. an völlig genügte. Dieselben bleiben „im Besitz ihrer Anstalten, Stiftungen und Fonds". Sind damit auch die bedeutenden Summen verstanden, welche der Staat zu ihrer Erhaltung jährlich zahlt? Dann würde die Synagoge auf einen verhältnißmaßigen Zuschuß Anspruch haben und dringen müssen. Es ist dies der Punkt, der noch völlig im Unklaren gelassen ist; indeß kann die Zeit, wo dies zur Sprache kommt und kommen muß, nicht ausbleiben. Obschon auch die Art. 13, 14 und 15 kirchliche Angelegenheiten betreffen, so interessiren sie doch unsere Religionsgemeinde nicht, da diese glücklicherweise weder „Obere", noch „Kirchenpatrone" hat, und dem Staate bei Besetzung unserer kirchlichen Stellen kein weiteres Recht, als ein polizeiliches zustand. Art. 16 führt allgemein die Zivilehe ein, wie sie das Gesetz vom 23. Juli 1847 für die Juden eingesetzt, so daß diese Ausnahme zur allgemeinen Regel geworden. Art. 21 sagt zum Schluffe: „Den religiösen Unterricht in der Volksschule besorgen und überwachen die betreffenden Religionsgesellschaften" — d. h. die Volksschule als Solche ertheilt eigentlich gar keinen Religionsunterricht,, sondern jede kirchliche Gemeinde sorgt für die ihrer Kinder, welche die Volksschule besuchen, für den ihnen zu ertheilenden Religionsunterricht. Mit dieser Bestimmung kann sicher jedes Religionsbekenntniß zufrieden sein. Die religiöse Gemeinde hat also völlig freie Hand, den Religionsunterricht zu bestellen, wie sie will, und zu bewachen, durch wen sie will. Um so mehr ist dies ein Aufruf an die Juden, überall für einen guten Religionsunterricht zu sorgen. Warum spricht aber der Artikel nur von der Volksschule? warum nicht von all en öffentlichen Lehranstalten? Soweit demnächst eine allgemeine Verfassung jede Benachtheiligung aus religiösen Gründen, jede Abhängigkeit einer Religionsgemeinde vom Staate und

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