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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-12-11 · Heft 51 (11.12.1848) · p. Seite 729

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 51 (11.12.1848)
Date
1848-12-11
Page
Seite 729 (sequence 5)
Language
German
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legiums vom 3. d. Mts^ hat dasselbe die in neuester Zeit mehrfach vorgekommenen Anträge jüdischer Schulamtsaspiranten um Aufnahme in die nach ihrer jetzigen Einrichtung spezifisch konfessionellen Schullehrerseminare zu Posen und Bromberg, so wie um Theilnahme an der den Zöglingen der Anstalten gewährten freien Wohnung und Stipendienunterstützung, zwar abgelehnt, dagegen den Bittstellern die unentgeltliche Theilnahme an dem Seminarunterricht gewährt. Solange die Seminarien in ihrer jetzigen Einrichtung als konfessionell verschiedene und den Religionsunterricht, so wie das konfessionell kirchliche Leben zur Grundlage der Erziehung machende Anstalten fortbestehen, kann ich mich mit dem von dem königl. Provinzialschulkollegium eingehaltene Verfahren nur einverstanden erklären. Bis in Folge der bereits eingeleiteten Reorganisation des Volksschulwesens entweder für jüdische Schulamtspräparanden eigene Seminarien eingerichtet, oder die bereits vorhandenen so gestaltet worden sind, daß in dieselben ohne Gefährdung des Zwecks nach beiden Seiten hin auch jüdische Schulamtspräparanden ihre vollständige Ausbildung für das Schulamt erhalten können, wolle daher das königl. Provinzialschulkollegium, so weit es der Raum und die Lehrkräfte der Seminarien gestatten, jüdischen Aspiranten nicht nur die Benutzung des Seminarunterrichts gestatten, sondern erforderlichen Falls denselben auch durch Gewährung von Unterstützungen die Erreichung ihres Zweckes erleichtern, oder die Verleihung solcher Unterstützungen bei mir beantragen. Berlin, den 19. September 1848. Für den Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten. Im allerh. Aufträge, v. Ladenberg. - An das königl. Provinzialschulkollegium zu Posen und Abschrift an sämmtliche übrige königl. Provinzialschulkollegien zur Kenntnißnahme und Nachachtung. Auch auf Folgendes aus diesem Blatte wollen wir aufmerksam machen/ Ein Reskript vom 17. August 1827 erklärte, daß „die Stellen der Auktionskommissarien zu den Staatsämtern gehören, und also den Bekennern des jüdischen Glaubens nicht übertragen werden können." Das neueste Ministerialblatt enthält eine ausführliche neue Verordnung über Auktionatoren vom 15. August 1848, die Nichts von der Bedingung des Glaubensbekenntnisses enthält. Aus der Provinz Posen, Ende November (Privatmitth.) Ich beeile mich Ihnen hierbei ein Aktenstück zu übersenden, dessen Veröffentlichung wol zur Beruhigung manches, durch die Errungenschaften des November, ängstlich gewordenen Gemüthes, wesentlich beitragen dürfte. Es ist das lithographirte Zirkularschreiben, das dieser Tage von dem Oberpräsidenten der Provinz Posen an sämmtliche jüdische Korporationen erlassen worden, und lautet: „Es ist mir mehrfach mitgetheilt worden, daß unter den jüdischen Glaubensgenossen Besorgnisse sich regen, als könne die Absicht des -durch die allerhöchste Kabinetsordre Sr. Maj. v. 8. d. M. ernannten Staatsministerii dahin gehen, die den Juden in der Ausübung staatsbürgerlicher Rechte durch die neuere Gesetzgebung bewilligte Gleichstellung mit'den Christen zu verkümmern, oder in der dieserhalb betretenen Bahn nicht fortzuschreiten. Ich muß diese Furcht auf das Bestimmteste als unbegründet bezeichnen, und spreche die dringende Bitte aus, in festem Vertrauen auf die Regierung Sr. Maj. zu verharren, und denen keinen Glauben zu schenken, welche um Parteizwecken jir dienen durch Anregung leerer Besorgnisse den Samen des Mißtrauens auszustreuen bemüht sind. Ich ersuche den Vorstand, dieses Rundschreiben in der Gemeinde möglichst zu veröffentlichen und auch seinerseits im Sinne desselben zu wirken. Posen, den 18. November 1848. Der Oberpräsident des Großherzogthums Posen. Beurmann." An sämmtliche Vorstände der jüdischen Korporation zu Was sich an Betrachtungen hieran knüpfen ließe, wäre etwa Folgendes: Sind dergleichen Zirkularschreiben auch in anderen Provinzen erlassen worden, oder nur in der unsrigen? — Es will uns bedünken, daß hieran viel gelegen sei. Denn man wäre im erstem Falle wol berechtigt ihren Ursprung in höherer Instanz zu suchen; während im letztem Falle vielleicht zu befürchten stände, daß sie als eine bloße provinzielladministrative Maßregel zu betrachten, deren Geltung ihre Nothwendigkeit nicht überdauern möchte. Motivirt wäre sie durch den allerdings nicht geringen Einfluß von 86,000 jüdischen Einwohnern dieser Provinz auf einen großen Theil der übrigen Bevölkerung, wie sich dieser noch in letzterer Zeit gegenüber der polnischen Schilderhebung zu Gunsten des Gouvernements

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