Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 48 (20.11.1848)
- Date
- 1848-11-20
- Page
- Seite 692 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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m Staatsrath ein Gesetzentwurf für vollständige Judenemanzi^pation, der aus zwei Artikeln besteht, angenommen worden seim Dieses Gerücht ist hier allgemein verbreitet und findet auch vielen Glauben. Der Gesetzentwurf für Einführung der Schwurgerichte schließt bekanntlich die Juden als Geschworene n i'ch t aus, demohngeachtet hat der Landrath in Ober-. franken die Juden nicht in . die Liste der Geschworenen ausgenommen, — und warum? Weil die protestantischen Dekane behaupteten, „der Jude müsse dem Christen schaden" stehe im Talmud; dagegen hat Dr. Aub in Bayreuth remonstrirt, und die hochwohlweisen Dekane aufgefordert, ihm die betreffende Stelle aus dem Talmud^ zu zitiren,. wohlgemerkt aus dem -Talmud, aber nicht aus Eisenmenger. Während dies in Dberfranken geschah, sind bereits bei uns in Oberbaiern mehrere Juden auf der Geschwornenliste. Für heute kann ich Ihnen nicht mehr berichten, doch, sind Ihnen meine Berichte angenehm, so folgt nächstens mehr, worin ich Ihnen noch Einiges über die hiesigen Verhältnisse mittheilen werde *). Aus Baiern, 8. November. (Eingesandt.) Ihr Hamburger Korrespondent gestattet mir wol, mir von ihm Belehrung über seine Behauptung zu erbitten, daß „die Giltigkeit der Ehe auch bei unterlaffener Chaliza feststehe". — Meines Wissens ist's gerade umgekehrt. Doch min und ich lasse mich gern belehren. Der Hamburger Senat aber scheint die Behauptung Ihres Korrespondenten für baare und echte Münze angenommen zu haben, indem er nach einem Berichte in der Deutschen Konstitutionellen Zeitung die Leviratsehe aufgehoben hat. — Dies ist nach unsrer Ansicht ein offenbarer Eingriff in die Gewissensfreiheit der jüdischen Gemeinde. Wer hat denn den Hamburger Senat zum deutschen oder Hamburger Sanhedrin gestempelt? — Die beantragte jüdische Synode, die im nächsten Frühjahre zu Frankfurt a. M. stattfinben soll, wäre diesemnach überflüssig, indem der hochweife Hamburger Senat über alle bezügliche Religions- und Gemeindeangelegenheiten Bescheid wissen und geben wird und mehr bedarf's nicht! *) Wird uns sehr willkommen sein. Redakt. Zta-lLeu. Rom, im Oktober. Der „Contempornneo" berichtet aus Rom über einen Angriff auf das Ghetto (Judenviertel) von Seiten eines Haufens/ der das Werkzeug einer Privatrache zu sein schien. Es fielen einige Exzesse vor, jedoch stellten die Bürgerwehr und die Dragoner bald die Ruhe her. — Auch der Papst hat neulichst den Unmuth, der ihn drücken mag, am Ghetto ausgelassen, so daß sich neulichst bei dem Gebete für ^rhn aus dem Schooße der Gemeinde ein Murren erhoben haben soll. Literarische Nachrichten. -Magdeburg, 12. November. Das Verhältniß der jüdischen Gemeinde zu den Reformgenossenschaften nach den Kultusbestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1847. Ein offenes Sendschreiben von Dr. M. Ka lisch. Berlin, 1848. Wir bedauern die Mühe des Verfassers, die Arbeit des Setzers, Druckers und Papiermüllers und die Kosten des Verlegers an diesem Büchlein (93 S.), da es offenbar „zu spät" kommt. Ob es vor den Marzereignissen geschrieben, wissen wir nicht, da es, obschon ein Sendschreiben, kein Datum hat, aber wir müssen es vocaussetzen; da es aber erst in diesen Tagen uns zugekommen, so wissen wir auch nicht, ob es v 0 r den Märzereignissen gedruckt ist. Jedenfalls nimmt diese Schrift eine Grundlage zu feiner Betrachtung, die nicht mehr als geltend angesehen werden kann, das Gesetz vom 23. Juli 1847. Demungeachtet bedauern wir nicht dies nicht allein an dem vorliegenden Sendschreiben, sondern wir bedauern auch den außerordentlichen Scharfsinn, der in derselben aufgewendet worden, um Gerades, für Ungerades, Ungerades für Gerades auszugeben. Aber selbst der unbegrenzteste Scharfsinn würde es doch nicht weiter bringen, als daß er dem Kurzsichtigen Stroh für Kern ansehen läßt, sättigen wird er mit dem Stroh doch nicht können. Dieses Sendschreiben stellt eine ungeheure Heuchelei zu ihrem Grundprinzip äuf, indem sie nämlich dem einzelnen Juden völlige Gewissensfreiheit einräumt, aber die Gemeinde ganz so erhalten will, wie sie ist, und also die Einzelnen zwingen will, ihre religiöse Befriedigung niemals in der Gemeinde finden zu können und ihr dennoch ganz und gar anzugehören.