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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-11-06 · Heft 46 (6.11.1848) · p. Seite 663

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 46 (6.11.1848)
Date
1848-11-06
Page
Seite 663 (sequence 7)
Language
German
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gerichtete Synagogengemeinde vorläufig auf sich beruhen zu lassen. Berlin, 24. August 1848. - Minister des Innern. Im Aufträge v. Puttkammer. Für den Minister der geistlichen Angelegenheiten. Im allerhöchsten Aufträge . v. Ladenberg. An die königl. Regierung zu Stettin. B. Copia. Indem wir Ew. Hochwohlgeboren, in Verfolgung unserer Zirkularverfügung vom 18. Juli d. I. betreffend die Bildung von Synagogenbezirken anbei das diesen Gegenstand betreffende Reskript der königl. Ministerien der geistlichen Angelegenheiten und des Innern abschriftlich zugehen lassen, veranlassen wir Sie, das. inzwischen bezüglich dieser Angelegenheit Wirte Verfahren wieder aufzunehmen, die desfallsigen Verhandlungen — soweit dies überhaupt nach den Bestimmungen des Ministerialreskripts zulässig erscheint — nach Lage der Sache zu' vervollständigen und abzuschließen und uns Solche demgemäß mittels Berichts zur Entscheidung einzureichen. Stettin, 2. 'September 1848. Königl. Regierung. Abth..des Innern. gez. Pavelt. An sämmtliche Herren Landräthe. 6. Abschrift vorstehender Verfügung zur Kenntnißnahme und gleichmäßigen Nachachtung, so wie in Verfolg unserer Verfügung vom 15. Juli d. I. mit dem Bemerken , daß übrigens, wie der jüdischen Einwohner K. und Genossen vermeinen, eine Einzahlung des bisher üblichen durch das Gesetz vom 23. Juli v. I. (§. 58) ausdrücklich aufgehobene Eintrittsgeldes durchaus nicht die Stimmberechtigung vermännlichen jüdischen Gemeindemitglieder abhängig gemacht werden kann, diese vielmehr lediglich nach dem Gesetz geltend zu machen ist (§. 41 a. a. O.). . Die Partizipirung neu hinzutretender Mitglieder an den schon vorhandenen Gemeindeanstalten dagegen einer spätem Regulirung durch den neuen .Gemeindevorstand und die Repräsentanten, so. wie weiter durch uns Vorbehalten werden muß. Hiernach sind die Genannten über ihren Jrrthum zu belehren. Stettin, den 9. September 1848. ' Königl. Regierung. Abth. des Innern, gez. Pavelt. An den Magistrat zu Anklam. Der rc. Magistrat hat nun die Herren Gemeindevorsteher zu einer Erklärung aufgefordert, und diese werden sich dahin aussprechen, daß sie nach wie vor das Gesetz vom 23. Juli a. p. nicht mehr als verpflichtend betrachten können und daher die neue Gesetzgebung abwarten wollen. W —ll. (Bemerkung der Redaktion. Beim Durchlesen des obigen Ministerialreskriptes weht uns ein eigener Geist an. Wo das Gesetz bereits ausgeführt, soll es bestehen bleiben; wo es in der Ausführung begriffen war, soll es fortgeführt werden — aber zwingen können wir Keinen! Und zwar „unter den gegenwärtigen Verhältnissen"! Wie? sieht man da nicht klar, daß man dieses Zwangsgesetz gern ausführen möchte,- wenn man könnte? Daß man nicht sagen will: die Zeit hat sich geändert, hat neue Prinzipien anerkannt, das Gesetz ist nicht mehr ay der Zeit! .Was ist das für ein Gesetz, das dem, den es betrifft, freisteht zu beobachten oder nicht? Spielt man so mit dem „Gesetz"! Wo soll da noch Achtung vor dem Gesetze Herkommen? „Unter den gegenwärtigen Verhältnissen" soll der Zwang nicht geübt werden. Warum nicht gesagt: „fortan"?. Wartet man auf eine Veränderung dieser „gegenwärtigen Verhältnisse"? Fürwahr, solche Reskripte zeigen, daß die Ministerien geblieben sind, wie sie waren: Puttkammer, Ladenberg - rc.) Stavenhagen (Mecklenburg-Schwerin), 20. Oktober. (Privatmitth.) In. der gestern Abend hier abgehaltenen Gemeindeversammlung ist, Grund der Beschlüsse der zweiten Rabbinerversammlung, das Aufheben des Frauenbades (nipra) beschlossen worden. .Nachtrag: 23. Oktober. Zu der bevorstehenden Abgeordnetenversammlung der beiden Mecklenburge ist auch der, im hiesigen Lande als Volksfreund hochgeachtete, vr. Marcus zu Schwerin, als Abgeordneter für einen Kreis gewählt. Sollte der Oberrath (und' bei dem Prinzip der Trennung der Kirche voür Staate ist es auch nicht

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