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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-11-06 · Heft 46 (6.11.1848) · p. Seite 662

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 46 (6.11.1848)
Date
1848-11-06
Page
Seite 662 (sequence 6)
Language
German
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662 t>a tritt Erleuchtung ein und da schwindet-alles Verkennen, aller Jrrthum, alle Trennung; nur so lange unsere Verhältnisse gegenseitig dunkel bleiben, nur wo der finstere Neid, der schwarze Haß, die im Dunkeln schleichende .Böswilligkeit die Herzen spaltet und trennt, da kann der Frieden mcht wohnen; abe^ Gott wohnt im Lichte (Dan. 2, 22.) und wer sich ihm nähern will, der muß auch im Lichte wandeln.'.'.. Endlich steht an erhabener Stelle die heilige Lade, die das heilige Gesetz vom Sinai aufbewahrt. Brüder, Israeliten, dieses Gottgesetz, am heiligen Orte aufbewahrt, es ist die ewige Urkunde des Friedensbundes zwischen Gott undJsraelsür alle Menschen; dieses Gottgesetz war und ist von je bis jetzt die Wolken- und Feuersäule, die uns schützet und leuchtet und so viel der Stürme und Kämpfe auch waren in Israel und gegen Israel, so es dem Zuge dieser Lichtsäule folgte, so ward es zum Siege und zur Rettung geführt; dieses Gottgesetz ist die heilige Fahne und ihre Aufschrift lautet: Es ist ein Gott und alle Menschen seine Kinder (5 B. Mos. 6, 4. 14, 1.)."... Zum Schluffe noch, die Berichtigung eines komischen Druckfehlers, der sich in dem Aufsatze: Etwas über das jüdische Schulwesen im Reg. Bez. Marienwerder befindet (und zwar in No. 41, Spalte 1 dieses Aufsatzes, unten); dort lese man statt: „daß aus den jungen Raben keine Sperlinge: daß aus den jungen Reben keine Heerlinge" u. s. w. Und nun, geehrter Herr Doktor, gestatten Sie mir noch eine Bemerkung die Debatten über das jüdische Schulwesen betreffend. Es hat mich sehr gefreut, daß meine Worte in Betreff des jüdischen Schulwesens zu einer weitern Diskussion Anlaß gegeben und hätte ich die an mich gerichtete Zuschrift eines Kollegen von der Warthe unterzeichnet G—n (s. No. 38 d. Bl.) schon langst beantwortet, wenn ich nicht durch viele Berufsarbeiten, die mich während der Feiertage umdrängt/ davon abgehalten und wenn dies nicht gewissermaßen schon durch die mir ganz aus der Seele gesprochenen Worte des Herrn N. aus Steele a. d. Ruhr (s. No. 40 d. Bl-) geschehen wäre. Sobald es die Zeit erlaubt, komme ich jedoch noch einmal darauf zurück. Indem ich nun noch dem Herrn G— n im Geiste recht herzlich die Bruderhand drücke und denselben so wie Herrn de Groote freundschaftlich grüße, bitte ich dieselben, sich fernerhin in diesen Blättern im Interesse der jüdischen Schule aussprechenzu wollen und damit wir uns wenigstens den Namen nach kennen lernen, wolle Herr G—n mir den Seinen mittheilen und fortan mit offenem Visir den Kampfplatz betreten. Und nun Adieu! W —ll. AnVlam, 26. Oktober. (Privatmitth.) Das Judengesetz vom 23. Juli a. p., das bei seiner Geburt so viele Geister in Bewegung setzte und so viel Gepolter.und Getrommel *) verursachte und daß sich am Besten durch das Prophetenwort (Jes. 26, 18.): „Wir waren schwanger, wir kreisten, als wir gebaren, war es — Wind" beziehen läßt, wandelt trotz der welterschütternden Märzereignisse wenigstens in der Theorie noch immer unter den Lebenden. Als Beweis hierfür gelte Folgendes. Der Vorstand der hiesigen Gemeinde erklärte vor einiger Zeit der Regierung zu Stettin, daß er sich nicht verpflichtet halte, den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli in Betreff der Bildung von Synagogengemeinden u. s. w. nachzukommen und fragte zugleich an, ob die Mitgliedschaft bei der Gemeinde durch ein Eintrittsgeld bedingt sei oder nicht, worauf er diese Tage durch den hiesigen Magistrat folgende Verfügungen erhielt: A. Abschrift. Der königl. Regierung eröffnen wir auf die Anfrage vom 23. v. M., daß da, wo die Bildung .von Synagogengemeinden in Folge der Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli v. I. bereits vollendet ist, es bei den getroffenen Anordnungen für jetzt sein Bewenden behalten muß. Ebenso wenig unterliegt es einem Bedenken, die in anderen Bezirken bereits eingeleitete Konstituirung von Synagogengemeinden, insofern nicht von den Betheiligten selbst Widerspruch erhoben wird, zu Ende zu führen.. Diebin §.35des Gesetzes vom. 23. Juli v. I. ausgesprochene Zwangspflicht der einzelnen jüdischen Glaubensgenossen, Mitglied einer bestimmten Synagogengemeinde zu sein, laßt sich dagegen unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht durchführen. Die königl. Negierung hat daher davon Abstand zu nehmen luid in gleicher Weise auch die durch §. 50 des gedachten Gesetzes vorgeschriebene Ausarbeitung des Statuts für eine jede ein- *) So 'geschehen in der Sitzung der Drei-Stande- Kurke am 21. Juni 1847! K o rresp.

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