Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 44 (23.10.1848)
- Date
- 1848-10-23
- Page
- Seite 631 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Was ist es aber, wonach wir jetzt zu greifen haben? ... Meine Leser mögen sich überzeugt-halten, daß ich jetzt nicht auf der Kanzel stehe und nicht predige — aber ich habe ihnen dochnichts Anderes zu sagen auf ihre Frage: als, festigt den Geist der Sittlichkeit in Euch) und stärket den Geist der Religiosität, der echten Religiosität, des Anschlusses an Gott, Gott, Gott — in Euch! Wenn ein frommer Greis Abendsin der Hütte sitzt, und seine Kinder und Enkel um ihn herum, und ein furchtbarer Novemberstürm ist losgebrochen, und braust um die Hütte, als ob er sie einstürzen wolle, und die Hütte knarrt und stöhnt, die Thüren und Fensterläden klappern, und die Flamme im Ofen knistert in tausend Funken; draußen ist es so finster, und der Himmel schwarz, kein Sternlein blinkt freundlich Beruhigung hernieder; und die Söhne und Töchter stehen schreckenerfüllt, und die Enkel schmiegen sich furchterfüllt um den Greis:, da erhebt er seine Stimme zum Tröste und zur Beruhigung — er hat ja ein langes Leben hinter sich und viele Stürme erlebt — und nichts Anders kann er ihnen sagen, als: Ihr müsset Euren Geist auf Gott lenken, und Euer Herz auf das Bewußtsein guter Sitte und Zucht; dann werdet Ihr bestehen bleiben bis der Sturm vorüber, und, sollte diese armselige Hütte vor dem Gewaltigen zusammenbrechen, so werdet Ihr aus den Trümmern hecvorgehen, und eine neue, stärkere bauen auf und aus derselben:... Ja, der Geist der Sittlichkeit und Religiosität muß sich in uns festigen und stärken. Daß er lose, sehr lose geworden auch in uns Juden, daß auch in uns vordem Sturme einer neuen Zeit mit dem Ballast der alten des Guten, Ureignen Vieles über Bord geworfen, und die Auflösung auch nothwendige Elemente ergriffen und zu zerstören begonnen hat — dem Tieferblickenden kann es nicht entgehen. Wir sprechen ein ander Mal davon. Heute Euch nur dieser Zuruf! Wollet Ihr in dem großen Sturme der Zeit bestehen bleiben, und selbst aus den Trümmern Eurer Hütten hervorgehen, und aus und auf denselben neue bauen — dann müsset Ihr Euch enger anschließen an den Gott, den Ihr bekennet, und nicht seine Lippen-, sondern seine HerzeNsdkener - sein; dann müsset Ihr die ewigen Gesetze der Sittlichkeit wieder fester auf die Tafeln Eures Herzens schreiben und sie wahren, und nicht in der Seufzerstunde des Unlerliegens, oder im Rausche des Sieges ihrer vergessen! Ja, wollet Ihr auch rüstige Mitkämpfer sein, auf welche Seite Euch auch Euere Ueberzeugungen führen, rüstige Mitbauer, denn gebaut muß werben, da so Vieles zerfallen ist, so müsset Ihr dieses — oder Ihr gehet unter... . Zeitungsnachrichten. Deutschland. Berlin, 11. Oktober. Sitzung der preußischen Nationalversammlung vom 10. Oktober. Jacoby und Temme bringen folgenden Antrag ein: „Die Unterzeichneten beantragen, daß der nachstehende Gesetzvörschlag an die Fachkommission für Justizreform zur schleunigen Berathung und Berichterstattung überwiesen werde: Art. L. Die §§. 36. und 939. im zweiten Theile Titel I. des Allg. Landrechts werden hierdurch aufgehoben. Art. 2. Ebenfalls werden hierdurch aufgehoben die §§.30. bis33. einschließlich und 940. Theil 2. Titel l. des Allg. Landrechts. Art. 3. Das gegenwärtige Gesetz sindet auch auf diejenigen Ehen Anwendung, welche vor dem Erlaß desselben bereits geschloffen sind. Motive.- Esverordnet das Allgemeine Landrecht in seinem zweiten Theile, ersten Titel: §. 36. Ein Christ kann mit solchen Personen keine Heirath schließen, welche nach den Grundsätzen ihrer Religion sich den christlichen Ehegesetzen zu unterwerfen gehindert werden. §. 939. Ehen, bei denen der Unterschied der Religion ein gesetzliches Ehehinderniß ausmacht (§. 36.), sind nichtig. §. 30. Mannspersonen von Adel können mit Weibspersonen aus dem Bauer- oder geringeren Bürgerstande keine. Ehe zur rechten Hand schließen. - §. 940. Ehen, welche die Gesetze wegen Ungleichheit des Standes verbieten, werden, wenn sie ohne die erforderliche Dispensation dennoch geschlossen worden, für nichtig angesehen (§§. 30—33.). Die §§. 31.- 32., 33. enthalten Vorschriften zur Feststellung des Begriffs des gemeinen Bürgerstandes, so wie über die in einzelnen Fallen zu ertheilenden Dispensationen. Die §§. 36. und 939. sind neuerdings von den Gerichtshöfen in der Art ausgelegt worden, daß auf Grund derselben faktisch bestehende Ehen zwischen Christen und Juden für nichtig erklärt worden sind. Gegen die §§. 30. und 940. wird' selbst m der jüngsten Zeit vergeblich durch Dispettsationsanträge Schutz gesucht. Die sämmtlichen angezogenen Gesetzstellen stehen in einem schneidenden Widerspruche mit dem.sittlichen und politischen