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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1848-10-16 · Heft 43 (16.10.1848) · p. Seite 620

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
12 (1848)
Issue
Heft 43 (16.10.1848)
Date
1848-10-16
Page
Seite 620 (sequence 8)
Language
German
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haltig. Denn zuerst ist das Gesetz vom 23. Juli 1847 in dem einen Lheile allerdings-durch das Gesetz über Gleichstellung aller Konfessionen aufgehoben, und zweitens ist es ein großer Unterschied zwischen einem Gesetz, das erst ausgeführt und verwirklicht werden sollte und einem bereits ausgeführten und verwirklichten. Der ganze, große, andere Theil des qu. Gesetzes, welcher über die Bildung von Judenschaften rc. handelt, ist vor' dem März noch nicht ausgeführt gewesen; nun sind aber bereits in dem Verfassungsentwurfe Grundsätze aufgestellt, an deren Annahme gar nicht zu zweifeln, namentlich der Grundsatz der Religionsfreiheit, welche diesen andern Theil des qu. Gesetzes völlig negiren. Somit ist es das Widersinnigste, ein noch unausgeführtes Gesetz mit vieler Mühe zur Ausführung bringen zu^ wollen, dessen Aufhebung so gut wie sicher ist. Zum Ueberfluffe hat das deutsche Parlament diese Grundsätze schon festgestellt. -Es ist also gewiß, daß von Seiten der Provinzialregierungen eine solche Rechtshaberei, ja ein solcher Gewaltsstreich, wenn er gelänge, ein böses Omen für die Zukunft wäre. Es möchte also an der Zeit sein, das Gesetz vom 23. Juli 1847 einmal einer gedrängten Prüfung vom heutigen Standpunkte zu unterziehen. Im ersten s, hat die Zeit bereits das berüchtigte „so weit dieses Gesetz nicht ein Anderes bestimmt" glänzend vernichtet, es giebt kein „so weit" in derGleichstellung mehr. Ist aber über dieses „so weit" der Stab gebrochen, giebt es nach §. 5 des Gesetzes vom 6. April 1848 keine Ausnahme mehr in der bürgerlichen und politischen Gleichstellung — so fällt §. 2 von der Zulassung zu öffentlichen Aemtern, zu Universitäts- und Lehrämtern gänzlich in den Staub; so ist §. 3 von . den ständischen Rechten nichtig, wie dieser überhaupt durch die allgemeine Aufhebung dieser Rechte weggefallen; so ist §. 4 über Beschränkung des Gewerbebetriebes nicht mehr vorhanden; so sind §.5—7 von Familiennamen, Handelsbüchern, Zeugeneid überflüssig; so können §. 8—22 nicht mehr bestehen, da die Zivilstandsregister ebenso geführt werden muffen, wie die aller Preußen, nicht ausnahmsweise von den Gerichten mit ungeheuren Kosten, und die Zivilehe nicht dlos bei den Juden, sondern bei allen Preußen existiren muß; und §. 23 über besondere Abgaben ist dahin. Also der ganze erste Abschnitt des Gesetzes exi- .stirt nicht mehr. An diesen schließt sich der zweite Abschnitt „Bestimmungen für das Großherzogthum Posen."; Auch dieser ganze zw.eite Abschnitt existirt nicht mehr, da die Gleichstellung für alle Preußen, also auch 'die des Großherzogthums Posen, gesetzlich feststeht, das sind §§. 24—34. Somit ist der ganze Titel I. des Gesetzes null und nichtig. Wir kommen zum zweiten Titel, und zwar dessen erstem Abschnitt. Wissen wir nun nicht, daß es Grundsatz, unwiderruflich er Grundsatz ist: R e l i g i o n sfr ritz eit? Kann der Staat in Religionssachen noch einen Z w a n g ausüben? Kann er sagen: die Juden sollen Bezirke bilden, sollen sich in große Synagogengemeinden vereinigen, die Regierung hat diese Synagogenbezirke anzuordnen, jeder Jude muß einem solchen Bezirke angehören? Dies kann der Staat nicht mehr sagen,, dies kann er nicht mehr befehlen, dies wäre Religionszwang, und den vermag der Staat nicht mehr zu üben. So sehr es wünschenswerth, ja so unumgänglich nothwendig ist, daß die Gemeinden bestehen bleiben, ja daß sie sich angemessen organisirten: so muß dies boch von innen heraus geschehen, und eine Nöthigung durch Staatszwang widerspricht dem ganzen Grundsatz der jetzigen Gesellschaft. Hiermit fällt dann die ganze künstliche Organisation, welche dieses Gesetz beabsichtigte, und die sich selbst unter dem alten Regime als ziemlich unmöglich praktisch herausgestellt hatte. Die Bildung von Synagogenbezirken, die Organisation von Vorständen und Repräsentanten,~ die Unverantwortlichkeit derselben, die Festsetzung des Etats,'die Aufsicht und Kontrole der Regierung, - die exekutorische Einziehung d.er Steuern, die Unabhängigkeit in der Einrichtung von Schulen — alle diese Bestimmungen sind, weil sie sich auf dem Religionszwang basiren, und das Eingreifen des Staates in die Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft als berechtigt voraussetzen, null und nichtig. Und somit fällt auch der ganze zweite Titel des Gesetzes, §§. 35-70. Vielleicht bleiben aber die Bestimmungen des dritten Titels? Daß die Niederlassung ausländischer Juden von der Genehmigung, des Ministers des Innern abhänge,: ist nicht statthaft. Eine besondere Bestimmung muß auch hier in Wegfall kommen, und für die Juden das gelten, was für.alle „Ausländer" gilt, und wie dies durch'das Gesetz festgestellt ist-und werden wird. Jede besondere.Bestimmung wäre: ein Ausnahmegesetz, und ein Solches kann nicht mehr statt-

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