Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 12 (1848)
- Issue
- Heft 43 (16.10.1848)
- Date
- 1848-10-16
- Page
- Seite 619 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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619 -wählt worden, kräftig auf. Ihn unterstützte namentlich der Direktor L e d e b u r aus Magdeburg, und so wurde dafür der Grundsatz „religiös-sittlich" angenommen. Berlin, 4. Oktober,. Ueber die Beschränkungen, welche einzelne Behörden sich in Betreff des jetzt gesetzlich anerkannten Prinzips der bürgerlichen Gleichstellung aller Konfessionen erlauben, werden noch immer manche Beschwerden laut. Bekannt ist, daß das Kammergericht jüdischen Juristen den Eintritt in den Justizdienst wesentlich, erschwert, zum Theil ganz versagt. Auch Seitens des Kriegsministeriums ist eine Verfügung ergangen, nach welcher jüdischen Aerzten der Eintritt in militär-ärztliche Stellen, d i e m 11 dem Offizierrange verbunden sind, vorläufig nicht gestattet werden soll, bevor nicht das Verfassungsgesetz als Solches und in-ihm. namentlich der §.10, welcher die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Glaubensbekenntnisse unabhängig erklärt, Gesetzeskraft erhalten habe. Diese Verfügung, die noch von Herrn v. Schreckenstein erlassen ist, steht im Widerspruche mit §. 5 des Gesetzes vom 6. April d. I. — In der heutigen Sitzung der preußischen Nationalversammlung richtete der Abgeordnete vr. Kosch (Jude) an den Kriegsminister v. Pfuel deshalb eine Interpellation, folgenden Inhalts: . Der §. 5 des Gesetzes vom 6. April 1848 lautet: die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte ist fortan von dem religiösen (^laubensbekenntniß unabhängig. Im Widerspruche mit diesem Gesetze ist noch unter dem 14. August c. vom Kriegministerio die Verfügung ergangen: daß jüdischen Aerzten der Eintritt in militär-ärztliche Stellen, welche müdem Offizierrange verbunden sind, vorläufig nicht zu gestatten sei, bevor nicht das für den preußischen Staat jetzt zu vereinbarende Verfassungsgesetz als Solches und namentlich in ihm der §. 10 Kraft erhalten hat. Der Herr Kriegsminister wolle daher erklären: 1) ob er mit dem Verfahren seines unmittelbaren Vorgängers im Amte einverstanden sei und wenn.nicht 2)ob er Willens sei, sofort auf dem geeigneten Wege dem oben angeführten Gesetze, seine volle Geltung auch im ganzen Umfange des Militärdepartements zu.sichern?— Die Interpellation wird, zahlreich-unterstützt und ihre sofortige .Einbringung genehmigt. - Der K xU g s mi n i st e r erklärt sich bereit, sofort zu antworten. Er äußert etwa Folgendes: „Ich nehme keinen Anstand zu erklären, daß das Gesetz vom 6. April für mich durchaus bindend ist und daß ich entschlossen bin, ihm in allen Militarangelegenheiten volle Anerkennung zu verschaffen." (Bravo.) vr. Kosch erklärte sich hiermit befriedigt, bemerkte jedoch, daß er solche Fglle so oft vor die Versammlung bringen würde, wie die Regierung'Gelegenheit dazu geben würde. Aus der Provinz Preußen, 30. September. Es verdient die höchste Beachtung, daß nicht nur einzelne Beamte, sondern selbst ganze Regierungskollegien noch immer in demselben Sinne yasideln, als lebten wir noch ruhig unter dem altem Regime. So hat zwar die danziger Regierung von der Ausführung des Gesetzes „über die Verhältnisse der Juden" vom Juli v. I. so weit als irgend thunlich Abstand genommen; aber die Regierung von Königsberg will durchaus die in demselben, angeordneten „Judenschaften" zu Stande bringen. Die Juden wollen von diesen neu erfundenen Genossenschaften Nichts wissen; aber die Regierung beruft dennoch durch die Landrathe die Juden ihres Bezirkes zusammen, um die vorgeschriebenen Wahlen vorzunehmen. Es ist kaum glaublich, daß das Ministerium diese Maßregel veranlaßt habe. ' (Köln. Zeit.) Magdeburg, 9. Oktober. (Privatmitth.) Bekanntlich machen verschiedene Provinzialregierungen den'Versuch, das Judengesetz vom 23. Juli 1847 zur Ausführung zu bringen. Wir können uns leicht erklären, warum? Die Regierungen fühlen den Trieb, jetzt, wo die Zustände wieder ruhiger sind, überall wieder anzuknüpfen, wo sie vor den Märzereignissen stehen geblieben. Sie haben dafür den Grund: ein Gesetz muß zu, aller Zeit existiren; ist also ein Gesetz noch nicht wörtlich aufgehoben- und noch durch kein anderes ersetzt, so muß . es-solange gelten, wie dies noch nicht geschehen. Natürlich fängt man da an, versucht man es da zunächst, wo man den geringsten Widerstand zu finden oder ihn am Leichtesten überwinden zu können glaubt. Im Letzten möchte man sich verrechnet haben. Denn Niemand ist durch die Jahrhunderte des Drucks mehr geübt worden, sein einmal erlangtes Recht zu vertheidigen, als der Jude. Der angeführte Grund ist aber nun gar nicht stich-